{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:280722B3STR359.21.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2022-07-28","aktenzeichen":"3 StR 359/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 359/21\n\nvom\n28. Juli 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu Ziffer 1: Mordes\n\nzu Ziffer 2: unerlaubten Besitzes eines wesentlichen Teils einer\nvollautomatischen Schusswaffe zum Verschießen von\nPatronenmunition\n\nECLI:DE:BGH:2022:280722B3STR359.21.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2022 gemäß § 169\nAbs. 3 Satz 1, 2 GVG beschlossen:\n\n1. Die Tonübertragung der Verkündung einer Entscheidung in\neinen Arbeitsraum (hier: Foyerraum im Bibliotheksgebäude) für\nPersonen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere\nMedien berichten, wird zugelassen.\n\n2. Bei der Verkündung einer Entscheidung werden Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum\nZweck der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres\nInhalts mit folgender Maßgabe zugelassen:\n\na) Zugelassen sind höchstens zwei TV- bzw. Filmkameras auf\nStativen an festgelegten Plätzen im Sitzungssaal. Es sind geräuscharme Kameras zu verwenden.\n\nb) Es wird ein Akkreditierungsverfahren, gegebenenfalls mit der\nBildung von Medienpools, angeordnet. Das Verfahren wird\ndurch die Pressestelle des Bundesgerichtshofs durchgeführt.\nEs gelten die auf der Homepage des Bundesgerichtshofs veröffentlichten Akkreditierungsbedingungen.\n\nc) Der Aufbau der Kameras ist spätestens 10 Minuten vor Beginn\nder Verkündung einer Entscheidung abzuschließen.\n\nd) Während der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras an\nihren Plätzen zu belassen. Soweit aus technischen Gründen\neine fortwährende Bedienung der Kameras unabdingbar ist,\n\ndarf je Kamera eine Person bei der Kamera verbleiben. Diese\nPerson hat ein Hin- und Herlaufen zu unterlassen.\n\ne) Während der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras\nausschließlich auf die Richterbank zu richten. Kameraschwenks sind nur innerhalb des Bereichs der Richterbank zulässig. Aufnahmen der Verfahrensbeteiligten und der Zuhörer\nsind nicht zugelassen.\n\nf) Nach Ende der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras\nunverzüglich zu entfernen. Den Anweisungen des Gerichtspersonals (insbesondere Sitzungswachtmeister, Mitarbeiter der\nPressestelle) ist Folge zu leisten.\n\nGründe:\n\n1 1. Nach § 169 Abs. 3 Satz 1 GVG kann das Gericht für die Verkündung\nvon Entscheidungen in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung\noder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger\nInteressen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs\ndes Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden (§ 169\nAbs. 3 Satz 2 GVG). Die Entscheidung steht danach im Ermessen des Gerichts.\nAbzuwägen sind dabei das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem\n\ngerichtlichen Verfahren und die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten (vgl.\nBT-Drucks. 18/10144 S. 17).\n\n2 Die Abwägung und Ausübung des Ermessens führt hier zu der Zulassung\nder Medienöffentlichkeit nach Maßgabe der in der Entscheidungsformel genannten Auflagen.\n\n3 2. Foto-, Bild-, Fernseh- und Tonaufnahmen vor Beginn der Hauptverhandlung und außerhalb der Verkündung der Entscheidung bleiben unberührt\nund sind - vorbehaltlich einer anderweitigen sitzungspolizeilichen Anordnung -\nzulässig.\n\nSchäfer Wimmer Berg\n\nAnstötz Erbguth\n\nVorinstanz:\nOberlandesgericht Frankfurt am Main, 28.01.2021 - 5 - 2 StE 1/20-5a - 3/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-07-28/3-str-359-21","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-07-28/3-str-359-21","retrieved":"2026-10-24 07:54:51.593352+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-07-28/3-str-359-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2022-07-28","dockets":["3 StR 359/21"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:280722B3STR359.21.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:280722B3STR359.21.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 28.07.2022 – 3 StR 359/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-07-28/3-str-359-21","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Die Tonübertragung der Verkündung einer Entscheidung in\neinen Arbeitsraum (hier: Foyerraum im Bibliotheksgebäude) für\nPersonen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere\nMedien berichten, wird zugelassen.\n\n2. Bei der Verkündung einer Entscheidung werden Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum\nZweck der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres\nInhalts mit folgender Maßgabe zugelassen:\n\na) Zugelassen sind höchstens zwei TV- bzw. Filmkameras auf\nStativen an festgelegten Plätzen im Sitzungssaal. Es sind geräuscharme Kameras zu verwenden.\n\nb) Es wird ein Akkreditierungsverfahren, gegebenenfalls mit der\nBildung von Medienpools, angeordnet. Das Verfahren wird\ndurch die Pressestelle des Bundesgerichtshofs durchgeführt.\nEs gelten die auf der Homepage des Bundesgerichtshofs veröffentlichten Akkreditierungsbedingungen.\n\nc) Der Aufbau der Kameras ist spätestens 10 Minuten vor Beginn\nder Verkündung einer Entscheidung abzuschließen.\n\nd) Während der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras an\nihren Plätzen zu belassen. Soweit aus technischen Gründen\neine fortwährende Bedienung der Kameras unabdingbar ist,\n\ndarf je Kamera eine Person bei der Kamera verbleiben. Diese\nPerson hat ein Hin- und Herlaufen zu unterlassen.\n\ne) Während der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras\nausschließlich auf die Richterbank zu richten. Kameraschwenks sind nur innerhalb des Bereichs der Richterbank zulässig. Aufnahmen der Verfahrensbeteiligten und der Zuhörer\nsind nicht zugelassen.\n\nf) Nach Ende der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras\nunverzüglich zu entfernen. Den Anweisungen des Gerichtspersonals (insbesondere Sitzungswachtmeister, Mitarbeiter der\nPressestelle) ist Folge zu leisten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GVG/169","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"169","label":"§ 169 GVG","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:54:51.593352+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}