{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:280622B3STR135.22.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2022-06-28","aktenzeichen":"3 StR 135/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 135/22\n\nvom\n28. Juni 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\nzu 2.: Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:280622B3STR135.22.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 28. Juni\n2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 12. Januar 2022 aufgehoben\n\na) im Strafausspruch betreffend die Angeklagte L. , jedoch werden die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten;\n\nb) im Ausspruch über die Einziehung sichergestellten Bargelds, soweit diese einen Betrag von 72.579,87 € übersteigt.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagte L. ist vom Landgericht\n\nwegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Darüber hinaus\nhat die Strafkammer die Einziehung sichergestellten Bargelds in Höhe von\n82.677,87 € angeordnet und weitere Einziehungsentscheidungen getroffen. Gegen ihre Verurteilungen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Rügen der\nVerletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen; der Angeklagte A.\nbeanstandet darüber hinaus das Verfahren. Die Rechtsmittel haben den aus der\nBeschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\n2 Nach den Feststellungen des Landgerichts handelte der Angeklagte\nA. spätestens seit Ende 2020 mit Betäubungsmitteln, wobei er regelmäßig\nin den Niederlanden Cannabis erwarb, dieses nach Deutschland verbrachte und\nhier gewinnbringend veräußerte. Für die Einfuhrfahrten verwendete er einen\ndurch einen aufwändigen technischen Umbau mit einem Versteck zum Transport\nvon Betäubungsmitteln ausgestatteten PKW.\n\n3 Am 23. Juli 2021 fuhr der Angeklagte A. in die Niederlande, wo er\n10.037,4 Gramm Cannabis mit einer Wirkstoffmenge von 715,7 Gramm Tetrahydrocannabinol erwarb. Die Betäubungsmittel wurden in dem Versteck des\nPKW deponiert. Am Folgetag fuhr er mit dem Fahrzeug zurück nach Deutschland. Dabei begleitete ihn die Angeklagte L. als Beifahrerin. Damit wollten\nbeide Angeklagten den Anschein einer unverfänglichen Reise eines Paares erwecken und so die Einfuhrfahrt abtarnen. Die Angeklagte L. hatte sich in\nKenntnis der Handelsaktivitäten des Angeklagten A. und unter zumindest\nbilligender Inkaufnahme von Art und Menge der transportierten Betäubungsmittel\n\ngegen ein ihr versprochenes Entgelt in Höhe von 500 € zur Mitfahrt bereit erklärt.\nNach Überqueren der Grenze wurden die Angeklagten einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Dabei wurden neben den eingeführten Betäubungsmitteln\n58.440 € Bargeld im Drogenversteck des Fahrzeugs, 2.750 € im Handschuhfach sowie weitere 2.167,87 € Bargeld in einer Hosentasche des Angeklagten\nA. sichergestellt.\n\n4 Bei einer anschließenden Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten A. wurden weitere, zuvor bei anderer Gelegenheit zum Zwecke\ndes Weiterverkaufs erworbene Betäubungsmittel, und zwar 2.119 Gramm Cannabis mit einer Wirkstoffmenge von 202 Gramm Tetrahydrocannabinol und\n1.625,8 Gramm Kokain mit einer Wirkstoffmenge von 1.393,8 Gramm Kokainhydrochlorid, sowie weiteres Bargeld in Höhe von 9.222 € aufgefunden.\n\n5 Sowohl bei dem anlässlich der Fahrzeugkontrolle als auch bei dem in der\nWohnung sichergestellten Bargeld handelte es sich um Erlöse aus früheren, nicht\nnäher feststellbaren Betäubungsmittelverkäufen des Angeklagten A. .\n\nII.\n\n6 1. Die Verfahrensrüge des Angeklagten A. dringt aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen nicht durch.\n\n7 2. Die materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrügen hat zu den Schuldsprüchen und zum Strafausspruch betreffend den Angeklagten A. keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben. Auch die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten A. in einer\nEntziehungsanstalt gemäß § 64 StGB ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.\n\n8 3. Dagegen weist die Strafzumessung betreffend die Angeklagte L.\neinen sie beschwerenden Rechtsfehler auf. Denn das Landgericht hat bei der\nPrüfung, ob die Tat der Angeklagten L. als minder schwerer Fall im Sinne des\n§ 30 Abs. 2 BtMG zu werten ist, das Vorliegen des vertypten Strafmilderungsgrundes der Beihilfe (§ 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 46 Abs. 1 StGB) nicht in seine\nAbwägungsentscheidung eingestellt (vgl. insofern Fischer, StGB, 69. Aufl., § 50\nRn. 3 ff. mwN). Vielmehr hat es ohne dessen Berücksichtigung einen minder\nschweren Fall der Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln verneint und sodann der Strafzumessung den nach § 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 46 Abs. 1 StGB\ngemilderten Regelstrafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zu Grunde gelegt. Da der\ngemilderte Regelstrafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG (sechs Monate bis elf Jahre\nund drei Monate Freiheitsstrafe) höher ist als der Strafrahmen des minder schweren Falles gemäß § 30 Abs. 2 BtMG (drei Monate bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe), ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer einen minder schweren\nFall gemäß § 30 Abs. 2 BtMG bejaht und eine geringere Freiheitsstrafe gegen\ndie Angeklagte L. verhängt hätte, wenn sie den vertypten Strafmilderungsgrund der Beihilfe in ihre Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falles\neinbezogen hätte, auch wenn der vertypte Strafmilderungsgrund dann gemäß\n§ 50 StGB verbraucht gewesen wäre. Über den Strafausspruch betreffend die\nAngeklagte L. ist daher neu zu befinden. Weil ein reiner Wertungsfehler vorliegt, können die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten bleiben (§ 353\nAbs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die\nden bisherigen nicht widerstreiten.\n\n9 4. Die den Angeklagten A. betreffende Einziehung sichergestellten\nBargelds hat nur teilweise Bestand. Zwar begegnet die auf § 73a StGB gestützte\n(erweiterte) Einziehung dem Grunde nach keinen Bedenken. Der Einziehungs-\n\nbetrag in Höhe von 82.677,87 € wird allerdings von den Feststellungen nicht in\nvollem Umfang getragen.\n\n10 Ausweislich der Urteilsgründe wurden bei der Fahrzeugkontrolle\n63.357,87 € (58.440 € Bargeld im Drogenversteck des Fahrzeugs, 2.750 €\nim Handschuhfach sowie weitere 2.167,87 € in der Kleidung des Angeklagten)\nund in der Wohnung des Angeklagten A. 9.222 €, insgesamt mithin\n72.579,87 €, sichergestellt. Der darüber hinausreichende Einziehungsbetrag\n(10.098 €) wird durch die Urteilsgründe nicht belegt. Da insofern ergänzende\nFeststellungen nicht ausgeschlossen erscheinen, bedarf die Einziehung sichergestellten Bargelds im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\nSchäfer Wimmer Anstötz\n\nRiBGH Dr. Voigt befindet sich\nim Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.\n\nKreicker Schäfer\n\nVorinstanz:\nLandgericht Kleve, 12.01.2022 - 110 KLs - 204 Js 224/21 - 39/21","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-06-28/3-str-135-22","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-06-28/3-str-135-22","retrieved":"2026-10-24 07:54:50.867034+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-06-28/3-str-135-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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