{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:250522U5STR344.21.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2022-05-25","aktenzeichen":"5 StR 344/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n5 StR 344/21\n\nvom\n25. Mai 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:250522U5STR344.21.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Mai 2022,\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Cirener,\n\nRichter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Mosbacher,\nRichterin am Bundesgerichtshof Resch,\nRichter am Bundesgerichtshof von Häfen,\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Werner,\n\nStaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwältin L.\n\nals Verteidigerin,\n\nRechtsanwalt Z.\n\nals Vertreter der Nebenklägerin G. ,\n\nJustizhauptsekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin\nwird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 27. April 2021 aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe freigesprochen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen des Raubes in\nTateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (Fall II.1) und der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II.2) freigesprochen. Gegen den Freispruch im Fall II.1 der\nUrteilsgründe wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin mit ihren Revisionen. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel haben\nErfolg.\n\nI.\n\n2 1. Dem Angeklagten liegt – soweit hier noch von Bedeutung – gemäß der\nunverändert zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft Leipzig zur Last, am\nMittag des 15. August 2019 in L. mit einem von ihm genutzten PKW Mazda\nder Zeugin F. in der Nähe der Haltestelle P. , an der die Nebenklägerin auf ihre Straßenbahn wartete, angehalten und sodann, für die Nebenklägerin\nüberraschend, nach deren Rucksack gegriffen und versucht zu haben, ihr diesen\nzu entwenden, um ihn für sich zu behalten. Da sie den Rucksack festgehalten\nhabe, sei es zu einem mehrere Minuten dauernden Gerangel gekommen, wobei\nder Angeklagte an dem Rucksack gezerrt und schließlich aus diesem eine Kiste\nmit Computerzubehör im Wert von circa 140 Euro herausgezogen habe. Mit der\nBeute sei er ins Auto gestiegen und habe den Tatort verlassen. Durch die\nAuseinandersetzung mit dem Angeklagten habe die Geschädigte, neben psychischen Folgen in Form von fortwährenden erheblichen Angstzuständen, Schmerzen und Prellungen sowie eine langwierige Verletzung des Ringfingers der rechten Hand erlitten, was der Angeklagte bei Tatbegehung wenigstens billigend in\nKauf genommen habe.\n\n3 2. Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil es sich nicht davon zu überzeugen vermocht hat, dass er Täter\noder Teilnehmer der ihm angelasteten Taten war. Zur Begründung hat es ausgeführt:\n\n4 Auf die Zeugenaussage der Nebenklägerin könne eine „strafrechtliche\nVerantwortlichkeit des Angeklagten als dem mutmaßlichen Täter“ nicht gestützt\nwerden, weil sie ihn nicht zweifelsfrei identifiziert habe. Ihre Täterbeschreibung\npasse nicht zu seinem Äußeren. Dem Wiedererkennen des Angeklagten durch\n\ndie Nebenklägerin in der Hauptverhandlung hat das Landgericht im Ergebnis keinen Beweiswert beigemessen, weil es ihr nicht geglaubt hat. Denn ihre Aussage\nsei fremd- und autosuggestiven Einflüssen ausgesetzt gewesen. Sie habe aufgrund der durch die Tat erlittenen Verletzungen ein erhebliches Eigeninteresse\ngehabt, Gewissheit über die Person des Täters zu erlangen. Darüber hinaus sei\nsie anlässlich der Wahllichtbildvorlage bei der Polizei durch den vernehmenden\nBeamten durch dessen Äußerung, der Täter habe möglicherweise eine Perücke\ngetragen, (fremd-)beeinflusst worden.\n\n5 Den indiziellen Beweiswert der Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters des Angeklagten in einer am Griff des Rucksacks der Nebenklägerin gesicherten Mischspur mit Hauptkomponenten zweier Personen, die neben dem des\nAngeklagten das DNA-Profil der Nebenklägerin aufwies, hat das Landgericht als\nentkräftet angesehen. Weder diese DNA-Spur für sich genommen noch in der\nZusammenschau mit dem Umstand, dass die Zeugin R. den mutmaßlichen Täter als Fahrer des in der Nähe des Tatorts haltenden dunkelblauen\nPKW Mazda mit dem amtlichen Kennzeichen des vom Angeklagten genutzten\nFahrzeugs wahrgenommen habe, könnte Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten ausräumen. Bei den DNA-Spuren sei eine Drittübertragung – gegebenenfalls durch einen unbekannten Nutzer des sonst vom Angeklagten geführten\nPKW – „nicht auszuschließen“. Außerdem weiche auch die Täterbeschreibung\nder Zeugin R. vom tatsächlichen Erscheinungsbild des Angeklagten ab.\n\nII.\n\n6 Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin haben mit\nder Sachrüge Erfolg. Der Freispruch im Fall II.1 kann keinen Bestand haben.\n\n7 1. Das Urteil entspricht nicht den Anforderungen, die gemäß § 267 Abs. 5\nStPO an ein freisprechendes Urteil zu stellen sind.\n\n8 a) Spricht das Tatgericht einen Angeklagten aus tatsächlichen Gründen\nfrei, muss es regelmäßig in einer geschlossenen Darstellung die als erwiesen\nangesehenen Tatsachen feststellen, bevor es in der Beweiswürdigung darlegt,\naus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen zusätzlichen\nFeststellungen nicht getroffen werden können. Denn es ist Aufgabe der Urteilsgründe, dem Revisionsgericht auf diese Weise eine umfassende Nachprüfung\nder freisprechenden Entscheidung zu ermöglichen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile\nvom 4. Februar 2021 – 4 StR 457/20; vom 27. Februar 2020 – 4 StR 568/19,\nNStZ 2021, 121, 122; vom 22. Mai 2019 ‒ 5 StR 36/19, NStZ-RR 2019, 254; vom\n29. November 2011 – 1 StR 287/11).\n\n9 b) Diesen Mindestanforderungen wird das Urteil schon deshalb nicht gerecht, weil es keine geschlossene Darstellung von Feststellungen enthält. Der\nWiedergabe des Anklagevorwurfs folgt die Beweiswürdigung. Es bleibt offen, von\nwelchem als erwiesen angesehenen Sachverhalt das Landgericht ausgegangen\nist. Das betrifft namentlich Feststellungen zum objektiven Tathergang, zu dem\nvom Angeklagten genutzten PKW und dessen möglichen Tatbezug oder zu seiner Benutzung durch dritte Personen und schließlich zum äußeren Erscheinungsbild des Angeklagten zur Tatzeit, von dem nach den Ausführungen in der\nBeweiswürdigung die Täterbeschreibungen der Nebenklägerin und einer weiteren Zeugin abweichen sollen. Auf dieser Basis ist es dem Senat verwehrt, den\n\nFreispruch anhand der Urteilsgründe umfassend rechtlich nachzuprüfen. Eine\nFallgestaltung, in der Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen in Gänze\nnicht möglich oder im Einzelfall nicht nötig gewesen wären (vgl. BGH, Urteile vom\n22. März 2018 – 5 StR 566/17, BGHSt 63, 107, 109; vom 6. April 2005\n‒ 5 StR 441/04; vom 9. Juni 2005 – 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2325), liegt\nnicht vor.\n\n10 2. Zudem erweist sich die Beweiswürdigung – nicht allein, weil sie keinen\nBezug zu den vermissten Feststellungen haben kann – auch eingedenk des nur\neingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsumfangs (BGH, Urteil vom\n10. November 2021 – 5 StR 127/21 Rn. 11 mwN) als rechtsfehlerhaft.\n\n11 a) Es fehlt an einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Bewertung\ndes am Henkel des Rucksacks der Nebenklägerin festgestellten, in 16 Allelen\nübereinstimmenden DNA-Teilprofils des Angeklagten in einer die Hauptkomponenten von zwei Personen aufweisenden Mischspur, die mit einer Wahrscheinlichkeit von 1 zu 30 Milliarden vom Angeklagten und der Nebenklägerin stammen.\nDas Urteil lässt insoweit nicht erkennen, ob das Landgericht bei der Bewertung\nder Aussagekraft dieser Spur deren Lage am Henkel, den der Täter nach der\nAussage der Geschädigten berührt haben soll, berücksichtigt hat. Deshalb vermag der Senat auch nicht einzuschätzen, welche Bedeutung das Landgericht\ndem Umstand beigemessen hat, dass die Sachverständige am Rucksack ein weiteres, rudimentäres und deshalb nicht identifizierbares DNA-Profil einer dritten\nunbekannten Person festgestellt hat. Das Urteil teilt insoweit nicht mit, an welchem Teil des Rucksacks diese Spur gesichert wurde und ob sie eine Verbindung\nzu der vom Angeklagten stammenden DNA-Spur aufweist. Vor diesem Hintergrund ergeben die im Urteil geschilderten Beweisergebnisse keine Grundlage für\n\ndie Erwägung des Landgerichts, dass DNA des Angeklagten von einem unbekannten Dritten angetragen worden sein könne, der bei einer unterstellten vorangegangenen Benutzung des ansonsten vom Angeklagten verwendeten PKW unmittelbar vor dem Tatgeschehen mit ausreichendem Zellmaterial (des Angeklagten) in Kontakt getreten sein könnte.\n\n12 b) Darüber hinaus findet die Annahme des Landgerichts, der „dem Angeklagten zur ständigen Nutzung durch die Halterin [...] zur Verfügung“ gestellte\nPKW, dessen Kennzeichen die Zeugin R. am Tattag zutreffend notiert\nhatte, hätte von anderen Personen – „entgegen der Überlassungsvereinbarung“ – benutzt worden sein können, im Urteil keine Stütze. Auch mit Blick auf\nden Zweifelssatz gibt es keinen Grund, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für die die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte erbracht hat\n(st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Urteil vom 2. Februar 2022 – 5 StR 282/21\nRn. 10 mwN). Solche ergeben sich insbesondere nicht aus der Beweiswürdigung\nim Zusammenhang mit dem Freispruch im Fall II.2. Hinsichtlich dieses hat das\nLandgericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen vermocht, dass\nder vom Angeklagten genutzte PKW zur Tatzeit in der Nähe des Tatorts war. Zu\neiner Identifizierung des Angeklagten als den auf einer Videoaufnahme zu erkennenden maskierten Täter hat sich das Landgericht trotz einiger dafür sprechender Indizien außerstande gesehen. Diese Erwägungen des Landgerichts stehen\nmithin einer Täterschaft des Angeklagten im Fall 1 nicht entgegen.\n\n13 3. Der Freispruch im Fall II.1 beruht auf den aufgezeigten Rechtsfehlern\n(§ 337 Abs.1 StPO); dies zieht die Aufhebung etwaiger Feststellungen insoweit\nnach sich. Auf die von der Nebenklägerin erhobenen Verfahrensrügen kommt es\ndeshalb nicht mehr an.\n\nCirener Mosbacher Resch\n\nvon Häfen Werner\n\nVorinstanz:\nLandgericht Leipzig, 27.04.2021 - 8 KLs 851 Js 44256/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-05-25/5-str-344-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-05-25/5-str-344-21","retrieved":"2026-10-24 07:56:46.149667+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-05-25/5-str-344-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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