{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:250722BVIAZB2.21.0","court":"BGH","senate":"6a. Zivilsenat","decided":"2022-07-25","aktenzeichen":"VIa ZB 2/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVIa ZB 2/21\n\nvom\n\n25. Juli 2022\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2022:250722BVIAZB2.21.0\n\nDer VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2022 durch die\nRichterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterinnen\nMöhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des\n7a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Juli 2021\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert beträgt bis 30.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger erwarb im Jahr 2014 einen von der Beklagten hergestellten\nMercedes-Benz GLK 220 CDI 4Matic für 41.900 €, den er im Jahr 2019 zu einem\nPreis von 16.500 € an einen Autohändler weiterveräußerte. Er macht geltend,\ndass in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen hinsichtlich der Abgasrückführung eingebaut seien, und verlangt deshalb von der Beklagten Schadensersatz.\n\n2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein zum Schadensersatz verpflichtendes deliktisches Handeln der Beklagten habe der Kläger nicht schlüssig\ndargelegt, weil das Fahrzeug nicht mangelhaft sei. Auch das unstreitig in die\n\nSteuerung des Motors integrierte Thermofenster bedeute keinen Mangel. Es handele sich dabei nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Im Übrigen scheitere ein Schadensersatzanspruch jedenfalls daran, dass der Kläger einen bei ihm\neingetretenen Schaden nicht schlüssig dargelegt habe. Dies gelte vor dem Hintergrund, dass er das Fahrzeug inzwischen weiterveräußert habe und ein (etwaiger) zuvor bei ihm eingetretener Schaden damit wieder entfallen sei. Dass er\nwegen der von ihm behaupteten Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs lediglich einen\ngeringeren Kaufpreis erzielt habe, sei weder dargetan noch ersichtlich. Fehle es\nan einem Mindererlös, könne der Kläger nicht im Nachhinein die Rückzahlung\ndes Kaufpreises unter Anrechnung des Verkaufserlöses und Abzug der Nutzungsentschädigung verlangen.\n\n3 Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht\nmit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen. Die Berufungsbegründung werde den Anforderungen gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht\ngerecht. Der Kläger lege in der Berufungsbegründung auf insgesamt 55 Seiten\ndar, dass das betreffende Fahrzeug über unzulässige Abschalteinrichtungen verfüge und hieraus Schadensersatzansprüche resultierten. Lediglich auf den Seiten 2 und 36 der Berufungsbegründung fänden sich die Sätze \"Dem Kläger sei\nüberdies kein Schaden entstanden\" sowie \"Diesen Schaden lässt der Weiterverkauf des Fahrzeugs nicht in Gänze, sondern nur in Höhe des Verkaufserlöses\nentfallen\". Damit habe sich der Kläger in der Berufungsbegründung zwar mit der\nBegründung des Landgerichts beschäftigt, es fehle an einem Mangel. Nicht jedoch habe er sich in einem ausreichenden Maße mit der zweiten tragenden Begründung des angefochtenen Urteils auseinandergesetzt. Eine Auseinandersetzung mit der Argumentation des Landgerichts finde insoweit in keiner Weise statt.\nInsbesondere lege der Kläger nicht dar, aus welchen Gründen ein Schaden aus\nseiner Sicht trotz der Weiterveräußerung des Fahrzeugs noch fortbestehen solle\nbzw. dass tatsächlich nur ein Mindererlös erzielt worden sei.\n\n4 Gegen diese Beurteilung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.\n\nII.\n\n5 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522\nAbs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer\neinheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574\nAbs. 2 Nr. 2 ZPO), denn der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes\n(Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip).\n\n6 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung ist die\nRechtsbeschwerde nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger es in der Vorinstanz versäumt hätte, eine Korrektur der Grundrechtsverletzung zu erwirken (vgl.\nBGH, Beschluss vom 14. September 2021 - VI ZB 30/19, NJW-RR 2021, 1507\nRn. 11 ff. mwN). Das Gegenteil trifft zu. Das Berufungsgericht hatte in seinem\nHinweisbeschluss vom 4. Juni 2021 die Absicht, die Berufung als unzulässig zu\nverwerfen, noch damit begründet, mit der selbständig tragenden Erwägung des\nLandgerichts, dass der Kläger angesichts der Weiterveräußerung des Fahrzeugs\neinen verbleibenden Schaden nicht dargelegt habe, setze sich die Berufungsbegründung \"an keiner Stelle\" auseinander. Der Kläger konnte sich daher darauf\nbeschränken, unter Hervorhebung des Satzes, dass der Weiterverkauf des Fahrzeugs den entstandenen Schaden nicht in Gänze, sondern nur in Höhe des Verkaufserlöses entfallen lasse, auf die \"vermissten Ausführungen\" auf den Seiten 2\nund 36 der Berufungsbegründung Bezug zu nehmen. Mit diesen Ausführungen\nhat sich das Berufungsgericht dementsprechend auch in dem Zurückweisungsbeschluss - erstmals - befasst.\n\n7 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hätte\ndas Rechtsmittel des Klägers nicht unter Verweis darauf als unzulässig verwerfen\ndürfen, die Berufungsbegründung des Klägers werde den Anforderungen gemäß\n§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht gerecht.\n\n8 a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung\ndie Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers\ndie Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung\nergibt. Dies bedeutet, dass die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung\nangreifen muss, wenn das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt\nhat. Denn nur dann kann die geltend gemachte Rechtsverletzung entscheidungserheblich sein (BGH, Beschluss vom 5. August 2020 - VIII ZB 18/20, NJW-RR\n2020, 1132 Rn. 16). Diese Anforderungen sind gewahrt, wenn die Berufungsbegründung erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen\nder Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, und zur Darlegung\nder Fehlerhaftigkeit die Umstände mitteilt, die das Urteil aus seiner Sicht in Frage\nstellen. Besondere formale Anforderungen an diesbezügliche Darlegungen des\nBerufungsklägers bestehen nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich\nhaltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall\nzugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich\nauf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen. Dabei ist stets zu beachten,\ndass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weitergehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist. Die Vorschrift des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll den Berufungsführer dazu anhalten,\ndie angegriffene Entscheidung nicht nur im Ergebnis, sondern in der konkreten\nBegründung zu überprüfen und im Einzelnen darauf hinzuweisen, in welchen\n\nPunkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten\nwird. Damit dient das Begründungserfordernis der Verfahrenskonzentration\n(BGH, Beschluss vom 16. November 2021 - VIII ZB 21/21, NJW-RR 2022, 449\nRn. 13 ff. mwN; BGH, Beschluss vom 21. März 2022 - VIa ZB 4/21, NJW-RR\n2022, 642 Rn. 7).\n\n9 b) Daran gemessen genügt die Berufungsbegründung des Klägers den\nAnforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.\n\n10 aa) Die Berufungsbegründung legt dar, dass in das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei und dies Schadensersatzansprüche des\nKlägers begründe. Sie tritt damit der Annahme des Landgerichts entgegen, für\ndeliktische Ansprüche des Klägers fehle es an einem \"Mangel\" des Fahrzeugs.\nDavon geht auch das Berufungsgericht aus.\n\n11 bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wendet sich die Berufungsbegründung aber auch ausreichend gegen die selbständig tragende Begründung des Landgerichts, der Kläger habe einen bei ihm eingetretenen Schaden nicht schlüssig dargelegt. Das Landgericht hat dazu ausgeführt, dies gelte\nvor dem Hintergrund, dass der Kläger das Fahrzeug inzwischen weiterveräußert\nhabe und ein (etwaiger) zuvor bei ihm eingetretener Schaden damit wieder entfallen sei. Es kann auf sich beruhen, ob angesichts dieser Begründung ein hinreichender Berufungsangriff bereits darin zu sehen ist, dass die Berufungsbegründung geltend macht, der Weiterverkauf lasse den Schaden nur in Höhe des\nVerkaufserlöses entfallen. Im Zusammenhang mit weiteren Ausführungen lässt\ndie Berufungsbegründung jedenfalls hinreichend erkennen, aus welchen Gründen der Kläger das landgerichtliche Urteil in diesem Punkt für unrichtig hält.\n\n12 Die Ausführungen in der Berufungsbegründung erschöpfen sich insoweit\nnicht in den vom Berufungsgericht wiedergegebenen Sätzen. Unter der Überschrift \"Kausale und zurechenbare Schädigungshandlung sowie Schaden\" führt\ndie Berufungsbegründung (dort Seite 36) unter Bezugnahme auf Entscheidungen\nder Oberlandesgerichte Karlsruhe und Koblenz vielmehr aus:\n\n\"Das erstinstanzliche Gericht ignoriert die mittlerweile stetige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zum Schaden in diesen \"Abgas-Fällen\".\nNach zutreffender Auffassung besteht der Schaden bereits im (täuschungsbedingten) Abschluss des Kaufvertrages. Denn der Käufer wird\nmit einer ungewollten Verbindlichkeit belastet, was seine Vertragsfreiheit\neinschränkt. Überdies droht eine Betriebseinschränkung oder -untersagung, was ebenfalls nachteilig für den Käufer ist […]. Diesen Schaden\nlässt der Weiterverkauf des Fahrzeugs nicht in Gänze, sondern nur in\nHöhe des Verkaufserlöses entfallen.\"\n\n13 Daraus geht hinreichend deutlich hervor, dass der Kläger das Urteil des\nLandgerichts für fehlerhaft erachtet, weil der Schaden nach seiner Auffassung\nbereits im (täuschungsbedingten) Abschluss des Kaufvertrages zu sehen ist und\ndie Weiterveräußerung des Fahrzeugs sich insoweit nur anspruchsmindernd\nauswirken kann. Dies schließt die Erwägung des Landgerichts mit ein, dass der\nKläger nicht dargetan habe, wegen der - von ihm behaupteten - Mangelhaftigkeit\ndes Fahrzeugs einen geringeren Verkaufspreis erzielt zu haben. Auf einen derartigen Mindererlös kommt es nach der in der Berufungsbegründung zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung nicht an.\n\n14 c) Ob das Vorbringen der Berufungsbegründung geeignet ist, die Rügen\ninhaltlich zu rechtfertigen und die Argumentation des Landgerichts zu entkräften,\nist eine Frage der Begründetheit der Berufung, über die mit der Feststellung, die\n\nBerufungsbegründung erfülle die Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2\nZPO, nicht vorentschieden ist (BGH, Beschluss vom 21. März 2022 - VIa ZB 4/21,\nNJW-RR 2022, 642 Rn. 15 mwN; vgl. aber zu etwaigen Auswirkungen der Weiterveräußerung des Fahrzeugs: BGH, Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 533/20,\nNJW 2021, 3594 Rn. 17 ff.).\n\n15 3. Der die Berufung des Klägers als unzulässig verwerfende Beschluss\ndes Berufungsgerichts ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über das Rechtsmittel an das Berufungsgericht zurückzuverweisen\n(§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).\n\nMenges Möhring Krüger\n\nWille Liepin\n\nVorinstanzen:\nLG Hildesheim, Entscheidung vom 14.01.2020 - 3 O 182/19 -\nOLG Celle, Entscheidung vom 22.07.2021 - 7 U 167/20 (S. 7a) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-07-25/via-zb-2-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-07-25/via-zb-2-21","retrieved":"2026-10-24 07:59:52.170365+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-07-25/via-zb-2-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6a. 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