{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2022-04-28_4_StR_410_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:280422B4STR410.21.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2022-04-28","aktenzeichen":"4 StR 410/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 410/21\n\nvom\n28. April 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:280422B4STR410.21.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. April 2022 gemäß\n§ 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 23. Juni 2021 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im\nFall II.5 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit\nträgt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten;\n\nb) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des\nHerstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nschuldig ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bewaffneten unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon\nin einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubten Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es eine Maßregelanordnung sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützte Revision\ndes Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Teileinstellung des Verfahrens;\nim Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 Soweit der Angeklagte im Fall II.5 der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, stellt\nder Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154\nAbs. 2 StPO ein. Die Revision hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass\ndie tatgerichtlichen Feststellungen den Schuldspruch wegen Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht tragen. Zwar liegt aus den vom\nGeneralbundesanwalt in seiner Zuschrift genannten Gründen eine Strafbarkeit\ndes Angeklagten wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln nicht fern.\nDie angeregte Schuldspruchänderung scheidet jedoch in Ermangelung ausreichender Feststellungen aus. Bei dieser Sachlage stellt der Senat das Verfahren\naus Gründen der Prozessökonomie zur Vermeidung einer Teilaufhebung der\nSache und erneuten Hauptverhandlung ein.\n\n3 Die Teileinstellung des Verfahrens hat die Änderung des Schuldspruchs\nzur Folge, den der Senat auch im Übrigen klarstellend neu gefasst hat. Der Qualifikationstatbestand des bewaffneten Handeltreibens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2\nBtMG setzt stets voraus, dass die Tat eine nicht geringe Menge betrifft; deshalb\nbedarf es in der Urteilsformel des Zusatzes „in nicht geringer Menge“ nicht (vgl.\nBGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 ‒ 3 StR 632/14). Auch der Zusatz „unerlaubt“ ist im Urteilstenor regelmäßig entbehrlich (vgl. BGH, Beschluss vom\n9. Februar 2021 ‒ 3 StR 449/20).\n\n4 Die Teileinstellung des Verfahrens führt zum Wegfall der verhängten Einzelstrafe von drei Jahren. Angesichts der verbleibenden sieben Einzelstrafen\n(fünf Jahre und sechs Monate, drei Jahre und sechs Monate, zwei Jahre und\nneun Monate, zwei Jahre und drei Monate, zwei Mal zwei Jahre und einmal ein\nJahr) schließt der Senat aus, dass die Strafkammer ohne die für die eingestellte\n\nTat verhängte Einzelstrafe von drei Jahren auf eine niedrigere als die verhängte\nGesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten erkannt hätte.\n\nQuentin Bartel Sturm\n\nMaatsch Scheuß\n\nVorinstanz:\nLandgericht Bochum, 23.06.2021 ‒ II-1 KLs 34 Js 889/20 15/21","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-04-28/4-str-410-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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