{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:250122B3STR470.21.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2022-01-25","aktenzeichen":"3 StR 470/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 470/21\n\nvom\n25. Januar 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nECLI:DE:BGH:2022:250122B3STR470.21.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Januar 2022 gemäß\n§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nDüsseldorf vom 24. Juni 2021 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die\nauf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\n2 Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Ausführung bedarf\nallein, dass die sich aus den Urteilsgründen ergebende Beweiswürdigung die\nFeststellungen trägt.\n\n3 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen kamen der Angeklagte und sein mitangeklagter Schwager überein, an zwei Abnehmer mindestens ein Kilogramm Marihuana zu verkaufen. Am Übergabetag trafen sich die\n\nKäufer mit dem Schwager auf einem Supermarktparkplatz in D. . Sodann\nerschien auch der Angeklagte in Begleitung eines anderen vor Ort. Ein daraufhin\nbeauftragter Kurier brachte rund drei Kilogramm Marihuana von Do. zu\ndem Parkplatz. Als der Kurier erschien und aus seinem Fahrzeug ausstieg, ging\nder Angeklagte sogleich auf ihn zu, um die Tüte mit den Betäubungsmitteln zu\nübernehmen. Der Angeklagte übergab sie schließlich seinem Schwager, der damit in den Pkw der Abnehmer stieg. Nachdem der Wagen zu einem weiteren\nParkplatz gefahren war, griffen Polizeibeamte zu.\n\n4 2. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm\nallein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob ihm Rechtsfehler\nunterlaufen sind; das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen ein Denkgesetz\noder einen gesicherten Erfahrungssatz verstößt. Anderenfalls hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn\neine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre\n(st. Rspr., etwa BGH, Beschluss vom 12. August 2021 - 3 StR 441/20, NJW\n2021, 2896 Rn. 29).\n\n5 Dabei müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage\nberuht und die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als\neinen Verdacht zu begründen vermag. Es genügt nicht, lediglich das Ergebnis\nder Schlussfolgerungen, nicht aber die Tatsachen, die einen solchen Schluss zulassen können, in den Urteilsgründen mitzuteilen, da andernfalls eine revisionsrechtliche Nachprüfung der tatrichterlichen Überzeugungsbildung nicht möglich\n\nist (s. BGH, Beschlüsse vom 5. März 2002 - 3 StR 514/01, NJW 2002, 2190,\n2191; vom 10. Juni 2020 - 4 StR 638/19, juris Rn. 5).\n\n6 3. Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe insgesamt noch\ngerecht.\n\n7 Das Landgericht hat mit nicht zu beanstandender Begründung die Einlassung des Angeklagten als widerlegt angesehen, er habe lediglich einen ihm Unbekannten zu dem Supermarkt gefahren, sich dann dort mangels anderer Pläne\nlängere Zeit aufgehalten und von einem Mann eine Tüte in die Hand gedrückt\nbekommen, die er an einen aus dem Hintergrund Rufenden weitergegeben habe.\nEs hat als abwegig erachtet, dass der Kurier die Tüte im Wissen um deren Inhalt\neinem ihm völlig Fremden aushändigte und der Angeklagte gerade dann zum\nZeitvertreib an dem Parkplatz verweilte, als sein Schwager ein Drogengeschäft\nabwickelte. Hierbei handelt es sich um mögliche, auf Tatsachen gestützte\nSchlüsse. Die durch Polizeibeamte beobachtete und vom Angeklagten selbst eingeräumte Entgegennahme der Betäubungsmittel sowie deren Weitergabe haben\nfür die Strafkammer eine wesentliche und tragfähige Grundlage gebildet, um auf\neine Einbindung des Angeklagten in das Betäubungsmittelgeschäft zu schließen.\n\n8 Nach den hier gegebenen Umständen stellt es keinen Rechtsfehler dar,\ndass das Landgericht überdies zu dem Ergebnis gelangt ist, der Angeklagte sei\nals Verkäufer des Cannabis tätig geworden, ohne eine etwaige Gehilfentätigkeit\nausdrücklich in den Blick zu nehmen (vgl. in anderem Zusammenhang BGH, Beschluss vom 9. Januar 2020 - 5 StR 529/19, juris Rn. 5 mwN). Insoweit ist der\nvon der Strafkammer angeführte Gesichtspunkt von Belang, dass der mit der\nÜbergabe der Drogen an die Abnehmer befasste Schwager direkt vor Ort war.\nNach dessen Einlassung sei er von einem der Käufer vorab um Hilfe beim Ankauf\n\nvon Marihuana gebeten worden. Er habe daher Kontakt mit dem Verkäufer aufgenommen und sich mit diesem über den Kaufpreis sowie seine Vermittlungsprovision geeinigt. Danach ist es ein dem Tatgericht zuzubilligender und noch\nausreichend dargelegter Schluss, den Angeklagten, der tatsächlich die Drogen\nvon dem Kurier in Empfang nahm und sodann an seinen Schwager zur Übergabe\nan die Käufer weiterreichte, als eigennützigen Verkäufer anzusehen. Dass er in\neine vorangegangene Planung der Übergabe einbezogen war, erschließt sich\nohne weiteres aus den Erwägungen, mit denen das Landgericht die Einlassung\ndes Angeklagten zu einer zufälligen Anwesenheit am Tatort entkräftet hat.\n\nBerg Wimmer Paul\n\nAnstötz Voigt\n\nVorinstanz:\nLandgericht Düsseldorf, 24.06.2021 - 11 KLs 11/21 60 Js 2396/21","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-01-25/3-str-470-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-01-25/3-str-470-21","retrieved":"2026-10-24 07:54:49.521541+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-01-25/3-str-470-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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