{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2022-07-27_1_StR_154_22_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:270722B1STR154.22.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2022-07-27","aktenzeichen":"1 StR 154/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 154/22\n\nvom\n27. Juli 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:270722B1STR154.22.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juli 2022 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 13. Dezember 2021\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte\ndes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge, schuldig ist;\n\nb) in den Einzelstrafen in den Fällen II. 2. bis II. 7. der Urteilsgründe, im Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs\nund in der Gesamtstrafe aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, davon in zwei Fällen in\nTateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt; zudem hat es gegen ihn die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt\n– unter der Bestimmung, dass ein Teil der Freiheitsstrafe zuvor zu vollziehen ist –\nangeordnet und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit welcher er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts beanstandet, hat mit der Sachrüge den aus der\nBeschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das\nRechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Die Beurteilung der Konkurrenzen hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung teilweise nicht stand.\n\n3 a) Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:\n\nʺDie von der Strafkammer als rechtlich selbständig bewerteten Taten in\nden Fällen II 3 und II 5 der Urteilsgründe stehen zueinander in Tateinheit.\n\nBei aufeinander folgenden, sich auf unterschiedliche Betäubungsmittelmengen beziehenden Umsatzgeschäften liegt eine jedenfalls teilweise,\nTateinheit begründende Überschneidung der objektiven Ausführungshandlungen darin, dass sich der Täter zu seinem Lieferanten begibt, um\neinerseits die vorangegangene Lieferung zu bezahlen und dabei zugleich\neine neue, zuvor bestellte Lieferung abzuholen. In diesen Fällen dient das\nAufsuchen des Lieferanten als verbindendes Element gleichermaßen beiden Umsatzgeschäften, so dass dieses als teilidentische Ausführungshandlung die Annahme von Tateinheit im Sinne von § 52 Abs. 1 StGB begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17 -, BGHSt 63,\n1, 8). Selbst ohne eine für alle Umsatzgeschäfte teilidentische Ausführungshandlung verbinden sich mehrere Handelsgeschäfte zu einer einheitlichen Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit, wenn es im\nRahmen einer bestehenden Lieferbeziehung zur Entgegennahme weiterer\nBetäubungsmittel aus Anlass der Bezahlung bereits zuvor ‚auf Kommission‘ erhaltener Rauschgiftmengen kommt (vgl. BGH a. a. O. S. 10).\nNichts anderes hat zu gelten, wenn ein Lieferant seinerseits im Rahmen\neiner bestehenden Handelsbeziehung Rauschmittel an seinen Abnehmer\n\nübergibt und gleichzeitig das Geld für vorangegangene Lieferungen entgegennimmt (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 - 6 StR 553/21 -,\nRn. 7 m. w. N.).\n\nNach den Feststellungen verkaufte der Angeklagte in zwei Fällen Betäubungsmittel an den gesondert Verfolgten C. . Für die auf Grund\ndes ersten Verkaufs erhaltenen Betäubungsmittel beglich C. den restlichen Kaufpreis in Höhe von 14.500 Euro erst, als er die Betäubungsmittel\naus dem zweiten Verkauf an einer Tankstelle vom Fahrer des Lastkraftwagens, mit dem sie von Spanien nach Deutschland transportiert worden\nwaren, erhielt. Der Angeklagte befand sich bei der Übergabe nicht vor Ort,\nsondern hatte einen Geschäftspartner mit der Organisation des Transports\nbeauftragt, der einen nicht näher bekannten Transporteur und dessen\nFahrer eingeschaltet hatte.\n\nDer Angeklagte stand mit diesen Personen jedoch während des Transports in Kontakt, teilte C. über EncroChat die Ankunftszeit des Lastkraftwagens am Treffpunkt mit und tauschte Nachrichten mit C. aus, um den\nAblauf der Übergabe zu besprechen (vgl. UA S. 131, 133 ff.). Parallel forderte der Angeklagte C. auf, dem Fahrer das Geld für die vorangegangene Lieferung zu überreichen (vgl. UA S. 137). Die betreffenden Nachrichten lassen sich nicht vollständig trennen. So schrieb der Angeklagte\netwa unmittelbar vor Übergabe der in Taschen verpackten Betäubungsmittel an C. : ‚Bruder nehm die Taschen gibst das Geld‘ (UA S. 135).\n\nAuf Grund des dargestellten Konkurrenzverhältnisses ist der Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO abzuändern.ʺ\n\n4 b) § 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung der Konkurrenzen nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte hiergegen wirksamer als\ngeschehen hätte verteidigen können. Die für die tateinheitlich begangenen\nFälle II. 3. und II. 5. der Urteilsgründe zu verhängende Einzelstrafe darf die\nSumme der beiden bisherigen Einzelfreiheitsstrafen von fünf Jahren sechs Monaten und sechs Jahren sechs Monaten nicht überschreiten (§ 358 Abs. 2 Satz 1\nStPO; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 – 1 StR 492/16 Rn. 7 mwN).\n\n5 2. Mit Ausnahme des Falles II. 1. der Urteilsgründe begegnet die Strafzumessung durchgreifenden Bedenken.\n\n6 a) Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\nʺIm Gegensatz zu Fall II 1, in dem die gehandelten Betäubungsmittel\nsichergestellt werden konnten und die enthaltene Wirkstoffmenge durch\nein Sachverständigengutachten ermittelt werden konnte, hat die Strafkammer in den Fällen II 2 bis 7 lediglich festgestellt, dass die Wirkstoffmenge\nden für eine nicht geringe Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG\nmaßgeblichen Schwellenwert überschritt. Nähere Feststellungen zur Wirkstoffmenge - etwa im Wege einer Schätzung - hat sie nicht getroffen.\n\nDas Unrecht einer Betäubungsmittelstraftat und die Schuld des Täters\nwerden maßgeblich durch die Wirkstoffkonzentration und die Wirkstoffmenge des Rauschgifts bestimmt. Für eine sachgerechte schuldangemessene Festsetzung der Strafen im Betäubungsmittelstrafrecht kann auf nähere Feststellungen zum Wirkstoffgehalt deshalb regelmäßig nicht verzichtet werden (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 20. Juni 2017\n- 1 StR 213/17 -, Rn. 8).ʺ\n\n7 b) Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Mindeststrafe des § 29a\nAbs. 1 BtMG von einem Jahr Freiheitsstrafe deutlich übersteigende Einzelfreiheitsstrafen verhängt worden sind (vgl. zu Kleinstmengen BGH, Beschluss vom\n31. Mai 2022 – 6 StR 117/22 Rn. 5 f.).\n\n8 3. Die Aufhebung der genannten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe erfordert die neue Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs (§§ 64, 67 Abs. 2\nSatz 2, 3, Abs. 5 Satz 1 StGB). Die Feststellungen sind – ebenso wie die Einziehungsanordnungen – von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht betroffen und\nbleiben bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie sind in den Fällen II. 2. bis 7. der\n\nUrteilsgründe um solche zu den Wirkstoffmengen zu ergänzen; im Übrigen dürfen ihnen neue Feststellungen nicht widersprechen.\n\nJäger Fischer Hohoff\n\nRi'inBGH Dr. Pernice befindet sich im Urlaub und\nist deshalb gehindert zu\nunterschreiben.\n\nLeplow Jäger\n\nVorinstanz:\nLandgericht Heidelberg, 13.12.2021 - 1 KLs 430 Js 22942/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-07-27/1-str-154-22","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-07-27/1-str-154-22","retrieved":"2026-10-24 07:52:39.056172+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-07-27/1-str-154-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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