{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:250722BVIAZR472.21.0","court":"BGH","senate":"6a. Zivilsenat","decided":"2022-07-25","aktenzeichen":"VIa ZR 472/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVIa ZR 472/21\n\nvom\n\n25. Juli 2022\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2022:250722BVIAZR472.21.0\n\nDer VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2022 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin\n\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig\nvom 22. Oktober 2021 gemäß § 552a Satz 1 ZPO mit der Maßgabe\nzurückzuweisen, dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens\nund des Berufungsverfahrens dem Kläger zu 12 % und der Beklagten zu 88 % auferlegt werden und die Kosten des Revisionsverfahrens die Beklagte trägt.\n\nEs besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab\nZustellung dieses Beschlusses.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 22.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen\nAbschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung auf Schadensersatz in Anspruch.\n\n2 Der Kläger erwarb im Juli 2013 von der Beklagten einen neuen VW Sharan\n2.0 TDI Life Blue Motion zum Preis von 40.889,23 €. Das Fahrzeug ist mit einem\nvon der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet. Der\n\nMotor verfügte über eine Steuerungssoftware, die erkannte, ob das Fahrzeug auf\neinem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wurde. In diesem Fall schaltete sie in einen Abgasrückführungsmodus mit einem\nStickoxidausstoß, der die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerts gewährleistete. Im normalen Fahrbetrieb wurde dagegen ein Betriebsmodus aktiviert, der zu einem höheren Stickoxidausstoß führte.\n\n3 Am 22. September 2015 berichtete die Beklagte in einer Ad-hoc-Mitteilung\nvon Unregelmäßigkeiten und Auffälligkeiten im Abgasverhalten des Motortyps\nEA 189. Hierüber wurde in der Presse umfangreich berichtet. In einer Pressemitteilung vom 2. Oktober 2015 informierte die Beklagte über eine von ihr eingerichtete Internetseite, auf der durch die Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer\ndie Betroffenheit eines Fahrzeugs festgestellt werden konnte.\n\n4 Das Kraftfahrt-Bundesamt wertete die Motorsteuerungssoftware als unzulässige Abschalteinrichtung und gab der Beklagten auf, diese zu beseitigen. Die\nBeklagte entwickelte daraufhin ein Software-Update, das die Einhaltung des vorgeschriebenen Grenzwerts auch im normalen Fahrbetrieb sicherstellen sollte.\nHierüber informierte sie ab Februar 2016 ihre Kunden. Der Kläger ließ das Software-Update im Mai 2017 installieren. Im Juli 2019 veräußerte er das Fahrzeug\nzum Preis von 12.902 €.\n\n5 Mit seiner im Jahr 2020 eingereichten Klage hat der Kläger die Beklagte\nauf Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatzes\nvon mindestens 25 % des Kaufpreises (Klageantrag zu 1) sowie auf Ersatz von\naußergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten von 2.547,36 € (Klageantrag zu 2)\njeweils nebst Rechtshängigkeitszinsen in Anspruch genommen. Im Laufe des\nerstinstanzlichen Verfahrens hat er mit dem Klageantrag zu 1 hilfsweise die Erstattung des Kaufpreises abzüglich des Weiterverkaufserlöses unter Anrechnung\neiner Nutzungsentschädigung nebst Rechtshängigkeitszinsen verlangt und die\nnach dem Klageantrag zu 2 zu ersetzenden Rechtsanwaltskosten auf 2.613,24 €\n\nerhöht. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben.\n\n6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er seine Klageanträge - den Haupt- und den Hilfsantrag\nin umgekehrtem Rangverhältnis - weiterverfolgt hat. Das Berufungsgericht hat\nunter Zurückweisung der weitergehenden Berufung die Beklagte auf den Hauptantrag zu 1 zur Zahlung von 19.342,98 € (Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 8.644,25 € und des Weiterverkaufserlöses) sowie auf den\nKlageantrag zu 2 zur Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.167,87 € jeweils nebst Zinsen verurteilt (Schleswig-Holsteinisches OLG,\nUrteil vom 22. Oktober 2021 - 17 U 40/21, juris).\n\n7 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger hat im Revisionsverfahren den Klageantrag zu 2\nauf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen mit\nZustimmung der Beklagten zurückgenommen.\n\nII.\n\n8 Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe der in erster\nLinie geltend gemachte Anspruch auf den sogenannten großen Schadensersatz\nzu. Dazu hat es, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt:\n\n9 Der Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB sei spätestens mit Ablauf\ndes Jahres 2019 verjährt. Der Kläger habe durch das Kundenanschreiben im\nJahr 2016 Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs von dem sogenannten Dieselskandal erlangen können, so dass seine Unkenntnis jedenfalls grob\nfahrlässig wäre. Ihm stehe allerdings nach § 852 Satz 1 BGB ein Restschadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe zu. Eine teleologische Reduktion\n\nder Vorschrift sei nicht angezeigt. Die Beklagte habe den ihr zugeflossenen Kaufpreis erlangt. Die Herstellungskosten seien nicht in Abzug zu bringen, weil der\ndurch die Produktion realisierte Gegenwert in Form des vom Kläger erzielten Verkaufserlöses an die Beklagte zurückfließe. Abzuziehen sei allerdings die vom\nKläger errechnete Nutzungsentschädigung.\n\nIII.\n\n10 Die Revision der Beklagten ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss\nzurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und\nsie keine Aussicht auf Erfolg hat.\n\n11 1. Aufgrund der teilweisen Klagerücknahme ist das Berufungsurteil wirkungslos geworden, soweit die Beklagte zur Zahlung von vorgerichtlichen\nRechtsanwaltskosten nebst Zinsen verurteilt worden ist (§ 269 Abs. 3 Satz 1\nHalbsatz 2 ZPO). Die Revision der Beklagten ist insoweit gegenstandslos (vgl.\nBGH, Urteil vom 18. Mai 2021 - VI ZR 167/20, NJW-RR 2021, 1387 Rn. 10; Urteil\nvom 20. Juli 2021 - VI ZR 533/20, NJW 2021, 3594 Rn. 12).\n\n2. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor. Die\n12\nRechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung\ndes Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtsfrage der Anwendbarkeit des § 852 BGB und der bereicherungsrechtlichen Konsequenzen, die das Berufungsgericht zur Zulassung der Revision bewogen hat,\nist für die vorliegende Sachverhaltskonstellation durch das nach Erlass des Berufungsurteils ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2022\n(VIa ZR 8/21, WM 2022, 731, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) geklärt.\n\n13 3. Soweit sich die Revision noch dagegen richtet, dass das Berufungsgericht dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 19.342,98 € nebst Zinsen zugesprochen hat, hat sie keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu\n\nRecht angenommen, dass der Kläger von der Beklagten aus §§ 826, 852 Satz 1\nBGB den Ersatz des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung von\n8.644,25 € und des erzielten Weiterveräußerungserlöses verlangen kann.\n\n14 a) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen die Beklagte aus § 826 BGB seien zwar gegeben, der Durchsetzbarkeit des Anspruchs stehe jedoch nach § 214 Abs. 1 BGB die von der Beklagten\nerhobene Einrede der Verjährung entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember\n2020 - VI ZR 739/20, NJW 2021, 918 Rn. 17 ff.; Urteil vom 21. Februar\n2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 24 ff. mwN).\n\n15 b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger nach § 852\nSatz 1 BGB ein Restschadensersatzanspruch in Höhe von 19.342,98 € zusteht,\nhält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand.\n\n16 aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend von der Anwendbarkeit des § 852\nSatz 1 BGB in den Fällen des sogenannten Dieselskandals ausgegangen. Der\nAnwendungsbereich der Vorschrift ist nicht - einen Anspruch des Klägers ausschließend - teleologisch zu reduzieren (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022\n- VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 54 bis 64; Urteil vom 21. Februar 2022\n- VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 12).\n\n17 Die Revision wendet gegen die Anwendbarkeit des § 852 Satz 1 BGB vergeblich ein, der vom Kläger erlittene normative Schaden könne nicht dadurch\nkompensiert werden, dass er einen bei der Beklagten etwa noch vorhandenen\nVermögensvorteil wirtschaftlicher Natur erhalte. Die Bestimmung des § 852\nSatz 1 BGB lässt den verjährten Schadensersatzanspruch als solchen unberührt\nund begrenzt lediglich den Umfang des danach zu ersetzenden Schadens nach\nMaßgabe der §§ 818 ff. BGB auf die durch die unerlaubte Handlung eingetretene\nBereicherung des Ersatzpflichtigen. Soweit der Kläger aufgrund der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung seitens der Beklagten einen persönlichen, seinen\n\nwirtschaftlichen Interessen nicht angemessenen Vermögensschaden - hier in\nGestalt zunächst der Belastung mit einer Kaufpreisverbindlichkeit und sodann\ndes gezahlten Kaufpreises (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19,\nBGHZ 225, 316 Rn. 44 ff.; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022,\n731 Rn. 26 und 70) - erlitten hat, ist es nicht gerechtfertigt, der Beklagten den\ndaraus resultierenden Vermögensvorteil zu belassen (vgl. BGH, Urteil vom\n21. Februar 2022, aaO, Rn. 65 bis 71).\n\n18 bb) Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen,\ndass durch den Fahrzeugkauf des Klägers auf seine Kosten eine unmittelbare\nVermögensverschiebung von ihm zu der das Fahrzeug veräußernden Beklagten\nstattgefunden hat, aufgrund derer die Beklagte zunächst einen Anspruch gegen\nden Kläger auf Zahlung des Kaufpreises und sodann das vom Kläger in Erfüllung\ndes Kaufpreisanspruchs an sie gezahlte Entgelt erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom\n21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 68 bis 71 und 82). Es ist im\nErgebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Kosten für die Produktion des\nFahrzeugs hiervon nicht in Abzug zu bringen sind.\n\n19 Die Revision macht erfolglos geltend, der Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB\nsei nur auf die Herausgabe des Gewinns der Beklagten - also des Kaufpreises\nabzüglich des Werts des verkauften Fahrzeugs beziehungsweise der Herstellungskosten - gerichtet. Erlangt im Sinne der § 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB hat\ndie Beklagte die vom Kläger ihr gegenüber erbrachte Leistung (vgl. BGH, Urteil\nvom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 82 und 87 bis 91). Die\nKosten für die Herstellung des Fahrzeugs bestimmen das nach § 852 Satz 1,\n§ 818 Abs. 1 BGB Erlangte nicht mit, sondern sind rechtlich allenfalls im Rahmen\neiner möglichen Minderung der Bereicherung der Beklagten nach § 818 Abs. 3\nBGB berücksichtigungsfähig (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022\n- VIa ZR 8/21, aaO, Rn. 86 und 92 f.; Urteil vom 21. Februar 2022\n- VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 17). Im Streitfall ist der Beklagten die Beru-\n\nfung auf eine mögliche Minderung ihrer Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) indessen gemäß § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB verwehrt (vgl. BGH, Urteil vom\n21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, aaO, Rn. 86 und 92 bis 99; Urteil vom\n21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, aaO). An diesen Grundsätzen, die in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Rechtsauffassung\ninsbesondere des VII. Zivilsenats stehen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2022\n- VII ZR 422/21, zVb), hält der Senat auch in Anbetracht der Einwendungen der\nRevision fest.\n\n20 cc) Keinen Rechtsfehler erkennen lässt schließlich die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Restschadensersatzanspruch nach § 852 Satz 1 BGB\nebenso wie der ursprüngliche Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB der Vorteilsausgleichung unterliegt und deshalb im Streitfall - wie vom Kläger beachtet -\nder Wert der von diesem gezogenen Nutzungen sowie der aus der Weiterveräußerung des Fahrzeug erzielte Erlös vom Kaufpreis in Abzug zu bringen sind (vgl.\nBGH, Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 533/20, NJW 2021, 3594 Rn. 27 bis 29).\n\n21 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1,\n§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Soweit der Kläger seinen Antrag auf Zahlung von\naußergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zurückgenommen hat,\nhandelte es sich in den Vorinstanzen - anders als im Revisionsverfahren - nicht\num eine verhältnismäßig geringfügige Zuvielforderung im Sinne des § 92 Abs. 2\nNr. 1 ZPO, weil sie mehr als 10 % des vom Kläger verlangten Gesamtbetrags\naus diesem Antrag und seinem Antrag auf großen Schadensersatz ausmachte\n(vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2019 - VIII ZR 12/18, juris Rn. 56). Insoweit ist\neine Korrektur der von Amts wegen zu treffenden Kostenentscheidung auch im\n\nVerfahren nach § 552a ZPO zulässig (zu § 522 Abs. 2 ZPO vgl. Schellenberg,\nMDR 2005, 610, 613; MünchKommZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl., § 522 Rn. 35;\nAlthammer in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 522 Rn. 51).\n\nMenges Möhring Krüger\n\nWille Liepin\n\nHinweis:\nDas Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt.\n\nVorinstanzen:\nLG Kiel, Entscheidung vom 11.06.2021 - 2 O 156/20 -\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 22.10.2021 - 17 U 40/21 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-07-25/via-zr-472-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-07-25/via-zr-472-21","retrieved":"2026-10-24 07:59:52.294440+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-07-25/via-zr-472-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6a. 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