{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2022-01-26_1_StR_203_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:260122B1STR203.21.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2022-01-26","aktenzeichen":"1 StR 203/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 203/21\n\nvom\n26. Januar 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Computerbetruges u.a.\n\nhier: Anhörungsrüge\n\nECLI:DE:BGH:2022:260122B1STR203.21.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2022 beschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten vom 27. August 2021 gegen\nden Beschluss des Senats vom 12. August 2021 wird auf seine\nKosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 5. März 2021 mit Beschluss vom 12. August 2021 auf\nentsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO\nverworfen.\n\n2 Hiergegen hat der Verurteilte durch Schriftsatz seiner jetzigen Bevollmächtigten, Rechtsanwältin G. , vom 27. August 2021, eingegangen am\n28. August 2021, und mit eigenen Schreiben vom 27. August 2021, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 31. August 2021 und am 1. September 2021,\nAnhörungsrüge erhoben und beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand zu gewähren. Mit Schreiben vom 16., 22. und 23. September 2021 wurde\ndas Vorbringen ergänzt. Der Verurteilte macht mit seinen Schreiben im Kern geltend, der Senat habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem er sich nicht im Einzelnen mit dem Revisionsvorbringen auseinandergesetzt habe; insbesondere\nhabe er sich nicht mit der Revisionsbegründung von Rechtsanwältin G.\nbefasst, die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift mit Blick auf die\n\nvorherige Entpflichtung dieser Rechtsanwältin als Pflichtverteidigerin als unbeachtlich erachtet habe.\n\n3 2. Der Rechtsbehelf ist bereits unzulässig.\n\n4 a) Der Zugang des Verwerfungsbeschlusses nach dem 20. August 2021\nund damit die Wahrung der Wochenfrist des § 356a Satz 3 StPO ist nicht glaubhaft gemacht, obwohl sich der Verurteilte im Strafvollzug befindet, wo das Datum\ndes Posteingangs von der Justizvollzugsanstalt regelmäßig dokumentiert wird.\nDas Vorbringen zum Zugang des Senatsbeschlusses vom 12. August 2021 ist im\nÜbrigen widersprüchlich, weil der Verurteilte einen Zugang am 26. August 2021\nbehauptet, während der Beschluss dem Verurteilten nach der Darstellung von\nRechtsanwältin G. am 23. August 2021 zugegangen ist. Jedenfalls die\nSchreiben des Angeklagten vom 27. August 2021, die erst am 31. August 2021\nund am 1. September 2021 beim Bundesgerichtshof eingegangen sind, wären\nnach der Darstellung von Rechtsanwältin G. nicht fristgerecht eingegangen und damit unbeachtlich.\n\n5 b) Mit dem am 28. August 2021 eingegangenen Schriftsatz von Rechtsanwältin G. wird eine Gehörsverletzung auch nicht schlüssig dargetan. Insbesondere wird nicht geltend gemacht, der Senat habe Vorbringen der Revision\nnicht in Betracht gezogen oder in anderer Weise das Gehör des Angeklagten\nverletzt; vielmehr wird lediglich – rechtsirrig – beanstandet, der Senat habe durch\nVerwerfung der Revision des Angeklagten als unbegründet nicht gleichzeitig über\ndie von Rechtsanwältin G. – noch als Pflichtverteidigerin – eingelegte\nRevision entschieden, weil insoweit die Revision nach dem Antrag des General-\n\nbundesanwalts als unzulässig hätte verworfen werden müssen. Der Senatsbeschluss sei insoweit zu ergänzen. Die Beanstandung einer Gehörsverletzung\nliegt hierin nicht.\n\n6 3. Die Anhörungsrüge wäre auch unbegründet; der Verurteilte ist nicht in\nseinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt.\n\n7 Der Senat hat für seinen Verwerfungsbeschluss weder in einer Art. 103\nAbs. 1 Satz 2 GG widersprechenden Weise Verfahrensstoff verwertet, zu dem\nder Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu\nberücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Insbesondere waren die in der Revisionsbegründung von Rechtsanwältin G. angesprochenen Gesichtspunkte, soweit sie aufgrund der noch vor der Beratung eingegangenen Gegenerklärung des Angeklagten vom 7. Juli 2021 zur Antragsschrift des\nGeneralbundesanwalts, wonach er sich die Revisionsbegründung von Rechtsanwältin G. zu eigen mache, zu berücksichtigen waren, Gegenstand der\nBeratung. Aus dem Umstand, dass der Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO nicht\nbegründet ist, ergibt sich nichts Anderes (vgl. BVerfG [3. Kammer des Zweiten\nSenats], Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11 mwN; EGMR, Entscheidung vom 13. Februar 2007 – 15073/03; BGH, Beschluss vom 12. November 2013 – 3 StR 135/13 Rn. 3).\n\n8 4. Soweit die Verteidigung im Schreiben vom 28. Dezember 2021 die Anhörungsrüge „ersatzweise“ als Gegenvorstellung verstanden wissen will, ist der\nRechtsbehelf bereits unstatthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2012\n– 2 StR 19/12).\n\n9 5. Die Kostenentscheidung erfolgt aus einer entsprechenden Anwendung\ndes § 465 Abs. 1 StPO.\n\nJäger Fischer Bär\n\nHohoff Pernice\n\nVorinstanz:\nLandgericht München I, 05.03.2021 - 12 KLs 267 Js 134614/18","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-01-26/1-str-203-21","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-01-26/1-str-203-21","retrieved":"2026-10-24 07:52:37.894044+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-01-26/1-str-203-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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