{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:290322B5STR454.21.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2022-03-29","aktenzeichen":"5 StR 454/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 454/21\n\nvom\n29. März 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schweren Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:290322B5STR454.21.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2022 gemäß § 46\nAbs. 1, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 11. Juni 2021\nwird als unzulässig verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil\nwird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt, von der vier Monate wegen\nrechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Daneben hat\nes eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unzulässig.\n\n2 Die Revision des Angeklagten gegen das seinem Verteidiger am\n22. Juli 2021 zugestellte Urteil ist nicht fristgerecht im Sinne des § 345 Abs. 1\nStPO begründet worden. Die Revisionsbegründungsschrift ging am\n6. September 2021, nach Ablauf der am 23. August 2021 endenden\n\nRevisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 Satz 2, § 43 Abs. 1 und 2 StPO),\nbeim Landgericht ein. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gegen die versäumte Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig\n(§ 45 StPO). Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift\nausgeführt:\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand [. . .] ist nicht zu gewähren, weil der diesbezügliche Antrag vom 6. September 2021 nicht\nden Anforderungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO genügt.\n\nIn Fällen, in denen die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1\nStPO nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs die Mitteilung, wann das Hindernis, welches der Fristwahrung entgegengestanden hatte, weggefallen sei (vgl. BGH, Beschluss vom\n12. Januar 2021 – 3 StR 422/20, Rn. 3). An einem solchen Vortrag fehlt es hier.\n\nDer Hinweis [des Verteidigers], erst anlässlich der Anfrage des\nGerichts, wann die zur Einsicht erhaltene Verfahrensakte (SA\nBl. 189) zurückgegeben werde, sei entdeckt worden, dass die\nauf den 21. August 2021 datierte Revisionsbegründung möglicherweise nicht an das Landgericht übermittelt worden war (SA\nBl. 191), ermöglicht eine Überprüfung der Einhaltung dieser Frist\nnicht. Weder ergibt sich daraus, zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte, auf den es allein ankommt (vgl. BGH, aaO, Rn. 4), hiervon\nKenntnis erhalten haben soll, noch lassen sich überhaupt ein bestimmtes Datum oder Umstände entnehmen, welche den Zeitpunkt des Wegfalls bestimmbar machen würden. Näherer Ausführungen dazu hätte es insbesondere auch deshalb bedurft,\nweil sich aus der Akte ergibt, dass die Kanzlei des Verteidigers\nerstmals am 25. August 2021 – folglich kurz nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist – und danach erneut am 1. September 2021 wegen der Rückgabe der Verfahrensakte telefonisch kontaktiert worden war (SA Bl. 190 RS).\n\nDarüber hinaus ist der Vortrag zu den Umständen der Fristversäumnis nicht in einer den Anforderungen des § 45 Abs. 2\nSatz 1 StPO entsprechenden Weise glaubhaft gemacht. Eine\nschriftliche Erklärung der (namentlich nicht benannten) Studentin\n\nist nicht vorgelegt. Die anwaltliche Erklärung wiederum könnte\nmit Blick auf die Wahrheitspflicht des Verteidigers allenfalls dann\ngenügen, wenn ihr hinreichend sicher zu entnehmen wäre, dass\ndas geschilderte Geschehen vollständig seiner eigenen Wahrnehmung unterlegen habe (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2006 – 1 StR 371/06, Rn. 11). Das ist nicht der Fall. Beruft\nsich der Angeklagte – wie hier – auf Versäumnisse einer beim\nVerteidiger angestellten Hilfskraft, wird die Möglichkeit einer solchen Wahrnehmung zudem eher fernliegen.\n\n3 Diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat bei.\n\n4 Die Revision hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt\n(vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).\n\nCirener Gericke Mosbacher\n\nResch Werner\n\nVorinstanz:\nLandgericht Itzehoe, 11.06.2021 - 14 KLs 302 Js 22640/17 (2)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-29/5-str-454-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-29/5-str-454-21","retrieved":"2026-10-24 07:56:45.689210+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-03-29/5-str-454-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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