{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:260722B3ZB5.21.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2022-07-26","aktenzeichen":"3 ZB 5/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 ZB 5/21\n\nvom\n26. Juli 2022\nin dem Verfahren\nzur Anordnung einer Maßnahme nach § 31a HSOG\nbetreffend\n\n- Betroffene -\n\nbeteiligte Behörde:\n\nLand Hessen, vertreten durch das Polizeipräsidium Südhessen\n\nECLI:DE:BGH:2022:260722B3ZB5.21.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2022 beschlossen:\n\n1. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober\n2021 wird zurückgewiesen.\n\n2. Die Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n3. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n4. Der Betroffenen wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt W.\nbeigeordnet.\n\nGründe:\n\n1 Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Betroffenen gegen den\nBeschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 6. Oktober 2021 zurückgewiesen,\nmit dem dieses gemäß § 31a Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) ihre elektronische Aufenthaltsüberwachung\nangeordnet hatte. Ihre Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\n2 Die Betroffene ist in Deutschland aufgewachsen. Bereits als Jugendliche\nradikalisierte sie sich und reiste 2014 als 16-Jährige nach Syrien aus, wo sie sich\nfür über vier Jahre dem \"Islamischen Staat\" (IS) anschloss. Bei ihrer Rückkehr\nnach Deutschland im November 2019 wurde sie verhaftet und angeklagt. Wegen\n\nder Einzelheiten des vorstehenden Sachverhalts wird auf den Beschluss des Senats vom 22. Februar 2022 - 3 ZB 3/21, NStZ-RR 2022, 187 - verwiesen.\n\n3 Am 5. Februar 2021 wurde die Betroffene aus der Haft entlassen. Am gleichen Tag ordnete das Hessische Landeskriminalamt gefahrenabwehrrechtliche\nMaßnahmen gegen sie an. Unter anderem untersagte es der Betroffenen den\nKontakt zu im Einzelnen bezeichneten Personen aus der islamistischen Szene.\nAußerdem wurde ihr eine sogenannte elektronische Fußfessel angelegt, die sie\nbis zum 12. Juni 2021 trug. Bereits die zugrundeliegende Anordnung des Amtsgerichts Wiesbaden vom 12. März 2021 war Gegenstand eines Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Senat (s. Beschluss vom 22. Februar 2022 - 3 ZB 3/21,\nNStZ-RR 2022, 187).\n\n4 Am 28. Mai 2021 verurteilte ein Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main die Betroffene wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an\neiner terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen, davon in einem Fall\nin Tateinheit mit einem Kriegsverbrechen gegen Eigentum, in einem anderen Fall\nmit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe, zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung\nausgesetzt.\n\n5 Am 11. Juni 2021 beantragte der Beschwerdegegner, vertreten durch einen Kriminalhauptkommissar vom Polizeipräsidium Südhessen, die Verlängerung der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung der Betroffenen\nbeim Amtsgericht Darmstadt. Dieses erteilte rechtliche Hinweise, die zur Folge\nhatten, dass der Präsident des Polizeipräsidiums Südhessen den Antrag unter\ndem 14. Juli 2021 erneuerte, und verwies die Sache an das Amtsgericht\nWiesbaden. Jenes hat mit Beschluss vom 6. August 2021 seine Anordnung vom\n\n12. März 2021 - auf drei Monate befristet, also bis zum 5. November 2021 - \"verlängert\". Am 9. August 2021 ist der Betroffenen das Gerät zur elektronischen\nAufenthaltsüberwachung wieder angelegt worden.\n\n6 Unter demselben Tag hat sie Beschwerde eingelegt. Sie hat die örtliche\nZuständigkeit des Amtsgerichts Wiesbaden gerügt, eine mündliche Anhörung beantragt und geltend gemacht, dass von ihr keine terroristische Gefahr ausgehe.\n\n7 Das Oberlandesgericht hat die Betroffene am 21. Oktober 2021 persönlich\nangehört. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2021 hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Der Zivilsenat hat ausgeführt, die Voraussetzungen für den Erlass der\nrichterlichen Anordnung lägen weiterhin vor.\n\n8 Mit ihrer im Beschluss des Oberlandesgerichts zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Betroffene festzustellen, dass sie durch diesen sowie\nden Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 6. August 2021 in ihren Rechten verletzt worden sei.\n\nII.\n\n9 1. Die aufgrund der Zulassung durch das Oberlandesgericht statthafte\n(§ 70 Abs. 1, 2 FamFG, § 31a Abs. 3 Satz 8 HSOG) Rechtsbeschwerde ist fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Gemäß § 62 Abs. 1 FamFG\nsteht die inzwischen durch Zeitablauf eingetretene Erledigung dem nicht entgegen (s. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 - 3 ZB 3/21, NStZ-RR 2022, 187, 188 mwN).\n\n10 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet (zum eingeschränkten\nPrüfungsmaßstab s. § 72 Abs. 1 Satz 2, § 74 Abs. 2, 3 Satz 3 FamFG). Die Anordnung des Amtsgerichts und der bestätigende Beschluss des Oberlandesgerichts haben die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten verletzt.\n\n11 a) Verfahrensfehler liegen nicht vor.\n\n12 aa) Ebenso wie im Beschwerdeverfahren ist im Rechtsbeschwerdeverfahren die Rüge der fehlenden Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts ausgeschlossen (§ 72 Abs. 2 FamFG). Eine willkürliche Annahme der Zuständigkeit,\ndie in Freiheitsentziehungssachen eine einschränkende Auslegung der § 65\nAbs. 4, § 72 Abs. 2 FamFG gebietet (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2020 - XIII\nZB 44/19, juris Rn. 14 mwN), ist deshalb nicht zu prüfen, weil die Anordnung der\nelektronischen Aufenthaltsüberwachung kein Freiheitsentzug ist (BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11 u.a., BVerfGE 156, 63 Rn. 222\nmwN; BGH, Beschlüsse vom 22. September 2021 - 3 ZB 2/20, NStZ-RR 2022,\n23 f.; vom 22. Februar 2020 - 3 ZB 3/21, NStZ-RR 2022, 187, 188 f.).\n\n13 bb) Entgegen dem Rügevorbringen haben Amts- und Oberlandesgericht\nden zu entscheidenden Sachverhalt verfahrensfehlerfrei festgestellt. Insbesondere sind sie ihrer Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG hinreichend nachgekommen. Das Beschwerdegericht hat sich in einer Anhörung einen persönlichen\nEindruck von der Betroffenen verschafft. Die Vorgerichte haben sich zudem im\nRahmen ihres Ermessens weiterhin rechtsfehlerfrei dazu in der Lage sehen dürfen, das zukünftige Verhalten der Betroffenen und den Grad der von ihr ausgehenden Gefahr selbst einzuschätzen. Zur Einholung eines Prognosegutachtens\nsind sie nicht verpflichtet gewesen (vgl. hierzu bereits BGH, Beschluss vom\n22. Februar 2022 - 3 ZB 3/21, NStZ-RR 2022, 187, 189). Die Beurteilung des\nSachverhalts hat keine besondere psychologische Sachkunde erfordert, über die\n\ndas Beschwerdegericht nicht selbst verfügt hätte. Dies gilt entgegen dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde auch in Anbetracht des jugendlichen Alters der\nBetroffenen zum Zeitpunkt der Ausreise zum IS, ihrer damit notwendig einhergehenden Unreife, ihrer komplexen Lebensumstände in Syrien sowie der von ihr\ngeltend gemachten inneren Deradikalisierung.\n\n14 b) In materieller Hinsicht ist die angefochtene Anordnung ebenfalls rechtsfehlerfrei ergangen.\n\n15 aa) Zur Rechtsgrundlage des § 31a HSOG, der Verfassungsgemäßheit\nder Vorschrift, der grundsätzlichen Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an\ndie von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen sowie deren Würdigung, dem\ndamit einhergehenden Spielraum des Tatgerichts bei der individuellen Beurteilung des Falls, zur Auslegung der in § 31a HSOG verwandten unbestimmten\nRechtsbegriffe sowie zu den mithin auch hier anzuwendenden Maßstäben wird\nauf den Beschluss des Senats vom 22. Februar 2022 - 3 ZB 3/21, NStZ-RR 2022,\n187, 189 f. - und die dortigen Nachweise verwiesen.\n\n16 bb) Offenbleiben kann, ob die Maßnahme eine Erstanordnung oder eine\nVerlängerung der ursprünglichen Entscheidung des Amtsgerichts vom 12. März\n2021 dargestellt hat. Der auf drei Monate befristete Ausgangsbeschluss war bereits seit mehreren Wochen abgelaufen. Seither hatte die Betroffene das Überwachungsgerät nicht mehr getragen; es musste ihr neu angelegt werden. Beide\nMaßnahmen - die Erstanordnung und die Verlängerung - unterliegen indes denselben materiellen Anforderungen. Das folgt aus § 31a Abs. 3 Satz 5 HSOG,\nnach dem eine Verlängerung um jeweils bis zu drei Monate dann möglich ist,\nwenn die Voraussetzungen für die Maßnahme fortbestehen. Die zunächst vom\nBeschwerdegegner in seinem Antrag gewählte und sodann vom Amtsgericht aufgegriffene Bezeichnung als \"Verlängerung\" der Anordnung hat - unbeschadet der\n\nFrage, ob es sich tatsächlich um eine solche handelte - jedenfalls nicht dazu geführt, dass die Instanzgerichte die Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 HSOG\nnicht sorgfältig geprüft hätten.\n\n17 cc) Inhaltlich haben Amts- und Oberlandesgericht die Anordnung erneut\nauf § 31a Abs. 1 Nr. 2 HSOG gestützt und den Bedeutungsgehalt des unbestimmten Rechtsbegriffs der \"durch individuelles Verhalten bedingten konkreten\nWahrscheinlichkeit\" wiederum zutreffend erfasst. Sie haben im Verhalten der Beschwerdeführerin noch immer ausreichende konkrete tatsächliche Anhaltspunkte\ndafür ausgemacht, dass sich in ihrer Person innerhalb eines vorhersehbaren Zeitraums eine terroristische Gefahr aktualisieren kann.\n\n18 Dabei haben sich beide Gerichte in erster Linie auf die bereits in ihren\nvorangegangenen Entscheidungen angeführten Umstände gestützt und damit\ninsbesondere auf das Verhalten der Betroffenen vor ihrer Rückkehr aus Syrien\nnach Deutschland. Auch insoweit wird wegen der Einzelheiten auf den Beschluss\ndes Senats vom 22. Februar 2022 - 3 ZB 3/21, NStZ-RR 2022, 187, 190 f. - Bezug genommen. Entgegen dem Rügevorbringen ist nichts dagegen zu erinnern,\ndass die Tatgerichte in dem mehrjährigen Aufenthalt der Betroffenen im Herrschaftsgebiet des IS und den dort von ihr begangenen Straftaten noch immer\nhinreichende konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für ihre fortbestehende massive Gefährlichkeit erblickt haben. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht,\nein jahrelang zurückliegendes Verhalten könne nicht für eine Prognose herangezogen werden, die sich auf den heutigen Zeitpunkt beziehe, ist ihr nicht zu folgen.\nAuch ein solches kann eine aktuelle konkrete Wahrscheinlichkeit für terroristische Straftaten begründen. Das Oberlandesgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass und warum die langjährige Verinnerlichung der Ideologie des IS, die\n\nmit der Befürwortung der Hinrichtung und Tötung von \"Ungläubigen\" einhergehe,\nbis heute in der Betroffenen fortwirkt.\n\n19 Dass das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, das individuelle Verhalten begründe die konkrete Wahrscheinlichkeit der Begehung einer terroristischen Straftat etwa dann, wenn die Person aus einem ausländischen Ausbildungslager für Terroristen in die Bundesrepublik Deutschland einreise (s. Urteil\nvom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220 Rn. 112), bedeutet\nnicht, dass es für die Annahme der terroristischen Gefahr der Teilnahme der Betroffenen an einem speziellen IS-Kampftraining bedurft hätte. Insoweit ist\n- anders, als die Beschwerdeführerin meint - auch keine Vergleichbarkeit des individuellen Verhaltens zu fordern. Denn das Bundesverfassungsgericht hat mit\nseiner Formulierung lediglich ein Beispiel aufgezeigt, nicht aber einen allgemeinen Maßstab festgelegt. Als zur Gefahrbegründung nicht ausreichend sind vielmehr nur relativ diffuse Anhaltspunkte, reine Vermutungen oder bloße Spekulationen für mögliche Gefahren anzusehen sowie eine Tatsachenlage, die durch\neine hohe Ambivalenz der Bedeutung einzelner Beobachtungen gekennzeichnet\nist. Eine solche Konstellation liegt etwa dann vor, wenn allein bekannt ist, dass\ndie betroffene Person sich zu einem fundamentalistischen Religionsverständnis\nhingezogen fühlt (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a.,\nBVerfGE 141, 220 Rn. 113; BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 3 ZB 1/20,\nBGHSt 66, 1 Rn. 27). Dass die Beschwerdeführerin als Mitglied des IS dessen\nGräueltaten über viele Jahre aktiv unterstützte, ist dagegen belegt. Nach §§ 26,\n65 Abs. 3, § 68 Abs. 3 FamFG hat der Zivilsenat insoweit nunmehr auf die Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Staatsschutzsenats vom 28. Mai 2021\nzurückgreifen können. Diesen hat er unter anderem entnommen, dass die Beschwerdeführerin während der gesamten Dauer ihres Aufenthalts in Syrien eine\ngefestigte radikal-islamistische Überzeugung besaß und jene bis heute in ihrer\n\nPersönlichkeit verwurzelt ist. Ein solcher Umstand ist ohne Weiteres zur Begründung einer von ihr fortwährend ausgehenden terroristischen Gefahr geeignet.\n\n20 Das Oberlandesgericht hat überdies den im Rahmen der Anhörung gewonnenen - guten - persönlichen Eindruck von der Betroffenen in seine Abwägung einfließen lassen. Es hat bedacht, dass sie sich im Termin westlich orientiert\ngegeben und von ihrem Ehemann, einem IS-Kämpfer unbekannten Aufenthalts,\ndistanziert hat. Der Zivilsenat hat auch in den Blick genommen, dass die Beschwerdeführerin die Fußfessel vom 12. Juni 2021 bis zum 9. August 2021 nicht\ntrug, ohne dass sich in dieser Zeit eine terroristische Gefahr realisierte. Er hat\ngewürdigt, dass sie sämtlichen Bewährungsauflagen nachkommt, die Schule besucht und ihren Schleier abgelegt hat. Entgegen dem Rechtsbeschwerdevortrag\nhat das Oberlandesgericht keinen unzutreffenden Beurteilungsmaßstab angelegt, indem es alle diese Umstände nicht als durchgreifend erachtet hat. Mit der\nAnnahme, es handele sich dabei nur um erste positive Verhaltensansätze über\neinen sehr kurzen Beobachtungszeitraum, hat es weder den unbestimmten\nRechtsbegriff des gefahrbegründenden individuellen Verhaltens verkannt, noch\nrelevante Umstände in unvertretbarer Weise gewürdigt. Bei der Bewertung und\nGewichtung dieser verschiedenen Aspekte steht den Tatgerichten ein Beurteilungsspielraum zu (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 - 3 ZB 3/21, NStZ-RR\n2022, 187, 190 f.), der hier nicht überschritten ist.\n\n21 Das Rügevorbringen greift ebenfalls nicht durch, soweit es moniert, dass\ndie Vorgerichte bei der Subsumtion wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hätten. Die in der Rechtsbeschwerdeschrift aufgezeigten Anzeichen für\neine positive Entwicklung der Betroffenen hat insbesondere das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vielmehr erörtert.\n\n22 Soweit die Rechtsbeschwerde schließlich beanstandet, die angegriffenen\nEntscheidungen zeigten nicht auf, welche möglichen Straftaten die Betroffene\nbegehen könne, gilt: Angesichts der herausragenden Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter muss das zu befürchtende Geschehen nicht seiner Art nach\nkonkretisierbar und zeitlich absehbar sein. Terroristische Straftaten zeichnen sich\ngerade dadurch aus, dass sie oft durch lang geplante Handlungen von bisher\nnicht straffällig gewordenen Einzelnen an nicht vorhersehbaren Orten und in\nganz verschiedener Weise begangen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April\n2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220 Rn. 112; BGH, Beschluss vom\n10. Juni 2020 - 3 ZB 1/20, BGHSt 66, 1 Rn. 46, 53). Ausführungen der Tatgerichte dazu, welche der in § 129a Abs. 1 StGB genannten Straftaten es im Einzelnen zu verhüten gilt, sind vor diesem Hintergrund entbehrlich.\n\n23 dd) Ohne Rechtsfehler haben Amts- und Oberlandesgericht die Maßnahme überdies für geeignet gehalten, der Gefahr terroristischer Straftaten durch\ndie Betroffene entgegenzuwirken, und die Anordnung für verhältnismäßig erachtet.\n\nIII.\n\n24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 84 FamFG.\nEine Kostenentscheidung zugunsten der an dem Verfahren beteiligten Behörde\nunterbleibt, weil ihr über den bloßen Verwaltungsaufwand hinaus keine besonderen Kosten erwachsen sind (vgl. Keidel/Weber, FamFG, 20. Aufl., § 80 Rn. 17).\n\n25 Die Festsetzung des Gegenstandswerts des Verfahrens in der Rechtsbeschwerdeinstanz folgt aus § 36 Abs. 2 und 3, § 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG.\n\nIV.\n\n26 Der Betroffenen ist nach § 76 Abs. 1 FamFG, §§ 114 ff. ZPO auf ihren\nAntrag für die Rechtsbeschwerdeinstanz erneut unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 - 3 ZB 3/21, juris Rn. 48, nicht abgedruckt in NStZ-RR 2022, 187).\n\nSchäfer Berg Erbguth\n\nRiBGH Dr. Kreicker befindet sich\nim Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.\n\nSchäfer Voigt\n\nVorinstanzen:\nAG Wiesbaden, Entscheidung vom 06.08.2021 - 7100 II 404/21 -\nOLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.10.2021 - 20 W 207/21 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-07-26/3-zb-5-21","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-07-26/3-zb-5-21","retrieved":"2026-10-24 07:54:51.512200+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-07-26/3-zb-5-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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