{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2022-01-26_3_StR_445_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:260122B3STR445.21.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2022-01-26","aktenzeichen":"3 StR 445/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 445/21\nvom\n26. Januar 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:260122B3STR445.21.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2022 gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nDuisburg vom 27. Juli 2021 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete und auf die Rüge der\nVerletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.\n\n2 1. Nach den getroffenen Feststellungen wollte der Angeklagte dem Geschädigten ʺeine Abreibung verpassenʺ und ʺihn zur Rede stellenʺ. Er nahm den\nGeschädigten in den Schwitzkasten, schlug ihn in das Gesicht und bespuckte\nihn. Sodann entschloss er sich, ihm die mitgeführte Umhängetasche zu entreißen, um etwa in der Tasche befindliches Bargeld an sich zu bringen. Gegen die\nAusführung dieses Vorhabens wehrte sich der Geschädigte, dessen Umhängetasche lediglich 4 € enthielt, aufgrund der vorherigen Gewaltanwendungen nicht.\n\nHernach schlug der Angeklagte den Geschädigten mit einem Teleskopschlagstock unvermittelt gegen die linke Körperhälfte.\n\n3 2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen - tateinheitlich mit\ngefährlicher Körperverletzung begangenen - (schweren) Raubes nicht. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift vom 11. November 2021 im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:\n\nʼa) Das Vorliegen der Gewaltalternative kann den oben wiedergegebenen Feststellungen nicht entnommen werden. Gewalt gegen eine\nPerson liegt nach ständiger Rechtsprechung des BGH vor, wenn die\nKraft, die der Täter entfaltet, wesentlicher Bestandteil der Wegnahme ist. Sie muss so erheblich sein, dass sie geeignet ist, erwarteten Widerstand zu brechen; vom Opfer muss sie als körperlicher\nZwang empfunden werden (vgl. dazu BGH Beschl. v.\n12. November 1985 - 1 StR 516/85, BeckRS 9998, 85388). Die körperliche Einwirkung braucht zwar letztlich für Leib oder gar Leben\ndes Opfers nicht gefährlich zu sein. Sie darf aber auch nicht ganz\nunbedeutend sein. Nur wegen Diebstahls ist demzufolge zu verurteilen in Fällen, in denen das Überraschungsmoment bestimmend\nist, weil das Tatbild eher durch List, Schnelligkeit und Geschicklichkeit als durch körperlichen Zwang geprägt wird […]. Jedoch wird\nauch in diesen Konstellationen die Schwelle zur gewaltsamen Wegnahme überschritten, wenn das Opfer die Absicht des Täters noch\nrechtzeitig erkennt und die Sache (z.B. die Handtasche) derart festhält, dass sie vom Täter nur mittels erheblicher Kraftentfaltung entrissen werden kann. Entscheidend sind letztlich die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls, deren Beurteilung primär Sache\ndes Tatgerichts ist (MüKoStGB/Sander, 4. Aufl. 2021, StGB § 249\nRn. 15, 16 mwN).\n\nb) Hier fehlt es, wie die Revision zu Recht beanstandet, an für die\nrechtliche Einordnung im oben dargestellten Sinne erforderlichen\nFeststellungen dazu, wie sich das Entreißen der Tasche gestaltete,\nd.h., ob eine erhebliche Kraftentfaltung nötig war, etwa weil das Opfer die Tasche noch festhielt, oder ob es hingegen völlig von der\nHandlung des Angeklagten überrascht wurde, was nicht fernliegt in\ndem Geschehenskontext, der sich bis zum spontanen Wegnahme-\n\nentschluss seitens des Angeklagten allein als ʺAbreibungʺ […] darstellte. Eine sonstige Form der Gewalt ergibt sich auch nicht. Denn\ndass sich der […] Zeuge zum Zeitpunkt des Entreißens der Tasche\nnoch im Schwitzkasten befand oder auf sonstige Weise vom Angeklagten festgehalten wurde, ist gerade nicht festgestellt.\n\nc) Aber auch die Drohungsalternative ist nach den Feststellungen\nnicht erfüllt. Es fehlt an einer Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben im Zeitpunkt der Wegnahme. Die vorangegangene Gewaltanwendung mit der daraus resultierenden\nEinschüchterung genügt hierfür nicht. Denn nach ständiger Rechtsprechung fehlt es an der erforderlichen finalen Verknüpfung, wenn\nder Täter die Wirkung (hier hatte sich das Opfer wegen der vorausgegangenen Gewaltanwendung nicht gewehrt) einer ohne Wegnahmevorsatz erfolgten (aber nicht mehr fortgesetzten) Nötigungshandlung nur ausnutzt und aufgrund eines neuen Entschlusses Sachen\nwegnimmt (vgl. nur BGH, Beschl. v. 16. September 2015\n- 5 StR 331/15, NStZ-RR 2015, 372; Beschluss vom 25. September 2012 - 2 StR 340/12, NStZ-RR 2013, 45; BeckOKStGB/Wittig,\n50. Ed. 1.5.2021, StGB § 249 Rn. 14.1 mwN). Auch der von der\nRechtsprechung anerkannte Fall eines Fortwirkens von Gewalt als\n(konkludente) Drohung ist nicht gegeben. Auch insoweit reicht das\nbloße Ausnutzen der Wirkung der vorhergehenden Gewaltanwendung in Form von Angst des Opfers nicht aus. Vielmehr bedarf es,\nwie die Revision zutreffend unter Berufung auf die Rechtsprechung\ndes Senats ausführt, der Aktualisierung der Nötigungslage: Erforderlich ist, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in\nAussicht stellt, sie also durch ein bestimmtes Verhalten genügend\nerkennbar macht. Es reicht nicht aus, wenn das Opfer nur erwartet,\nder Täter werde es an Leib oder Leben schädigen. Ein derartiges\ndie Nötigungslage aktualisierendes Verhalten ist auch im Urteil festzustellen (BGH, Beschl. v. 20. September 2016 - 3 StR 174/16, NStZ\n2017, 92). Daran ermangelt es hier.ʻ\n\n4 Dem tritt der Senat bei.\n\n5 Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen (schweren) Raubes bedingt\nauch die Aufhebung der Verurteilung wegen der von dem Rechtsfehler nicht be-\n\ntroffenen tateinheitlichen gefährlichen Körperverletzung. Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, um dem zu neuer Entscheidung berufenen Tatgericht\nin sich stimmige Feststellungen zu ermöglichen.\n\nBerg Paul Erbguth\n\nKreicker Voigt\n\nVorinstanz:\nLandgericht Duisburg, 27.07.2021 - 36 KLs - 164 Js 539/20 - 9/21","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-01-26/3-str-445-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-01-26/3-str-445-21","retrieved":"2026-10-24 07:54:49.553802+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-01-26/3-str-445-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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