{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:280722BIIIZB65.21.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2022-07-28","aktenzeichen":"III ZB 65/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIII ZB 65/21\nvom\n\n28. Juli 2022\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2022:280722BIIIZB65.21.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2022 durch die Richter\nDr. Remmert und Reiter, die Richterin Dr. Böttcher sowie die Richter Dr. Herr und\nLiepin\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des\nOberlandesgerichts Stuttgart - 2. Zivilsenat - vom 12. August 2021\n- 2 U 9/21 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.\n\nStreitwert: 11.900 €\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger beauftragte den Beklagten als Inhaber einer Detektei mit Recherchearbeiten zu seinem früheren Arbeitgeber. Mit der vorliegenden Klage\nmacht er Ansprüche auf Rückzahlung des Honorars geltend.\n\n2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger\nform- und fristgerecht Berufung eingelegt. Am 1. März 2021 ist um 17.21 Uhr\nbeim Oberlandesgericht über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) ein Berufungsbegründungsschriftsatz eingegangen, der mit einer\nungültigen qualifizierten elektronischen Signatur des Prozessbevollmächtigten\ndes Klägers versehen gewesen ist. Im Prüfprotokoll der Empfangsstelle heißt es:\n\n\"Die mathematische Prüfung der Signatur ist fehlgeschlagen. Die Inhaltsdaten oder die Signatur wurden nach der Signatur verändert.\"\n\n3 Nachdem der Kläger hierauf hingewiesen worden war, hat er mit Schriftsatz vom 1. Juni 2021 wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung begründet.\nZur Begründung des Antrags hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass die Fristversäumung auf einem Versehen einer bis dahin stets zuverlässigen, regelmäßig\ngeschulten und stichprobenartig überprüften Kanzleiangestellten beruhe. Diese\nhabe nach der Signierung des Schriftsatzes durch den Prozessbevollmächtigten\ndes Klägers die Datei mit der Berufungsbegründung mitsamt der dazugehörigen,\nübereinstimmend bezeichneten Signaturdatei über die Anwaltssoftware\nWINMACS per besonderem elektronischem Anwaltspostfach (beA) an das Gericht versandt und anschließend den Sendebericht abgerufen und kontrolliert.\nAus dem Bericht sei ersichtlich, dass die Datei \"Berufungsbegründung [2].pdf\"\nsowie die Signaturdatei \"Berufungsbegründung [2].pdf.p7s\" übersandt worden\nseien. Einen Fehler habe der Sendebericht nicht angezeigt.\n\n4 Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es unter anderem ausgeführt:\n\n5 Bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 1. März 2021 sei keine\nden gesetzlichen Anforderungen genügende Berufungsbegründung eingereicht\nworden. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers per EGVP am 1. März\n2021 eingereichte Berufungsbegründungsschrift genüge den Vorgaben für eine\nwirksame Einreichung der Berufungsbegründung als elektronisches Dokument\ngemäß § 520 Abs. 5 in Verbindung mit § 130a Abs. 1 und 3 ZPO nicht. Gemäß\n§ 130a Abs. 3 ZPO müsse das elektronische Dokument mit einer qualifizierten\n\nelektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der\nverantwortenden Person signiert und von dieser auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Hieran fehle es. Die Übermittlung per EGVP sei\nkein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 4 ZPO und das Dokument sei im vorliegenden Fall auch nicht mit einer qualifizierten elektronischen\nSignatur versehen worden. Diese sei ausweislich des Prüfprotokolls ungültig,\nweil die Inhaltsdaten oder die Signatur nach deren Erzeugung verändert worden\nseien.\n\n6 Der Wiedereinsetzungsantrag sei unbegründet. Nach § 233 ZPO sei einer\nPartei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist verhindert gewesen\nsei. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten werde ihr gemäß § 85\nAbs. 2 ZPO zugerechnet. Fehlendes Verschulden sei von der Partei darzulegen\nund glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Misslinge die Glaubhaftmachung und bleibe die Möglichkeit offen, dass die Fristversäumung verschuldet\ngewesen sei, sei der Antrag zurückzuweisen.\n\n7 Danach sei dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen, weil ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nach dem von ihm\nvorgetragenen und glaubhaft gemachten Sachverhalt nicht ausgeschlossen sei.\nDies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass nach seinem Vortrag die Fristversäumung zwar auf einem Versehen einer Kanzleiangestellten beruhe, aus\ndem weiteren Vortrag jedoch nicht ersichtlich werde, worin dieses Versehen bestehen solle. Denn sowohl nach dem Vortrag im Wiedereinsetzungsantrag als\nauch nach der eidesstattlichen Versicherung der Kanzleiangestellten habe diese\nalle internen Anweisungen zur Fristenkontrolle und zur Benutzung des besonde-\n\nren elektronischen Anwaltspostfachs befolgt, ohne dass ihr die fehlerhafte Signatur habe auffallen müssen. Damit bleibe unklar, aus welchen Gründen es zu\nder fehlerhaften Signatur gekommen sei. Insbesondere bleibe unklar, wer dafür\nverantwortlich sei, dass zwischen der Erzeugung der Signatur und dem Versand\ndes elektronischen Dokuments noch Veränderungen am Dokument oder an der\nSignatur vorgenommen worden seien. Dies gehe zulasten des Klägers, weil ein\nVerschulden seines Prozessbevollmächtigten nicht zweifelsfrei ausgeschlossen\nwerden könne.\n\n8 Mit seiner hiergegen erhobenen Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger,\nihm unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nII.\n\n9 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2\nSatz 1 ZPO statthafte und auch den Form- und Fristerfordernissen genügende\nRechtsbeschwerde ist unzulässig. Denn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2\nZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen, sind nicht erfüllt. Die\nRechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher\nBedeutung auf, noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. In Sonderheit verletzt der angefochtene Beschluss nicht den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch des Klägers auf effektiven Rechtsschutz\n(Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip).\n\n10 1. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei erkannt hat und auch die\nRechtsbeschwerde nicht infrage stellt, hat es der Kläger bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 1. März 2021 an der Einreichung einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Berufungsbegründung fehlen lassen, weil der\nan diesem Tag um 17.21 Uhr per EGVP übermittelte Berufungsbegründungsschriftsatz nicht mit der hier erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur\nversehen (worden) ist. Die qualifizierte elektronische Signatur, welche die gleiche\nRechtswirkung hat wie eine handschriftliche Unterschrift (BGH, Beschluss vom\n8. März 2022 - VI ZB 78/21, MDR 2022, 585 Rn. 11), ist ausweislich des Prüfprotokolls ungültig, weil die Inhaltsdaten oder die Signatur nach deren Erzeugung\nverändert worden sind.\n\n11 2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht\nden Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zu Recht zurückgewiesen.\n\n12 a) Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter anderem zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die\nFrist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ist der Partei zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Der Antrag auf\nWiedereinsetzung muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden\nTatsachen enthalten (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hierzu gehört eine aus sich\nheraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus\nder sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen das Fristversäumnis beruht\nund auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der\nFrist gekommen ist (BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2008 - IX ZB 169/07, NJW\n2008, 3501 Rn. 15; vom 10. Januar 2013 - I ZB 76/11, AnwBl 2013, 233 Rn. 7\nund vom 11. November 2015 - XII ZB 257/15, MDR 2016, 110 Rn. 10). Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den seitens der Partei glaubhaft gemachten Tatsachen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) zumindest die Möglichkeit offenbleibt, dass die Fristversäumung von der Partei beziehungsweise ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war (zB Senat, Beschluss vom 26. August 2021 - III ZB 9/21, NJW-RR 2022, 204 Rn. 11; BGH,\nBeschluss vom 20. August 2019 - VIII ZB 19/18, NJW 2019, 3310 Rn. 15).\n\n13 b) Dies zugrunde gelegt, kann dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht gewährt\nwerden.\n\n14 So lässt der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers in seinem Schriftsatz\nvom 1. Juni 2021 eine substantiierte, in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen vermissen. Denn darin wird einerseits darauf abgestellt, dass \"die Fristversäumung auf einem Versehen einer bis dahin stets zuverlässigen Kanzleiangestellten, Frau G. K. , beruht\", andererseits - wie\nvom Berufungsgericht zutreffend erkannt - aber nicht deutlich, worin das Versehen der Kanzleiangestellten bestanden haben soll. Des Weiteren hebt die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vom 1. Juni 2021 - anders als die\nRechtsbeschwerdebegründung - nicht darauf ab, \"dass es im Bereich der technischen Vorgänge zu Fehlfunktionen kommen kann, die für den Benutzer nicht\nersichtlich sind\". Eine im Verantwortungsbereich des Berufungsgerichts liegende\noder eine anderweitige, dem Übermittlungsmedium immanente, technische Ursache kann jedoch nicht einfach unterstellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom\n11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 54). Infolgedessen bleibt Raum\nfür die Möglichkeit, dass den Prozessbevollmächtigten des Klägers ein (Mit-)Verschulden daran trifft, dass - entsprechend dem Prüfprotokoll - \"die Inhaltsdaten\n\noder die Signatur … nach der Signatur verändert\", mithin zwischen der Erzeugung der Signatur und dem Versand des elektronischen Dokuments noch Veränderungen am Dokument oder an der Signatur vorgenommen worden sind, deswegen die mathematische Prüfung der Signatur fehlgeschlagen und die Berufungsbegründung (nur) mit einer ungültigen qualifizierten elektronischen Signatur\nversehen gewesen ist.\n\n15 c) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, steht der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts nicht im Widerspruch zu dem Beschluss des\nOberlandesgerichts Braunschweig vom 18. November 2020 (NJW 2021, 1604\nRn. 35 ff). Die dortige Konstellation eines für den Prozessbevollmächtigten erkennbaren, bei der OCR-Umwandlung des zu versendenden Schriftsatzes erfolgenden Warnhinweises liegt nicht vor. Aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig können auch keine für den vorliegenden Fall relevanten\n\nRückschlüsse gezogen werden, wie es entschieden hätte, wenn der Warnhinweis nicht angezeigt worden wäre.\n\nRemmert Reiter Böttcher\nHerr Liepin\n\nVorinstanzen:\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.12.2020 - 22 O 314/20 -\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.08.2021 - 2 U 9/21 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-07-28/iii-zb-65-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-07-28/iii-zb-65-21","retrieved":"2026-10-24 07:58:26.065581+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-07-28/iii-zb-65-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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