{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-13_NA_2022-04-25_XIII_ZB_19_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:250422BXIIIZB19.21.0","court":"BGH","senate":"13. Zivilsenat","decided":"2022-04-25","aktenzeichen":"XIII ZB 19/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nXIII ZB 19/21\n\nvom\n\n25. April 2022\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2022:250422BXIIIZB19.21.0\n\nDer XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2022 durch den\nRichter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie\ndie Richterinnen Dr. Picker und Dr. Rombach\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Person des Vertrauens wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom\n19. März 2021 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu anderweitiger Behandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des\nVerfahrens vor dem Landgericht, an das Amtsgericht Oberhausen\nzurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\n1 I. Das Amtsgericht hat am 5. Januar 2021 gegen den Betroffenen Abschiebungshaft bis zum 2. Februar 2021 angeordnet. Dagegen hat der Betroffene\nam 12. Januar 2021 durch seinen Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Mit am 19. Januar 2021 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz hat\nsich F. G. unter Vorlage einer von dem Betroffenen unterzeichneten Erklärung\nals dessen Person des Vertrauens (nachfolgend: Vertrauensperson) gemeldet\nund beantragt, die Haft aufzuheben, festzustellen, dass sie ab Eingang seines\nSchreibens rechtswidrig gewesen sei und im Fall einer Haftentlassung das Verfahren als Feststellungsverfahren gemäß § 62 FamFG fortzusetzen.\n\n2 Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 21. Januar 2021\nzurückgewiesen. Das Amtsgericht hat die Akte nach Abschiebung des Betroffenen am 2. Februar 2021 \"zur Kenntnisnahme vom Antrag vom 19.01.2021 (…)\nzur Durchführung des Verfahrens gem. § 62 FamFG\" dem Landgericht vorgelegt\nund ausgeführt, Grund zur Abhilfe bestehe nicht. Das Landgericht hat den Feststellungsantrag als unzulässig verworfen. Dagegen hat die Vertrauensperson\nRechtsbeschwerde eingelegt und verfolgt den Feststellungsantrag weiter.\n\n3 II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.\n\n4 Das Landgericht meint, der Feststellungsantrag sei unzulässig. Es\nbestehe kein berechtigtes Interesse an einer feststellenden Entscheidung, da es\nals Beschwerdegericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bereits eine Entscheidung über die Beschwerde gegen die angeordnete Haft getroffen habe. Dieser Beschluss habe das Beschwerdeverfahren beendet, so dass der vorsorglich\ngestellte Antrag, für den Fall der Haftentlassung vor einer Beschwerdeentscheidung die Rechtswidrigkeit des Beschlusses festzustellen, ins Leere gehe. Die\nVorschrift des § 62 FamFG begründe nicht die Möglichkeit, auf der gleichen Tatsachengrundlage das Beschwerdegericht zu einer Selbstüberprüfung seiner Entscheidung zu veranlassen.\n\n5 Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zu Unrecht hat\ndas Landgericht den Feststellungsantrag als unzulässig verworfen, weil es angenommen hat, es handele sich um einen im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag des Betroffenen. Das Schreiben vom 19. Januar 2021 enthält nach seinem\neindeutigen Wortlaut einen von der Vertrauensperson für den Betroffenen gestellten und mit einem Feststellungsantrag verbundenen Antrag auf Aufhebung\nder Haft gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG. Darüber hätte zunächst das Amtsgericht entscheiden müssen. Die angegriffene Entscheidung kann daher keinen\nBestand haben (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - V ZB 42/16, juris Rn. 4).\n\n6 a) Der Betroffene oder für ihn seine Vertrauensperson (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387 Rn. 8 ff.) darf\nunabhängig von der Einlegung und Durchführung einer Beschwerde gegen die\nHaftanordnung eine Aufhebung der Haft gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG beantragen. Dabei handelt es sich um ein eigenständiges Verfahren mit eigenen\nVoraussetzungen, das mit Blick auf die auch verfassungsrechtlich in Art. 104 GG\nhervorgehobene Bedeutung des Freiheitsgrundrechts sicherstellen soll, dass\neine angeordnete Haft aufgehoben wird, wenn die Haftanordnung fehlerhaft war\noder der Betroffene durch die Fortdauer der Haft in seinen Rechten verletzt wird\n(vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387\nRn. 23; vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 52/20, juris Rn. 14). Solange sich der\nBetroffene in Haft befindet, kann er daher sowohl vor als auch nach Eintritt formeller Rechtskraft im Haftanordnungsverfahren die Aufhebung der Haft ab dem\nZeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei Gericht beantragen\n(BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - XIII ZB 93/20, juris Rn. 13 f.). Hat sich der\nHaftaufhebungsantrag durch die Entlassung des Betroffenen erledigt und begehrt der Betroffene gemäß § 62 FamFG die Feststellung, durch die Haft ab dem\nZeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei Gericht in seinen Rechten verletzt zu sein, kann über den Gegenstand dieses Antrags - anders als bei\nder Aufhebung einer noch andauernden Haft - aber nur einmal abschließend entschieden werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - XIII ZB 93/20, juris\nRn. 21).\n\n7 b) Nach diesen Grundsätzen war der am 19. Januar 2021 durch die\nVertrauensperson gestellte Antrag gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG zulässig.\nDas Amtsgericht hätte nach Entlassung des Betroffenen in dem gemäß § 62\nFamFG fortgeführten Verfahren über den Feststellungsantrag entscheiden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 30/15, InfAuslR 2015,\n\n439 Rn. 9 f.; Göbel in Keidel, FamFG, 20. Aufl., § 62 Rn. 6). Das ist bisher unterblieben. Da das Beschwerdegericht im Beschwerdeverfahren über die Haftanordnung (nur) über die Aufrechterhaltung der Haft, nicht aber über den hilfsweise\ngestellten Feststellungsantrag entschieden hat, steht auch keine rechtskräftige\nEntscheidung entgegen.\n\n8 Die angefochtene Entscheidung ist gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben und die Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Amtsgericht\nzurückzuverweisen. Das Amtsgericht wird sich nach der Zurückverweisung mit\ndem Feststellungsantrag unter Berücksichtigung der Begründung des Haftaufhebungsantrags und der Rechtsbeschwerdebegründung im Einzelnen zu befassen\nhaben.\n\n9 Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3\nGNotKG.\n\nKirchhoff Roloff Tolkmitt\n\nPicker Rombach\n\nVorinstanzen:\nAG Oberhausen, Entscheidung vom 05.01.2021 - 22 XIV 2/21 -\nLG Duisburg, Entscheidung vom 19.03.2021 - 11 T 33/21 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-04-25/xiii-zb-19-21","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":5},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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