{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-6_NA_2022-06-28_6_StR_216_22_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:280622B6STR216.22.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2022-06-28","aktenzeichen":"6 StR 216/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 216/22\n\nvom\n28. Juni 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:280622B6STR216.22.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2022 beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nDessau-Roßlau vom 9. November 2021 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in 25 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge\ngestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349\nAbs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Schuld- und Strafausspruch weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil\nder Angeklagten auf; jedoch begegnet es durchgreifenden rechtlichen Bedenken,\ndass das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung der Angeklagten\nin einer Entziehungsanstalt anzuordnen.\n\n3 a) Nach den Feststellungen konsumierte die Angeklagte jedenfalls seit\n2013 Methamphetamin. Ihre tägliche Konsummenge von 0,5 Gramm verringerte\nsie ohne äußeren Druck oder Einflussnahme Dritter auf zuletzt 0,2 Gramm. Um\n\nihr Einkommen aufzubessern, entschloss sich die Angeklagte, mit Betäubungsmitteln zu handeln. Sie erwarb zweiwöchentlich üblicherweise jeweils fünf\nGramm Methamphetamin zu einem Preis von 200 bis 225 Euro und erzielte durch\nden Weiterverkauf von zweieinhalb Gramm 175 bis 200 Euro. Die Hälfte der jeweiligen Erwerbsmenge war für ihren Eigenkonsum bestimmt.\n\n4 b) Das sachverständig beratene Landgericht hat das Vorliegen eines\nHangs im Sinne des § 64 StGB verneint. Eine Abhängigkeitserkrankung liege\nnicht vor. Zwar bestehe eine durch Übung gewonnene Neigung zur Einnahme\nvon Betäubungsmitteln; indessen konsumiere die Angeklagte Drogen nicht im\nÜbermaß. Sie sei nicht sozial gefährdet, weil sie durch den Drogenkonsum nicht\ndarin beeinträchtigt sei, ihre Angelegenheiten zu erledigen, zumal sie das\nMethamphetamin zur Leistungssteigerung einnehme.\n\n5 c) Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht zum Begriff des Hangs einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab angelegt hat. Es ist\nzwar davon ausgegangen, dass für einen Hang eine eingewurzelte, aufgrund\npsychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung genügt, immer wieder berauschende Mittel zu sich zu nehmen (vgl. BGH,\nBeschluss vom 8. Februar 2022 – 6 StR 11/22, NStZ-RR 2022, 105 f. mwN). Es\nhat aber nicht erkennbar bedacht, dass die Annahme sozialer Gefährlichkeit nach\nständiger Rechtsprechung auch dann in Betracht kommt, wenn ein Angeklagter\n– wie hier – Taten der Beschaffungskriminalität begeht (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 23. März 2021 – 6 StR 90/21 mwN).\n\n6 Das Landgericht hätte sich daher näher mit dem Umstand auseinandersetzen müssen, dass sich die Angeklagte nur zum Drogenhandel entschloss, um\ndas für ihren Eigenkonsum erforderliche Methamphetamin zu erwirtschaften, wofür ihre monatlichen Einkünfte, bestehend aus Sozialleistungen und geringfügiger\nNebentätigkeit in Höhe von insgesamt 523 Euro nicht ausreichten. Zudem wurden bei ihr neben dem Methamphetamin für den Eigenkonsum bestimmte weitere\n\nDrogen (Cannabis, Ecstasy und Pilze) sichergestellt. Das zur Entscheidung berufene neue Tatgericht wird auch zu bedenken haben, dass die Angeklagte kein\ngeregeltes auskömmliches Arbeitsleben führt und soziale Bindungen nicht über\nlängere Zeit fortzuführen in der Lage war.\n\n7 d) Die Sache bedarf deshalb insoweit wiederum unter Heranziehung eines\nSachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) neuer Verhandlung und Entscheidung. Für die Frage der von dem Sachverständigen verneinten hangbedingten\nGefährlichkeit wird auch zu berücksichtigen sein, dass die Angeklagte über keine\nBerufsausbildung verfügt und wegen Betäubungsmitteldelikten bereits vorbestraft ist.\n\n8 2. Da der Senat ausschließen kann, dass das Landgericht bei einer Anordnung der Unterbringung gemäß § 64 StGB niedrigere Strafen verhängt hätte,\nkann der Strafausspruch bestehen bleiben.\n\nRiBGH Prof. Dr. König ist\nurlaubsbedingt an der Un-Sander Tiemann\nterschrift gehindert.\nSander\nFritsche von Schmettau\n\nVorinstanz:\nLandgericht Dessau-Roßlau, 09.11.2021 - 9 KLs (621 Js 958/21) 621 Js 958/21","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-06-28/6-str-216-22","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-06-28/6-str-216-22","retrieved":"2026-10-24 07:56:58.211309+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-06-28/6-str-216-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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