{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:260422B2STR355.21.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2022-04-26","aktenzeichen":"2 StR 355/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 355/21\nvom\n26. April 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer Körperverletzung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:260422B2STR355.21.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 2022 gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nLimburg an der Lahn vom 25. März 2021 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit\nentstandenen notwendigen Auslagen an eine andere – allgemeine – Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die\nRüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des\nAngeklagten. Das Rechtsmitel hat Erfolg.\n\nI.\n\n2 1. Nach den Feststellungen lebte der Angeklagte seit April 2017 mit der\ndamals 19-jährigen Zeugin K. zusammen, die einen sechs Monate alten Sohn\n\nA. aus ihrer noch bestehenden Ehe mit einem anderen Mann hatte. Zudem\nwar sie von ihrem früheren Partner schwanger.\n\n3 Die psychisch labile Zeugin war mit der Situation überfordert, litt unter erheblichen Stimmungschwankungen und kümmerte sich wenig um den Haushalt.\nDer Angeklagte räumte auf und putzte, ohne die chaotischen Zustände nachhaltig zu verbessern. Zudem kümmerte er sich liebevoll um A. .\n\n4 Am 4. August 2017 kam E. , die Nebenklägerin, zur Welt. Während die\nKindesmutter alsbald wieder nach Hause entlassen werden konnte, musste der\nSäugling wegen eines Darmverschlusses bis zum 15. August 2017 stationär betreut werden. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus kümmerten sich die\nZeugin K. und der Angeklagte gleichermaßen um E. , die nicht gestillt, sondern mit Pre-Nahrung gefüttert wurde. Der Angeklagte verhielt sich liebevoll gegenüber dem Kind. Wenn E. nachts gefüttert und wegen ihrer Verdauungsprobleme massiert oder gewickelt werden musste, übernahm der Angeklagte\ndiese Aufgaben.\n\n5 Am 29. August 2017 zwischen 8.15 Uhr und 8.30 Uhr stand die Zeugin\nK. auf und zog A. an, während der Angeklagte auf dem Balkon rauchte. Um\n8.45 Uhr verließ sie die Wohnung und brachte A. in die Kindertagesstätte.\nE. ließ sie bei dem Angeklagten mit der Bitte zurück, diese zu füttern. Der\nAngeklagte nahm das Kind, das zuvor auf dem Sofa gelegen hatte, auf den Arm\nund gab ihm ein Fläschen. E. trank und machte ein Bäuerchen.\n\n6 Aus nicht feststellbaren Gründen fasste der Angeklagte dann E. am\nRumpf oder an den Oberarmen und schüttelte sie massiv und gewaltsam mehrere Sekunden hin und her, so dass ihr Kopf unkontrolliert sowie heftig vor- und\nzurückschleuderte. Unmittelbar darauf veränderte sich E. Verhalten unübersehbar. Sie wurde ruhig, schlaff und kraftlos, was der Angeklagte erkannte.\n\n7 Um 9.37 Uhr forderte die Zeugin K. den Angeklagten per Whats App\nauf, mit E. vor das Haus zu kommen, um gemeinsam zum Einkaufen zu fahren. Während des Einkaufs erzählte dieser ihr, E. habe sich beim Trinken verschluckt und sei blau angelaufen. Da sie nur noch geröchelt und schwach geatmet habe, habe er sie reanimiert, indem er eine Herzdruck-Massage und eine\nMund-zu-Mund-Beatmung gemacht habe. Danach sei es E. besser ergangen.\nWeder der Angeklagte noch die Zeugin K. stellten E. einem Arzt vor.\n\n8 Am Nachmittag hielt sich die Zeugin G. , die Schwägerin der Zeugin K. , für ca. zwei Stunden in der Wohnung auf und bemerkte, dass E.\nungewöhnlich ruhig war und sich beim „Hochnehmen“ schlapp und kraftlos anfühlte. Die Zeugin K. versicherte, E. gehe es wieder gut, was der Angeklagte bestätigte.\n\n9 Am Folgetag, dem 30. August 2017 gegen 16.00 Uhr, begann das Kind zu\nkrampfen. Auf Anraten der telefonisch kontaktierten Hebamme verbrachten der\nAngeklagte und die Zeugin K. E. gegen 18.00 Uhr in die Klinik, wo sie notoperiert wurde. Aufgrund schwerer Hirnschäden ist E. dauerhaft zu 100 %\nschwerbehindert und in den Pflegegrad 3 eingestuft. Sie leidet unter epileptischen Anfällen und ist in ihren kognitiven und motorischen Fähigkeiten stark eingeschränkt. Weder kann sie sich selbständig fortbewegen noch verständlich artikulieren. Eine nachhaltige Verbesserung ihres Zustandes ist nicht absehbar.\nSeit Dezember 2017 befindet sie sich unter Vormundschaft des Jugendamtes bei\neiner Dauerpflegefamilie.\n\n10 2. Sachverständig beraten ist die Kammer davon ausgegangen, Ursache\nfür die bei E. diagnostizierten medizinischen Befunde sei ein Akzelerations-Dezelerations-Trauma im Sinne eines Schütteltraumas. Dieses führe immer zu\neiner direkten diffusen Hirngewebsschädigung, die eine sofortige neurologische\n\nSymptomatik nach sich ziehe, die auch von einem Laien ohne Weiteres erkannt\nwerde. Die Angaben des Angeklagten zugrunde legend, E. Zustand beim\nVerlassen der Wohnung durch die Zeugin K. sei normal gewesen, scheide\ndiese als Täterin aus. Es sei nämlich ausgeschlossen, dass E. nach einem\nSchütteln noch die von dem Angeklagten verabreichte Milch getrunken haben\nkönnte. Wenn E. in der Lage gewesen sei, den Sauger zu nehmen und Nahrung zu sich zu nehmen, sei es ausgeschlossen, dass E. zuvor geschüttelt\nworden sei. Das Kind müsse deshalb zwischen 8.45 Uhr (dem Verlassen der\nWohnung durch die Zeugin K. ) und 9.37 Uhr (dem Wiedererscheinen der Zeugin) nach Gabe der Milchflasche von dem Angeklagten geschüttelt worden sein.\n\nII.\n\n11 Die Revision hat bereits auf die Sachrüge Erfolg; des Eingehens auf die\nVerfahrensrüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung\neines weiteren Sachverständigengutachtens bedarf es daher nicht.\n\n12 Die Beweiswürdigung hält – auch unter Berücksichtigung des beschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs – sachlich-rechtlicher Überprüfung\nnicht stand.\n\n13 1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, dem es obliegt, das\nErgebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsrechtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder\ngesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom\n28. April 2020 – 2 StR 494/19, NStZ 2020, 693).\n\n14 In Fällen, in denen – wie hier – Aussage gegen Aussage steht, hat der\nBundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung besondere Anforderungen an\ndie Darlegung einer zur Verurteilung führenden Beweiswürdigung formuliert. Die\nUrteilsgründe müssen in einem solchen Fall erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des\nAngeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen (vgl. Senat, Urteil vom 3. Februar 1993 – 2 StR 531/92, BGHR StGB\n§ 177 Abs. 1 Beweiswürdigung 15; Urteil vom 6. April 2016 – 2 StR 408/15,\nRn. 11; BGH, Beschluss vom 22. April 1987 – 3 StR 141/87, BGHR StPO § 261\nBeweiswürdigung 1; Beschluss vom 22. April 1997 – 4 StR 140/97, BGHR StPO\n§ 261 Beweiswürdigung 13) und auch in einer Gesamtschau gewürdigt hat\n(st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 6. April 2016 – 2 StR 408/15, Rn. 11 mwN;\nBGH, Beschluss vom 30. August 2012 – 5 StR 394/12, NStZ-RR 2013, 19). Die\nBeweiswürdigung ist nur fehlerfrei, wenn sie auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogenen\nSchlussfolgerungen sich nicht nur als bloße Vermutung erweisen, die nicht mehr\nals einen Verdacht zu begründen vermögen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni\n1991 – 5 StR 216/91, BGHR § 261 StPO Vermutung 8).\n\n15 2. Gemessen daran begegnet die Beweiswürdigung durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken:\n\n16 a) Das Landgericht hat sich aufgrund der Einlassung des Angeklagten in\nVerbindung mit den Angaben der beiden in der Hauptverhandlung gehörten\nSachverständigen die Überzeugung gebildet, dass der Angeklagte das Baby\nE. am Morgen des 29.08.2017, nachdem die Zeugin K. mit A. die Wohnung verlassen hatte, am Rumpf oder an den Oberarmen fasste und sie massiv\nund gewaltsam mehrere Sekunden hin und her schüttelte, so dass ihr Kopf un-\n\nkontrolliert und heftig vor und zurückschleuderte. Die Einlassung des Angeklagten, E. habe morgens auf dem Sofa gelegen, er habe sie aus dem Stillkissen\nin den Arm genommen und gefüttert und E. habe nach dem Trinken ein Bäuerchen gemacht, hat das Landgericht mit Blick auf die Aussagekonstanz des Angeklagten für glaubhaft erachtet. Auch die Beschreibung des Angeklagten von\n„E. Verhaltensänderung“ hat die Strafkammer als glaubhaft beurteilt.\n\n17 b) Eine durchgreifende Lücke in der tatrichterlichen Wertung liegt darin,\ndass die Strafkammer die vorstehenden Angaben des Angeklagten ohne Weiteres übernommen hat, ohne sich mit diesen im Einzelnen auseinanderzusetzen.\n\n18 Die Angaben des Angeklagten zugrunde legend, E. habe, nachdem die\nZeugin K. die Wohnung verlassen hatte, noch Milch aus der Flasche getrunken\nund ein Bäuerchen gemacht, kommt die Sachverständige H. und ihr folgend die Strafkammer zu dem Schluss, einzig der Angeklagte könne das Kind\nwährend der kurzzeitigen Abwesenheit der Zeugin geschüttelt haben. Es sei\nnämlich ausgeschlossen, dass E. auf dem Arm des Angeklagten in der Lage\ngewesen sei, den Sauger zu nehmen und Nahrung zu sich zu nehmen, sollte sie\nschon zuvor – etwa von der Zeugin K. – geschüttelt worden sein.\n\n19 Diese Schlussfolgerung ist aber unvereinbar mit den ebenfalls von dem\nLandgericht für glaubhaft erachteten Angaben des Angeklagten, er habe E.\nmittags und abends noch zwei weitere Male die Flasche gegeben, wobei das\nKind „aber nicht viel“, bzw. „nur ein bisschen“ getrunken habe. Demzufolge\nmüsste das Baby sogar noch bis zum Abend sehr wohl in der Lage gewesen\nsein, den Sauger zu nehmen und – wenn auch in begrenztem Umfang – Nahrung\nzu sich zu nehmen. In diesem Widerspruch liegt ein durchgreifender Rechtsfehler.\n\n20 c) Darüberhinaus liegt ein durchgreifender Erörterungsmangel darin, dass\ndie Strafkammer die hier naheliegende Möglichkeit, der Angeklagte habe in Bezug auf den Zustand des Säuglings als „unauffällig“ und „normal“ einer subjektiven Fehleinschätzung unterlegen, nicht in Betracht gezogen hat. Ob und inwieweit der Angeklagte überhaupt in der Lage war, den Zustand und das Trinkverhalten des erst zwei Wochen zuvor aus der Kinderklinik entlassenen Babys zuverlässig zu beurteilen, bleibt unerörtert. Während die Strafkammer die Aussage\nder Zeugin K. , nach ihrer morgendlichen Rückkehr aus der Kindertagestätte\n(nach 9.37 Uhr) sei mit E. alles in Ordnung gewesen, es habe keine Auffälligkeiten gegeben, mit einer Überforderungssituation und mit einem „Nicht-wahrhaben-wollen“ erklärt hat, hat sie nicht die Möglichkeit in Betracht gezogen, auch\nder Angeklagte könnte bei Übernahme des Babys um 8.45 Uhr dessen Zustand\nirrtümlich nicht richtig eingeschätzt haben oder jedenfalls nicht hätte wahrhaben\nwollen.\n\nIII.\n\n21 Die Sache muss daher vor einer anderen – allgemeinen – Strafkammer\nneu verhandelt werden.\n\nFranke Appl Eschelbach\n\nZeng Lutz\n\nVorinstanz:\nLandgericht Limburg a.d. Lahn, 25.03.2021 - 2 Ks 3 Js 4466/18","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-04-26/2-str-355-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-04-26/2-str-355-21","retrieved":"2026-10-24 07:53:43.154317+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-04-26/2-str-355-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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