{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:280722B1STR224.22.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2022-07-28","aktenzeichen":"1 StR 224/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 224/22\n\nvom\n28. Juli 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\nalias:\n\n2.\n\nwegen zu 1.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nu.a.\nzu 2.: bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nhier: Revision des Angeklagten B.\n\nECLI:DE:BGH:2022:280722B1STR224.22.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 1. a) bb) und cc) sowie 2. auf dessen\nAntrag – am 28. Juli 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 Satz 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des\nLandgerichts Hechingen vom 21. März 2022 aufgehoben,\n\na) soweit es diesen Angeklagten betrifft,\n\naa) im Fall B. II. 57. der Urteilsgründe mit den Feststellungen,\n\nbb) soweit die Festsetzung von Einzelstrafen in den Fällen\nB. II. 38., B. II. 41. und B. II. 56. der Urteilsgründe unterblieben ist,\n\ncc) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Dauer\ndes Vorwegvollzugs;\n\nb) zugunsten des Mitangeklagten W. ,\n\naa) soweit die Festsetzung von Einzelstrafen in den Fällen\nB. II. 38. und B. II. 41. der Urteilsgründe unterblieben\nist,\n\nbb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Dauer\ndes Vorwegvollzugs.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Im ersten Rechtsgang hatte das Landgericht den Angeklagten B. wegen\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit\nBesitz von Betäubungsmitteln in drei Fällen, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln und wegen Besitzes\nvon Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei\nMonaten verurteilt. Zudem hatte es die Unterbringung des Angeklagten in einer\nEntziehungsanstalt angeordnet und Einziehungsentscheidungen getroffen. Auf\ndie Revision des Angeklagten hatte der Senat das angefochtene Urteil in zwei\nFällen wegen nicht auszuschließender Fehlbeurteilung der Konkurrenzen (Tateinheit statt Tatmehrheit), im „weitergehenden gesamten Strafausspruch“ und in\nder Einziehungsanordnung aufgehoben.\n\n2 Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten – insoweit erneut – wegen\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit\nBesitz von Betäubungsmitteln in (richtigerweise) drei Fällen, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln und\nwegen Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt und zudem – nach Übernahme\nund Hinzuverbindung eines weiteren Strafverfahrens – wegen Körperverletzung;\nes hat gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und\n\nvier Monaten verhängt. Zudem hat das Landgericht gegen den Angeklagten B.\ndie Einziehung sichergestellten Bargeldes in Höhe von insgesamt 3.250 € angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf die Rüge der Verletzung\nsachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat – unter teilweiser Erstreckung auf den Mitangeklagten W. – den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n3 1. Die Verurteilung wegen Körperverletzung im Fall B. II. 57. der Urteilsgründe hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die ungenauen Feststellungen zum Vortatgeschehen belegen nicht, dass der Angeklagte B. in seinem Notwehrrecht gegenüber dem eine Glasflasche einsatzbereit mit sich führenden Zeugen A. , der zum Kampf aufgefordert hatte und den Angeklagten\n– an dessen T-Shirt packend – zu einem geeigneten Platz zog, eingeschränkt\ngewesen wäre. Eine Absichtsprovokation liegt fern; bezüglich einer leichtfertigen\nProvokation ist jedenfalls ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang\nnicht belegt (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 3. März 2021\n– 4 StR 318/20 Rn. 6 und vom 17. Juni 2020 – 4 StR 658/19 Rn. 9; Urteil vom\n17. Januar 2019 – 4 StR 456/18 Rn. 6; je mwN). Zudem sind Feststellungen zu\nden Beweggründen des Angreifers erforderlich, namentlich dazu, ob sich jener\ndurch das rechtswidrige, jedenfalls aber sozialethisch zu missbilligende Vorverhalten des angegriffenen Angeklagten zum Angriff hat hinreißen lassen (BGH,\nUrteil vom 30. März 2022 – 2 StR 263/21 Rn. 34 mwN). Der Zeuge A. konnte\nsich an den Grund der Auseinandersetzung nicht erinnern (UA S. 33). Mangels\nAusführungen zu den Kräfteverhältnissen ist hier schließlich nicht ersichtlich,\ndass sich der Angeklagte tatsächlich hätte losreißen können, ihm mithin ein milderes, gleichwohl effektives Abwehrmittel zur Verfügung stand.\n\n4 2. Bezüglich der Strafzumessung hat der Generalbundesanwalt zutreffend\nausgeführt:\n\nʺDas Urteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung indes nicht stand, soweit\ndie Strafkammer es in den Fällen B II 38, 41 und 56 unterlassen hat, neue\nEinzelstrafen zu verhängen.\n\nFührt die Revision nur teilweise zur Urteilsaufhebung, erwächst der bestehen bleibende Teil in Rechtskraft. Der neue Tatrichter, an den das Verfahren nach Zurückverweisung gelangt, hat den noch offenen Verfahrensgegenstand neu zu verhandeln und zu entscheiden (BGH, Urteil vom 19. Januar 2017 - 4 StR 443/16 -, Rn. 7 m. w. N.). Maßgebend für den Umfang\nder Aufhebung ist insoweit die Formulierung im Tenor der revisionsgerichtlichen Entscheidung (BGH a. a. O.). Die Aufhebung des Strafausspruchs\nbetrifft die zur Ahndung der verfahrensgegenständlichen Taten verhängten Strafen (BGH, Urteil vom 15. November 2018 - 3 StR 346/18 -, Rn. 5\nm. w. N.).\n\nDie Aufhebung des gesamten Strafausspruchs durch den Senat hatte das\nEntfallen aller Einzelstrafen zur Folge. Die Strafkammer hat jedoch nur in\nden Fällen (neue) Einzelstrafen verhängt, in denen sie zugleich über den\nSchuldspruch verhandelt hat (Fälle B II 52, 55 und 57), weil sie irrtümlich\ndavon ausgegangen ist, dass in den übrigen Fällen (B II 38, 41 und 56)\nneben dem Schuldspruch auch der Einzelstrafausspruch in Rechtskraft erwachsen war. Das stellt sich als fehlerhaft dar und muss insoweit zur Aufhebung des Urteils führen.ʺ\n\n5 3. Die aufgezeigten Rechtsfehler entziehen den Aussprüchen über die Gesamtstrafe und die Dauer des Vorwegvollzugs (§§ 64, 67 Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 5\nSatz 1 StGB) die Grundlage.\n\n6 4. In den Fällen B. II. 38. und 41. der Urteilsgründe ist die Urteilsaufhebung auf den Mitangeklagten W. zu erstrecken (§ 357 Satz 1 StPO);\ndenn das Landgericht hat insoweit in gleicher Weise rechtsfehlerhaft keine neuen\nEinzelstrafen verhängt. Dies führt auch beim Mitangeklagten W. zur Aufhebung der Gesamtstrafe und der Dauer des Vorwegvollzugs.\n\n7 5. Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht darf seiner Strafzumessung neue Feststellungen zugrunde legen, sofern diese den aufrechterhaltenen nicht widersprechen. Bei der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs ist erlittene Untersuchungshaft nicht in Abzug zu bringen, es sei denn, dass\ndiese so lange angedauert hat, dass kein Raum für einen Vorwegvollzug verbleibt, sich ein solcher mithin erledigt hat (BGH, Beschlüsse vom 31. März 2020\n– 5 StR 62/20 Rn. 3 und vom 24. September 2013 – 2 StR 397/13 Rn. 9; Urteil\nvom 13. März 2019 – 1 StR 424/18 Rn. 29; je mwN).\n\nJäger Bellay Bär\n\nLeplow Pernice\n\nVorinstanz:\nLandgericht Hechingen, 21.03.2022 - 2 KLs 29 Js 10689/19 (2)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-07-28/1-str-224-22","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-07-28/1-str-224-22","retrieved":"2026-10-24 07:52:39.097696+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-07-28/1-str-224-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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