{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2022-07-26_3_StR_141_22_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:260722B3STR141.22.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2022-07-26","aktenzeichen":"3 StR 141/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 141/22\n\nvom\n26. Juli 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a.\n\nhier: Revision der Angeklagten zu 1. und 2.\n\nECLI:DE:BGH:2022:260722B3STR141.22.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 26. Juli\n2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 Satz 1 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten X. und R.\nwird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 8. Juli 2021\n\na) soweit es sie betrifft, im Schuldspruch dahin geändert und\nneu gefasst, dass schuldig sind\n\naa) der Angeklagte X. des schweren Bandendiebstahls in 15 Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit\nschwerem Wohnungseinbruchdiebstahl, in einem Fall\nmit versuchtem schweren Wohnungseinbruchdiebstahl\nund in einem Fall mit Sachbeschädigung, und des versuchten schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchtem schweren Wohnungseinbruchdiebstahl,\n\nbb) der Angeklagte R. des schweren Bandendiebstahls in zwölf Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchdiebstahl, in\neinem Fall mit versuchtem schweren Wohnungseinbruchdiebstahl und in einem Fall mit Sachbeschädigung,\ndes versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem\n\nschweren Wohnungseinbruchdiebstahl, und des Diebstahls in vier Fällen;\n\nb) soweit es alle Angeklagten betrifft, in den Aussprüchen über\ndie Einziehung von Wertersatz dahin neu gefasst, dass die\nEinziehung folgender Geldbeträge jeweils als Gesamtschuldner angeordnet wird:\n\ngegen den Angeklagten X. in Höhe von 52.214 €,\ngegen den Angeklagten R. in Höhe von 57.864,20 €\nund gegen den Mitangeklagten P. in Höhe von\n24.384 €.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:\n\n2 - den Angeklagten X. wegen schweren Bandendiebstahls in 15 Fällen, davon in zehn Fällen in Tateinheit mit \"Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft\ngenutzte Privatwohnung\", und versuchten schweren Bandendiebstahls in fünf\n\nFällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchtem \"Einbruchdiebstahl in\neine dauerhaft genutzte Privatwohnung\",\n\n3 - den Angeklagten R. wegen schweren Bandendiebstahls in zwölf\nFällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit \"Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft\ngenutzte Privatwohnung\", versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen,\ndavon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem \"Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung\", und Diebstahls in vier Fällen.\n\n4 Dagegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel führen zu der\naus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und\nNeufassung der Einziehungsentscheidung. Im Übrigen sind sie unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n5 1. Das Landgericht hat in den Fällen des vollendeten oder versuchten\nWohnungseinbruchdiebstahls jeweils rechtsfehlerfrei angenommen, dass sie\ndauerhaft genutzte Privatwohnungen im Sinne des § 244 Abs. 4 StGB betrafen.\nDie Urteilsformel ist deshalb insoweit dahin neu zu fassen, dass sie jeweils auf\n\"schweren Wohnungseinbruchdiebstahl\" lautet (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n19. März 2019 - 3 StR 2/19, BGHR StGB § 244 Abs. 4 Urteilsformel 1 Rn. 6; vom\n18. Februar 2020 - 3 StR 430/19, juris Rn. 59).\n\n6 2. Soweit die Strafkammer die Angeklagten in Fall II.B.12. der Urteilsgründe wegen schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchdiebstahl verurteilt hat, ist der Schuldspruch dahin zu ändern,\ndass sie des schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit versuchtem schweren\nWohnungseinbruchdiebstahl schuldig sind. Nach den getroffenen Feststellungen\n\nversuchten die Angeklagten zunächst erfolglos, ein Fenster einer Doppelhaushälfte aufzuhebeln, bevor sie eine unverschlossene Kellertür entdeckten, durch\ndie sie ins Innere gelangten. Sie betraten die Räumlichkeiten mithin letztlich\ndurch eine zum ordnungsgemäßen Zugang bestimmte Tür. Ein Einsteigen im\nSinne von § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt deshalb\nnicht vor (BGH, Beschluss vom 10. März 2016 - 3 StR 404/15, BGHSt 61, 166\nRn. 12 ff.). Beim Schuldspruch wegen schweren Bandendiebstahls nach § 244a\nAbs. 1 StGB verbleibt es gleichwohl, weil die Strafkammer rechtsfehlerfrei das\nMerkmal der Gewerbsmäßigkeit (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB) festgestellt hat.\nDaneben liegt den Angeklagten - im Hinblick auf das Fenster - ein versuchtes\nEinbrechen gemäß § 244 Abs. 4, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, §§ 22, 23 StGB zur\nLast. Der mit diesem versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahl verbundene Eingriff in die Integrität der dauerhaft genutzten Privatwohnung stellt ein\nzusätzliches Tatunrecht dar, weshalb beide Delikte idealkonkurrieren (vgl. BGH,\nBeschlüsse vom 19. März 2019 - 3 StR 2/19, BGHR StGB § 244 Abs. 4 Konkurrenzen 1; vom 2. April 2019 - 3 StR 63/19, juris Rn. 4; vom 8. Dezember 2021\n- 3 StR 308/21, NStZ-RR 2022, 108).\n\n7 Die Strafaussprüche können bestehen bleiben. Das Landgericht hat den\nStrafrahmen rechtsfehlerfrei dem § 244a Abs. 1 StGB entnommen und weder die\nvermeintliche Verwirklichung eines zweiten Regelbeispiels des § 243 Abs. 1\nSatz 2 StGB noch den tateinheitlichen schweren Wohnungseinbruchdiebstahl\nnach § 244 Abs. 4 StGB strafschärfend gewürdigt. Es ist mithin auszuschließen,\ndass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung mildere Strafen verhängt hätte.\n\n8 3. Soweit das Landgericht die Angeklagten in Fall II.B.15. der Urteilsgründe (nur) wegen schweren Bandendiebstahls verurteilt hat, sind die\n\nSchuldsprüche dahin zu ergänzen, dass auch eine hierzu tateinheitlich begangene Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB vorliegt. In diesem Fall hebelten die Angeklagten nach den getroffenen Feststellungen die Tür einer Gaststätte sowie zwei Zigarettenautomaten auf, um an die Beute zu gelangen.\nDadurch verursachten sie einen Sachschaden von 2.500 €. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, hat der Geschädigte\ndiesbezüglich Strafantrag gestellt (§ 303c StGB). Die Sachbeschädigung steht\nmit dem schweren Bandendiebstahl gemäß § 52 StGB in Tateinheit (BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - 2 StR 481/17, BGHSt 63, 253 Rn. 15 ff.).\n\n9 Das Verschlechterungsverbot des § 358 StPO hindert die Verschärfung\ndes Schuldspruchs nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2020 - 3 StR\n430/19, juris Rn. 60 mwN). § 265 StPO steht ebenfalls nicht entgegen, weil sich\ndie geständigen Angeklagten nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen\nkönnen.\n\n10 4. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c\nSatz 1 StGB ist in mehrfacher Hinsicht zu beanstanden.\n\n11 Zunächst ist nicht vollumfänglich Gesamtschuldnerschaft angeordnet, obwohl die Angeklagten nach den getroffenen Feststellungen sämtliche Taten mit\nMittätern begingen und in keinem Fall einer von ihnen allein über die Tatbeute\nverfügte. Den Wertersatz für diese haben sie deshalb jeweils als Gesamtschuldner zu leisten (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. Juni 2021 - 3 StR 126/21, juris\nRn. 4 mwN). Die individuelle Benennung anderer Gesamtschuldner in der Entscheidungsformel ist dabei allerdings nicht geboten (s. BGH, Beschlüsse vom\n12. Januar 2021 - 3 StR 428/20, wistra 2021, 238 Rn. 2; vom 25. August 2021\n\n- 3 StR 100/21, juris Rn. 11; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 333a).\n\n12 Der Ausspruch über die Wertersatzeinziehung begegnet ferner Bedenken,\nsoweit das Landgericht die von den Angeklagten geschuldete Summe in einzelne\nBeträge unterteilt und deren Einziehung jeweils \"zugunsten\" namentlich bezeichneter Geschädigter angeordnet hat. Dadurch erweckt die Urteilsformel den Eindruck, sie begründe einen Zahlungsanspruch der Tatopfer. Gläubigerin des als\nWertersatz eingezogenen Geldbetrags ist jedoch allein die Staatskasse. Die Entschädigung der Verletzten ist nach § 459h Abs. 2 StPO Teil des späteren Vollstreckungsverfahrens. Sie hängt von weiteren Voraussetzungen ab (§ 459k\nStPO; s. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 3 StR 308/21,\nNStZ-RR 2022, 108).\n\n13 Schließlich hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend darauf hingewiesen, dass der Strafkammer bei der Festsetzung des in\nFall B.II.23. vom Angeklagten R. Erlangten ein Tippfehler unterlaufen ist\n(4.549,20 € anstatt 4.548,20 €), so dass für ihn 1 € in Abzug zu bringen ist. Insgesamt addieren sich die Einziehungsbeträge damit auf die in der Beschlussformel genannten Summen.\n\n14 Der Ausspruch über die Wertersatzeinziehung ist demnach unter Erstreckung auf den gleichermaßen betroffenen Mitangeklagten (§ 357 Satz 1 StPO)\nentsprechend zu ändern (§ 354 Abs. 1 StPO analog).\n\n15 5. Angesichts des geringen Erfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, die\nAngeklagten mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473\nAbs. 4 StPO).\n\nSchäfer Berg Erbguth\n\nKreicker Voigt\n\nVorinstanz:\nLandgericht Duisburg, 08.07.2021 - 32 KLs - 722 Js 89/20 - 34/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-07-26/3-str-141-22","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244a","ref_norm":"244a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303c","ref_norm":"303c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 459h","ref_norm":"459h","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 459k","ref_norm":"459k","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-07-26/3-str-141-22","retrieved":"2026-10-24 07:54:51.429618+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-07-26/3-str-141-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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