{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2022-01-26_1_StR_440_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:260122B1STR440.21.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2022-01-26","aktenzeichen":"1 StR 440/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 440/21\nvom\n26. Januar 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:260122B1STR440.21.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am\n26. Januar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nAugsburg vom 14. Juni 2021 aufgehoben\n\na) im Strafausspruch im Fall C. II. der Urteilsgründe,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit\nmit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich\ndie auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n2 Der Strafausspruch im Fall C. II. der Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafenausspruch halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.\n\n3 1. Die Strafzumessung ist Aufgabe des Tatrichters. Er allein ist aufgrund\ndes umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und\nder Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, in der Lage, die für die Strafzumessung bestimmenden entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie\nzu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts\nin diese Einzelakte der Strafzumessung ist nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder\nunten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.;\nBGH, Beschlüsse vom 29. Oktober 2020 – 1 StR 346/20 Rn. 3; vom\n15. Juni 2016 – 1 StR 72/16 Rn. 10 mwN; vom 19. Januar 2012 – 3 StR 413/11\nRn. 4 und vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349). Nur in diesem\nRahmen kann eine \"Verletzung des Gesetzes\" im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO\nanzunehmen sein. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist dagegen\nausgeschlossen (BGH aaO).\n\n4 2. Die Zumessungserwägungen des Landgerichts sind trotz dieses eingeschränkten Prüfungsumfangs nicht frei von Rechtsfehlern.\n\n5 a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts\n(UA S. 16) forderte der Angeklagte die mit ihm zusammenlebende Geschädigte\n\nnach dem Abendessen zum Geschlechtsverkehr auf. Als die Geschädigte ihm\nmehrfach deutlich machte, dass sie auf Grund eines vaginalen Krampfes dazu\nnicht in der Lage sei, da sie starke Schmerzen habe, drang der Angeklagte trotz\nihres entgegenstehenden Willens ohne Kondom mit seinem erigierten Penis in\ndie Vagina der Geschädigten ein, was bei ihr zu Schmerzen im Unterleib führte.\nDa der Angeklagte auch selbst beim Eindringen Schmerzen am Penis verspürte,\nmusste er den Geschlechtsverkehr abbrechen, ohne dass er zum Samenerguss\nkam.\n\n6 b) Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 177 Abs. 6 StGB\nentnommen und ein Entfallen der Regelwirkung verneint. Die sehr knapp gehaltenen Ausführungen zur Strafzumessung (UA S. 59) berücksichtigen dabei zu\nGunsten des Angeklagten nur seine schwierige Herkunftssituation sowie das nur\nkurze Eindringen in die Geschädigte ohne Samenerguss sowie zu seinen Lasten\nseine – teilweise auch wegen Gewaltdelikten einschlägigen – Vorahndungen.\nDiese Erwägungen lassen aber wesentliche für die Strafzumessung bestimmende Gesichtspunkte (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) außer Betracht. So wurde die\nTat nach den Feststellungen des Landgerichts innerhalb einer seit Monaten zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten bestehenden Beziehung begangen, die zwar auch durch zahlreiche – vom Landgericht ausführlich dargestellte –\nAuseinandersetzungen (UA S. 12-15) geprägt war, wobei die beiden täglich, oft\nsogar mehrfach, einverständlich geschlechtlich verkehrten (UA S. 12), auch noch\nnach der verfahrensgegenständlichen Tat. Die Geschädigte hat sich nach ihren\neigenen Angaben vor der Tat gemäß dem täglichen Ritual selbst ausgezogen\nund sich nackt auf die Matratze gelegt (UA S. 27), ohne dass der Angeklagte mit\nGewalt darauf hingewirkt hätte. Die Spezifika dieser Beziehung, die durch das\nambivalente Verhalten der Geschädigten mitgeprägt war, hätte bei der Strafzumessung in den Blick genommen und erörtert werden müssen, weil es für die\n\nBeurteilung der Täterpersönlichkeit und das Maß seiner Pflichtwidrigkeit (§ 46\nAbs. 2 StGB) von wesentlicher Bedeutung gewesen wäre.\n\n7 c) Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler, weil der Senat angesichts der\nhohen Strafe für den bisher nur durch Geldstrafen sowie eine Bewährungsstrafe\nvon sechs Monaten vorgeahndeten Angeklagten nicht ausschließen kann, dass\ndas Landgericht bei Berücksichtigung dieser dargestellten bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkte auf eine mildere Strafe erkannt hätte.\n\n8 d) Die Aufhebung des Strafausspruchs bei dieser Tat bedingt auch die\nAufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.\n\n9 3. Die bisherigen Feststellungen zur Strafzumessung bleiben aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO), da sie von den aufgezeigten Erörterungsmängeln\nnicht berührt werden. Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.\n\nRaum Bellay Bär\n\nLeplow Pernice\n\nVorinstanz:\nLandgericht Augsburg, 14.06.2021 - 14 KLs - 408 Js 143562/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-01-26/1-str-440-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-01-26/1-str-440-21","retrieved":"2026-10-24 07:52:37.929450+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-01-26/1-str-440-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2022-01-26","dockets":["1 StR 440/21"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:260122B1STR440.21.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2022-01-26_1_StR_440_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:260122B1STR440.21.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 26.01.2022 – 1 StR 440/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-01-26/1-str-440-21","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nAugsburg vom 14. Juni 2021 aufgehoben\n\na) im Strafausspruch im Fall C. II. der Urteilsgründe,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"StGB/177","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"177","label":"§ 177 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/267","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"267","label":"§ 267 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/337","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"337","label":"§ 337 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/353","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"353","label":"§ 353 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/46","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"46","label":"§ 46 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:52:37.929450+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}