{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Kartellsenat_NA_2022-06-28_NA_EnVR_12_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:280622BENVR12.20.0","court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2022-06-28","aktenzeichen":"EnVR 12/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nEnVR 12/20\n\nvom\n\n28. Juni 2022\n\nin der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache\n\nECLI:DE:BGH:2022:280622BENVR12.20.0\n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2022 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter\nDr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Vogt-Beheim\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom\n26. Oktober 2021 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Betroffene macht geltend, die Aufhebung des Beschlusses des\nBeschwerdegerichts und die Zurückweisung der Beschwerde beruhe auf einer\nVerletzung rechtlichen Gehörs. Der Senat habe den Vortrag der Betroffenen im\nRechtsbeschwerdeverfahren übergangen, warum der vom Senat entwickelte\nPrüfungsmaßstab nicht mit dem Grundgesetz und Unionsrecht vereinbar sei\n(S. 16 bis 23 der Anhörungsrüge), habe zu Unrecht bindende Feststellungen in\nBezug auf den Deflator angenommen und Tatsachenvortrag übergangen (S. 14,\nS. 23 bis 33 der Anhörungsrüge), habe sich ohne nachvollziehbare Begründung\nüber die Argumente der Betroffenen zum Jahr 2006 hinweggesetzt, die Rügen\nzur formellen Rechtswidrigkeit zum Jahr 2006 mit einer Leerformel abgehandelt,\nunzutreffend unterstellt, dass die Betroffene im Rechtsbeschwerdeverfahren\nneuen Sachvortrag zur Validität der Datengrundlage beigebracht habe, offensichtlich nicht den Einwand berücksichtigt, dass es vom materiell-rechtlichen\nStandpunkt des Beschwerdegerichts nicht auf weitere Ermittlungen zum Jahr\n2006 angekommen sei, sowie offensichtlich die Anforderungen an den Vortrag\nzur Erschütterung der Validität der Datengrundlage überspannt (S. 14 f., S. 33\nbis 47 der Anhörungsrüge). Ferner habe der Senat in Bezug auf die Geeignetheit\n\nder handelsrechtlichen Vorgehensweise bei den Abschreibungen den Tatbestand der Beschwerdeentscheidung fehlerhaft interpretiert oder den Inhalt des\nVerhandlungsprotokolls offensichtlich unzutreffend erfasst (S. 15, S. 47 bis 50\nder Anhörungsrüge), sich mit Leerformeln über den Vortrag zu einer qualifizierten\nBegründungspflicht hinweggesetzt und wesentliches unionsrechtliches Vorbringen übergangen (S. 15, S. 50 bis 55 der Anhörungsrüge) sowie in Bezug auf die\nMalmquist-Methode den Vortrag zur Bestabrechnung übergangen beziehungsweise die Darlegungsanforderungen überspannt (S. 55, 56 der Anhörungsrüge).\n\n2 II. Die gemäß § 83a Abs. 2 EnWG zulässige Anhörungsrüge ist nicht\nbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und die Zurückweisung der Beschwerde den Vortrag der\nBetroffenen vollumfänglich zur Kenntnis genommen, geprüft und erwogen, aber\nnicht für durchgreifend gehalten. Das Verfahren der Anhörungsrüge dient nicht\ndazu, die Senatsentscheidung nochmals inhaltlich zur Überprüfung zu stellen\noder einer Partei die Möglichkeit zu eröffnen, mit dem Bundesgerichtshof nach\ndessen Entscheidung ihren gegenteiligen Rechtsstandpunkt zu diskutieren (vgl.\nBGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZR 228/12, juris Rn. 10). Es wird\ndaher auf die Entscheidungen des Senats (BGH, Beschlüsse vom 26. Januar\n2021 - EnVR 7/20, BGHZ 228, 286 Rn. 14 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; - EnVR 101/19, ZNER 2021, 392 Rn. 14 ff.; - EnVR 72/19, juris\nRn. 14 ff.; vom 26. Oktober 2021 - EnVR 17/20, RdE 2022, 119 Rn. 12 ff.\n- Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II; - EnVR 12/20, juris Rn. 12 ff.) verwiesen. Zusätzlich ist lediglich auf folgendes hinzuweisen:\n\n3 1. Die Betroffene lässt bei ihrer Rüge betreffend den Prüfungsmaßstab und zur Überprüfbarkeit von Tatsachenfragen außer Acht, dass es bei der\nAnwendung der hier in Rede stehenden komplexen ökonometrischen Methoden\nnicht um eine Tatsachenfeststellung geht. Ein Produktivitätsfaktor kann von vornherein nicht dahin überprüft werden, ob er \"richtig\" oder \"falsch\" ist (BGHZ 228,\n\n286 Rn. 18 f. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I). Je nach Wahl der verwendeten ökonometrischen Methode(n) und der im Rahmen ihrer Anwendung\ngetroffenen zahlreichen weiteren Entscheidungen unter anderem über die betrachteten Zeiträume, die verwendeten Datengrundlagen und deren etwaige Bereinigung kann der Produktivitätsfaktor methodisch einwandfrei unterschiedlich\nbestimmt werden und verschiedene Werte annehmen. Vor diesem Hintergrund\nist auch die Auswahl, Bewertung und Anwendung der Datengrundlagen eine methodische Frage, bei der der Bundesnetzagentur ein (weiter) Beurteilungs- und\nErmessensspielraum zusteht (BGHZ 228, 286 Rn. 20 - Genereller sektoraler\nProduktivitätsfaktor I).\n\n4 2. Auch der Rüge der Betroffenen zur fehlenden Geeignetheit des von\nder Bundesnetzagentur verwendeten Deflators und der Einbeziehung des Jahres\n2006 liegt das nach Ansicht des Senats bereits im Ausgangspunkt unrichtige Verständnis zugrunde, dass jede Einzelentscheidung bei der Anwendung der\nTörnqvist-Methode nach den für eine Tatsachenfeststellung geltenden Grundsätzen zu überprüfen sei. Soweit sich starke Schwankungen des Produktivitätsfaktors für die betrachteten acht Stützintervalle ergeben haben, und der Sachverständige das auf den als Deflator verwendeten Index der durchschnittlichen Netzentgelte zurückgeführt hat, hat die Bundesnetzagentur angenommen, dass diese\nVolatilität die tatsächlichen regulatorisch bedingten Gegebenheiten widerspiegelt. Sie hat dazu zutreffend ausgeführt, es wäre mit der Funktion des generellen\nsektoralen Produktivitätsfaktors unvereinbar, die Daten von solchen Effekten zu\nbereinigen, die für die regulierten Unternehmen typisch seien. Zu einer weiteren\nPrüfung war sie nach den geltenden Maßgaben (BGHZ 228, 286 Rn. 80 f. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I) nicht verpflichtet.\n\n5 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG.\n\nKirchhoff Roloff Tolkmitt\n\nPicker Vogt-Beheim\n\nVorinstanz:\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.12.2019 - VI-3 Kart 762/18 [V] -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-06-28/envr-12-20","cited_norms":[{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 83a","ref_norm":"83a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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