{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:260122B6STR620.21.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2022-01-26","aktenzeichen":"6 StR 620/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 620/21\n\nvom\n26. Januar 2022\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge\n\nECLI:DE:BGH:2022:260122B6STR620.21.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2022 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 30. August 2021 im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf Verfahrensrügen sowie die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den\naus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist\nsie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Verfahrensrügen versagen aus den Gründen der Antragsschrift des\nGeneralbundesanwalts.\n\n3 2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge deckt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Ergänzend zur\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts ist darauf hinzuweisen, dass sich das\nLandgericht rechtsfehlerfrei von der Lieferung von 81 kg Marihuana an die Haupt-\n\ntäter überzeugt hat. Es ist nicht zu beanstanden, dass es aufgrund einer Gesamtschau der den Angeklagten belastenden Indizien, namentlich des Verlaufs der\nKommunikation zwischen den beiden Haupttätern sowie der Beteiligung des Angeklagten am Umladen und des Weitertransports der gesamten Lieferung durch\nden Angeklagten zur Pizzeria, dessen Vorsatz in Bezug auf die beträchtliche\nRauschgiftmenge festgestellt hat. Besonderer Erörterungen bedurfte es nach\nden Umständen des Falls hierfür nicht. Gleichfalls spielt keine entscheidende\nRolle, ob der Angeklagte das exakte Gewicht kannte. Das Landgericht hat ihm\nim Rahmen der Strafzumessung dementsprechend kein bestimmtes Maß einer\nGrenzwertüberschreitung, sondern eine „erhebliche Überschreitung“ des Grenzwerts zur Last gelegt.\n\n4 3. Es benachteiligt den Angeklagten nicht, dass das Landgericht eine\nStrafbarkeit wegen (täterschaftlichen) Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) nicht erkennbar geprüft hat (vgl. dazu\netwa BGH, Beschluss vom 25. September 2018 – 3 StR 113/18, NStZ 2020, 41,\n42).\n\n5 4. Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben. Auf der\nGrundlage der Feststellungen kann nicht geprüft und entschieden werden, ob\ndas Landgericht zu Recht von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß\n§ 55 StGB mit der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Halle vom\n22. Juli 2020 abgesehen hat. Feststellungen zum Vollstreckungsstand der Strafe\naus dieser grundsätzlich gesamtstrafenfähigen Vorverurteilung fehlen. Aufgrund\nmindestens eines Datumfehlers (Tatzeit hinsichtlich der dem Strafbefehl vom\n22. Juli 2020 zugrunde liegenden Tat „18.08.2020“) können auch etwaige Zäsurwirkungen nicht festgestellt werden.\n\n6 Selbst in Ansehung der persönlichen Verhältnisse kann eine Benachteiligung des Angeklagten durch eine möglicherweise fehlerhaft unterbliebene Gesamtstrafenbildung nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Da denkbar ist, dass\ndas neu zur Entscheidung berufene Tatgericht einen Härteausgleich vorzunehmen hat, war die für sich genommen rechtsfehlerfrei verhängte Freiheitsstrafe\nvon vier Jahren und sechs Monaten aufzuheben. Wegen eines möglicherweise\nnotwendigen Härteausgleichs kam auch eine Verweisung in das Beschlussverfahren nach § 354 Abs. 1b i.V.m. §§ 460, 462 StPO nicht in Betracht (vgl. Sander,\nNStZ 2016, 656, 663 mwN).\n\n7 5. Die Feststellungen können aufrechterhalten werden, weil sie von dem\nRechtsfehler nicht betroffen sind. Ergänzende Feststellungen sind möglich, sofern sie den bisher getroffenen nicht widersprechen.\n\nSander König Tiemann\n\nFritsche von Schmettau\n\nVorinstanz:\nLandgericht Magdeburg, 30.08.2021 - 23 KLs 262 Js 46175/20 (4/21)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-01-26/6-str-620-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-01-26/6-str-620-21","retrieved":"2026-10-24 07:56:55.959793+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-01-26/6-str-620-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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