{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:270422U5STR18.22.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2022-04-27","aktenzeichen":"5 StR 18/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n5 StR 18/22\n\nvom\n27. April 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:270422U5STR18.22.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. April 2022,\nan der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Gericke\n\nals Vorsitzender,\n\nRichter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Mosbacher,\nRichter am Bundesgerichtshof Köhler,\nRichter am Bundesgerichtshof von Häfen,\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Werner,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Dresden vom 27. Juli 2021 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbenannte Urteil\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen –\nwegen schweren Raubes in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zu einer\nFreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es eine\nEinziehungsentscheidung getroffen. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrem\n\nauf die Sachrüge gestützten Rechtsmittel eine Verurteilung des Angeklagten\nwegen besonders schweren Raubes; den Teilfreispruch greift sie nicht an. Die\nvom Generalbundesanwalt vertretene Revision hat Erfolg. Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des\nAngeklagten ist hingegen unbegründet.\n\nI.\n\n2 Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:\n\n3 1. Im Rahmen einer heftigen und lautstarken Diskussion mit dem Geschädigten am frühen Abend des 3. Februar 2021 an einer Straßenbahnhaltestelle\nzog der Angeklagte ein ungefähr 30 Zentimeter langes Küchenmesser und hielt\nes zunächst versteckt. Während des Streits nahm er es vor seinen Körper, woraufhin der Geschädigte zurückwich und verstummte. Der Angeklagte versuchte\nmehrfach, dem Geschädigten dessen Mobiltelefon aus der Hand zu reißen. Der\nGeschädigte konnte das Telefon jedoch zunächst festhalten. Letztlich gelang es\ndem Angeklagten, dem Geschädigten das Gerät zu entreißen, um es für sich zu\nbehalten. Anschließend flüchtete er. Das Messer und das Mobiltelefon wurden\nwenig später bei der Durchsuchung seines Zimmers unter der Bettwäsche gefunden. Nachdem der Angeklagte auf ein Polizeirevier gebracht worden war, wurden in seiner Jackentasche 0,22 Gramm Cannabis sichergestellt.\n\n4 2. Das Landgericht hat den Angeklagten nicht wegen besonders schweren\nRaubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteilt, weil nicht zu klären gewesen\nsei, ob der Angeklagte das Messer bei der Wegnahme des Mobiltelefons „noch\nverwendete“. Ein Augenzeuge habe zwar beobachtet, dass der Angeklagte während des Streits ein Messer hielt. Nachdem der Angeklagte es vor seinen Körper\ngenommen hatte, habe er es aber nicht mehr gesehen. Eine Augenzeugin habe\n\nzwar die Wegnahme, nicht aber das Messer wahrgenommen. Da sich der – für\ndie Strafkammer nicht greifbare – Geschädigte in seiner polizeilichen Vernehmung hierzu nicht geäußert habe, sei zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass er das Messer bei der Wegnahme „nur noch weiter mit sich geführt,\naber nicht verwendet“ habe.\n\nII.\n\n5 Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht standhält (§ 261 StPO), soweit es sich nicht von einem Verwenden des Messers bei\nder Tat im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu überzeugen vermocht hat.\n\n6 1. Das Revisionsgericht muss es zwar grundsätzlich hinnehmen, wenn\ndas Tatgericht Zweifel an dem Vorliegen eines den Angeklagten belastenden\nSachverhalts (hier: Verwirklichung eines Qualifikationstatbestandes) nicht zu\nüberwinden vermag. Denn die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Die\nrevisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich deshalb darauf, ob dem Tatgericht\nRechtsfehler unterlaufen sind, weil die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich widersprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt\noder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2021 – 5 StR 127/21 mwN).\n\n7 2. Diesen Maßstäben genügt die Beweiswürdigung der Strafkammer nicht.\nSie ist widersprüchlich und offenbart, dass das Landgericht überspannte Anforderungen an die tatgerichtliche Überzeugungsbildung gestellt hat.\n\n8 a) Seine Zweifel an einem Verwenden des Messers bei der Tat hat das\nLandgericht auch darauf gestützt, dass sich der Geschädigte, der in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden konnte, in seiner (früheren) Vernehmung\n„hierzu nicht geäußert“ habe. Dies ist indes nicht damit in Einklang zu bringen,\ndass der Geschädigte bei seiner polizeilichen Vernehmung unmittelbar nach der\nTat angegeben hat, der Angeklagte habe ihm das Mobiltelefon entrissen und das\nMesser schräg nach unten gehalten, wodurch er sich bedroht gefühlt habe.\nBeides ist nicht ohne weiteres miteinander vereinbar und hätte daher weiterer\nErörterung bedurft. In diesem Punkt waren die Angaben des Zeugen – ausweislich der Urteilsgründe – auch „konstant“, sodass jedenfalls insoweit der Verweis\nder Strafkammer auf einen „sich … wechselhaft einlassenden Geschädigten“\nnicht verfängt.\n\n9 b) Die Strafkammer hat an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit\nübertriebene Anforderungen gestellt. Denn es sind keine tatsächlichen Umstände\nersichtlich, dass der Angeklagte, der dem Geschädigten im Rahmen des Streits\nnach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen das Messer vorgehalten\nhatte, die von dem Messereinsatz ausgehende drohende Wirkung bei der sich\nohne jede Zäsur anschließenden Wegnahme des Mobiltelefons nicht aufrechterhalten, sondern für den Geschädigten ersichtlich beendet haben könnte. Dies\ngilt umso mehr, als selbst der Angeklagte ein solches Geschehen nicht behauptet\nhat. Es ist aber weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das\n\nBeweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (st.\nRspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2021 – 5 StR 127/21 mwN).\n\n10 3. Das Urteil beruht auf den Rechtsfehlern (§ 337 Abs. 1 StPO). Die Sache\nbedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Das gilt – aufgrund\nder vom Landgericht angenommenen Tateinheit – auch für die an sich rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln. Das neue Tatgericht wird gegebenenfalls die vom Generalbundesanwalt zutreffend als rechtsfehlerhaft beanstandete konkurrenzrechtliche Bewertung der erkennenden Strafkammer zu korrigieren wissen.\n\n11 4. Ergänzend bemerkt der Senat:\n\n12 a) Zutreffend hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsrechtfertigungsschrift darauf hingewiesen, dass es für das Verwenden bei der Tat im Sinne des\n§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ausreicht, wenn die Waffe oder das gefährliche Werkzeug im Zeitraum zwischen Versuchsbeginn und Tatbeendigung eingesetzt wird\n(BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 – 4 StR 322/17, NStZ 2018, 148). Ein\ndurchgehender Einsatz ist ebenso wenig erforderlich wie das Verwenden bei der\nWegnahmehandlung selbst (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2007 – 2 StR 523/06,\nNStZ 2007, 655, 657).\n\n13 b) Die Abfassung der Urteilsgründe gibt Anlass, darauf hinzuweisen, dass\ndie Beweiswürdigung keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme\nenthalten, sondern lediglich belegen soll, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2017\n– 3 StR 145/17). Den gesetzlichen Anforderungen (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO) an\neine aus sich heraus verständliche Beweiswürdigung genügt es, klar und be-\n\nstimmt die für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts maßgeblichen Gesichtspunkte im Rahmen einer strukturierten, verstandesmäßig einsichtigen Darstellung hervorzuheben. Als Ergebnis einer wertenden Auswahl des Tatgerichts zwischen Wesentlichem und Unwesentlichem ist das Beweisergebnis daher nur so\nweit zu erörtern, wie es für die Entscheidung von Bedeutung ist. Eine Dokumentation des Ermittlungsverfahrens und der Beweisaufnahme ist damit ebenso wenig angezeigt wie die Angabe eines Belegs für jede Feststellung, mag diese in\nBezug auf den Tatvorwurf auch noch so unwesentlich sein (vgl. BGH, Beschluss\nvom 11. März 2020 – 2 StR 380/19, NStZ-RR 2020, 259 mwN).\n\nIII.\n\n14 Die Revision des Angeklagten bleibt aus den Gründen der Antragsschrift\ndes Generalbundesanwalts ohne Erfolg.\n\nGericke Mosbacher Köhler\n\nvon Häfen Werner\n\nVorinstanz:\nLandgericht Dresden, 27.07.2021 - 14 KLs 302 Js 6489/21","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-04-27/5-str-18-22","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-04-27/5-str-18-22","retrieved":"2026-10-24 07:56:45.824578+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-04-27/5-str-18-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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