{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:260122BVIIZB2.21.0","court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2022-01-26","aktenzeichen":"VII ZB 2/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVII ZB 2/21\nvom\n\n26. Januar 2022\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2022:260122BVIIZB2.21.0\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2022 durch den\nVorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr.\nJurgeleit sowie die Richterin Sacher\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des\n24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. November 2020 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nGegenstandswert: 54.499,92 €\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Kläger verlangen von den Beklagten die Bezahlung von Architektenleistungen, die Beklagten begehren widerklagend die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Kläger wegen einer angeblich fehlenden Genehmigungsfähigkeit einer Planung.\n\n2 Das Landgericht hat mit am 1. April 2020 verkündetem Urteil die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, 34.499,92 € nebst Zinsen an den Kläger zu 1\nzu zahlen. Die Klagen im Übrigen und die Widerklagen hat es abgewiesen.\n\n3 Das Urteil ist den Beklagten zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 6. April 2020 zugestellt worden. Gegen dieses Urteil haben\ndie Beklagten mit beim Berufungsgericht am 6. Mai 2020 eingegangenem\nSchriftsatz Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat auf Antrag der Beklagten die Berufungsbegründungsfrist bis zum 8. Juli 2020 verlängert. Die Berufungsbegründung ist am 27. Juli 2020 beim Berufungsgericht eingegangen,\nnachdem dieses die Beklagten mit Verfügung vom 14. Juli 2020 auf das Unterbleiben der Berufungsbegründung und die Absicht, die Berufung aus diesem\nGrunde als unzulässig zu verwerfen, hingewiesen hatte.\n\n4 Die Beklagten haben beantragt, ihnen wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur\nBegründung ihres Wiedereinsetzungsantrages haben sie ausgeführt:\n\n5 Die Frist zur Begründung der Berufung sei durch ein außergewöhnliches\nVersehen der Mitarbeiterin N. ihres Prozessbevollmächtigten versäumt\nworden. Diese habe nach Eingang der Verfügung des Berufungsgerichts vom\n9. Juni 2020, durch die die Berufungsbegründungsfrist bis zum 8. Juli 2020 verlängert worden sei, auf dieser Verfügung vermerkt, dass die darin bestimmte Frist\nbereits im Fristenbuch notiert sei. Tatsächlich sei dies jedoch, wie erst nach Eingang der weiteren Verfügung des Berufungsgerichts vom 14. Juli 2020 aufgefallen, nicht der Fall gewesen. Die Mitarbeiterin N. sei seit der Kanzleigründung im Jahr 2006 für die Sozietät ihres Prozessbevollmächtigten tätig und habe\nstets zuverlässig gearbeitet. Ihr sei aus eigener Erinnerung kein vergleichbares\npersönliches Versäumnis in diesem Zeitraum erinnerlich und auch dem Prozessbevollmächtigten selbst sei seit seinem Eintritt in die Kanzlei im Jahr 2013 ein\nsolches Versäumnis nicht bekannt. Der Prozessbevollmächtigte selbst habe, da\nder Fristenvermerk eindeutig gewesen sei und die Verfügung des Berufungsgerichts ihm mit der Tagespost vorgelegt worden sei, keinen Anlass gehabt, weitere\n\nÜberprüfungen vorzunehmen. In der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten bestehe die eindeutige Anweisung, Fristenvermerke in der Handakte beziehungsweise auf dem relevanten Schriftstück, das zur Handakte zu nehmen sei, erst\nnach Eintragung beziehungsweise Kontrolle der bereits vorhandenen Eintragung\nvorzunehmen. Zudem bestehe die Anweisung, Rechtsmittelbegründungsfristen\nvorrangig vor sonstigen Bearbeitungsfristen zu notieren. Zudem habe der Prozessbevollmächtigte im vorliegenden Fall die konkrete Einzelweisung erteilt, telefonisch beim Berufungsgericht zu erfragen, ob dem Antrag auf Verlängerung\nder Berufungsbegründungsfrist stattgegeben worden sei, und nach Eingang der\nschriftlichen Fristverlängerung für eine Notierung der Frist beziehungsweise Fristenkontrolle Sorge zu tragen.\n\n6 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht den Antrag\nder Beklagten, ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen.\n\n7 Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstreben die Beklagten die Aufhebung des\nangefochtenen Beschlusses und die Gewährung von Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand sowie die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nII.\n\n8 Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:\n\n9 Der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten bleibe in der Sache ohne Erfolg. Die Beklagten hätten nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass es zu der\n\nunterbliebenen Abfassung der Berufungsbegründung allein aufgrund eines Büroversehens einer Kanzleimitarbeiterin gekommen sei, ohne dass ein zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten vorliege.\n\n10 Zwar hätten die Beklagten vorgetragen, dass der Ablauf der Fristenkontrolle in der Sozietät des Prozessbevollmächtigten sich einheitlich dergestalt darstelle, dass Fristabläufe mit Vorfristen notiert und die Akten zusammen mit einem\nFristenzettel im Rahmen der Vorfristkontrolle dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt spätestens eine Woche vor Fristablauf vorgelegt würden. Es fehle jedoch\njeder Vortrag dazu, dass auch im vorliegenden Verfahren eine Vorfrist notiert\nworden sei oder ob die Eintragung einer derartigen Vorfrist bei Eingang der\nschriftlichen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist kontrolliert worden sei.\nEbenso fehle es an jeder Darlegung, ob die Akte dem Beklagtenvertreter am Tag\nder Vorfrist vorgelegt worden sei und er die gebotene Prüfung der eingetragenen\nFristen vorgenommen habe. Vor diesem Hintergrund bestünde bereits die Möglichkeit einer seitens des Prozessbevollmächtigten verschuldeten Fristversäumung.\n\n11 Darüber hinaus halte das Berufungsgericht die Schilderung der Vorgänge,\ndurch die es zu der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gekommen sein\nsolle, nicht für überzeugend. Insbesondere erscheine nicht nachvollziehbar und\ndaher nicht glaubhaft, dass es zu der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist allein aufgrund eines einmaligen außergewöhnlichen Versehens der zuständigen Mitarbeiterin N. gekommen sei. Denn angesichts des Vortrags der\nBeklagten, in der Kanzlei des Beklagtenvertreters würden stets Vorfristen notiert\nbeziehungsweise kontrolliert, wäre ein versehentliches Notieren des Vermerks\nauf der beglaubigten Abschrift der schriftlichen Fristverlängerung durch die Mitarbeiterin nur dann erklärlich, wenn sie bei Eingang der Verfügung nicht nur über-\n\nsehen hätte, dass der Fristablauf am 8. Juli 2020 selbst nicht eingetragen gewesen sei, sondern auch, dass keine Vorfrist zu diesem Fristablauf im Fristenkalender eingetragen worden war. Ein einmaliges \"Vergucken\" vermöge die Vorgänge,\ndie zu der Fristversäumung geführt hätten, daher nicht zu erklären.\n\nIII.\n\n12 Die Rechtsbeschwerde der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n13 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4,\n§ 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte\nRechtsbeschwerde ist zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung erforderlich. Denn die angefochtene Entscheidung weicht - wie\ndie Rechtsbeschwerde zutreffend ausführt - von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. Soweit das Berufungsgericht aufgrund einer fehlenden Kontrolle\nder Vorfrist dem Beklagtenvertreter selbst ein Verschulden zuweist, ist dies nicht\nmit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. September 2018\n- V ZB 227/17 Rn. 9, NJW-RR 2018, 1451, zu vereinbaren. Hinsichtlich der Ausführungen zur fehlenden Glaubhaftmachung beachtet die angefochtene Entscheidung nicht die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 22. November\n2017 - VII ZB 67/15 Rn. 18, FamRZ 2018, 281, vom 18. Dezember 2019\n- XII ZB 379/19 Rn. 13, NJW-RR 2020, 501, und vom 25. November 2020 - XII\nZB 200/20, Rn. 18, NJW-RR 2021, 505.\n\n14 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu einem nicht auszuschließenden Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist\nsowie zur fehlenden Glaubhaftmachung halten einer rechtlichen Prüfung nicht\nstand.\n\n15 a) aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zur ordnungsgemäßen Organisation einer Anwaltskanzlei die allgemeine Anordnung,\ndass zur Wahrung der Frist für die Einreichung einer Rechtsmittelbegründung\naußer dem Datum des Fristablaufs noch eine Vorfrist notiert werden muss. Die\nVorfrist dient dazu sicherzustellen, dass auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist verbleibt. Die Dauer der Vorfrist\nhat grundsätzlich etwa eine Woche zu betragen. Desweiteren entspricht es der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Rechtsanwalt die Berechnung der allgemein anfallenden einfachen Fristen sowie die Führung des Fristenkalenders im Rahmen einer von ihm zu verantwortenden Büroorganisation auf\nsein geschultes, als zuverlässig erprobtes und sorgfältig überwachtes Personal\nzur selbständigen Erledigung übertragen darf. Zu den die Führung des Fristenkalenders betreffenden Aufgaben, die delegiert werden dürfen, gehört die Ermittlung und Notierung von Vorfristen. Da eine Vorfrist keine echte Frist darstellt,\nsondern die rechtzeitige Wiedervorlage sichert, hängt sie von der Hauptfrist ab\nund wird von dieser ausgehend durch einfache Rückrechnung ermittelt. Infolge\ndessen muss der Rechtsanwalt zwar durch allgemeine Anweisung im Rahmen\nder Büroorganisation sicherstellen, dass bei Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist in den Fristenkalender zugleich eine ausreichende Vorfrist eingetragen wird; unter dieser Voraussetzung kann er aber, wenn in der Handakte die\nHauptfrist notiert und ein Erledigungsvermerk über die Eintragung in den Fristenkalender enthalten ist, grundsätzlich davon ausgehen, dass bei der Eintragung\n\nauch die Vorfrist weisungsgemäß ermittelt und in den Fristenkalender übernommen worden ist (BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 227/17 Rn. 7,\n9 m.w.N., NJW-RR 2018, 1451).\n\n16 bb) Mit dieser Rechtsprechung ist es nicht zu vereinbaren, dass das Berufungsgericht dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten vorwirft, die Eintragung einer Vorfrist nicht kontrolliert zu haben.\n\n17 Soweit das Berufungsgericht weiter ausführt, den Begründungen zu dem\nAntrag auf Wiedereinsetzung und den eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbeiterin N. sei nicht zu entnehmen, ob eine Vorfrist eingetragen worden\nsei, weshalb die Möglichkeit bestünde, dem Prozessbevollmächtigten wäre zu\neiner eingetragenen Vorfrist die Akte vorgelegt worden und dieser habe den Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist nicht geprüft, ist das mit den Antragsbegründungen und den eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbeiterin N.\nund des Prozessbevollmächtigten nicht zu vereinbaren. Denn daraus ergibt sich\nohne Weiteres, dass die Akte nicht mehr bearbeitet wurde, bis das Berufungsgericht mit Verfügung vom 14. Juli 2020 auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen hatte.\n\n18 b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das Berufungsgericht, will es einer eidesstattlichen Versicherung im Verfahren der Wiedereinsetzung keinen Glauben schenken, den Antragsteller darauf hinweisen\nund ihm Gelegenheit geben, entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten (BGH,\nBeschluss vom 25. November 2020 - XII ZB 200/20 Rn. 18, NJW-RR 2021, 505;\nBeschluss vom 18. Dezember 2019 - XII ZB 379/19 Rn. 13, NJW-RR 2020, 501;\nBeschluss vom 22. Dezember 2011 - VII ZB 35/11 Rn. 12, MDR 2012, 539; jeweils m.w.N.).\n\n19 Unabhängig davon hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob in der\nVorlage der eidesstattlichen Versicherungen zugleich ein Beweisangebot auf\nVernehmung des Beklagtenvertreters und seiner Mitarbeiterin als Zeugen liegt\n(BGH, Beschluss vom 25. November 2020 - XII ZB 200/20, Rn. 19, NJW-RR\n2021, 505; Beschluss vom 18. Dezember 2019 - XII ZB 379/19, Rn. 13, NJW-RR\n2020, 501 jeweils m.w.N.), wovon regelmäßig auszugehen ist (BGH, Beschluss\nvom 22. November 2017 - VII ZB 67/15 Rn. 18, FamRZ 2018, 281).\n\n20 Die Rechtsbeschwerde hat nunmehr im Rechtsbeschwerdeverfahren die\nZeugin N. und den Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausdrücklich\nals Zeugen benannt.\n\nIV.\n\n21 Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache ist an\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird die Frage der Glaubhaftmachung einer im Sinne von § 233 Satz 1 ZPO unverschuldeten Versäumung\nder Berufungsbegründungsfrist - gegebenenfalls unter Vernehmung der benannten Zeugen - neu zu prüfen haben.\n\nPamp Halfmeier Kartzke\n\nJurgeleit Sacher\n\nVorinstanzen:\nLG Münster, Entscheidung vom 01.04.2020 - 116 O 8/15 -\nOLG Hamm, Entscheidung vom 24.11.2020 - I-24 U 53/20 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-01-26/vii-zb-2-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-01-26/vii-zb-2-21","retrieved":"2026-10-24 08:00:04.962284+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-01-26/vii-zb-2-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"7. 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