{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2022-05-24_5_StR_133_22_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:240522B5STR133.22.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2022-05-24","aktenzeichen":"5 StR 133/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 133/22\n\nvom\n24. Mai 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge\n\nECLI:DE:BGH:2022:240522B5STR133.22.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2022 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Oktober 2021 im Schuldspruch dahin\ngeändert, dass der Angeklagte des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf\nFällen schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und drei Monaten verurteilt und\nEinziehungsentscheidungen getroffen. Die Revision des Beschwerdeführers, mit\nder er die Verletzung materiellen Rechts rügt und eine Verfahrensbeanstandung\nerhebt, führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n2 Die Verfahrensrüge, mit der die Verwertung von Encrochat-Daten beanstandet wird, ist jedenfalls unbegründet (BGH, Beschluss vom 2. März 2022\n– 5 StR 457/21).\n\n3 Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils hat\nergeben, dass das Landgericht hinsichtlich der Fälle 1 und 2 (dargestellt unter\nII. der Urteilsgründe) von einer unzutreffenden konkurrenzrechtlichen Einordnung\nausgegangen ist, aus deren Korrektur die Änderung des Schuldspruchs und der\nWegfall einer Einzelstrafe resultieren; im Übrigen hat sie keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen.\n\n4 Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte Mitglied\neiner Bande, die mit Kokain und Marihuana im bis zu dreistelligen Kilogrammbereich handelte. Er war dabei für die Zwischenlagerung der Betäubungsmittel,\naber auch für deren Transport zu den Abnehmern und die Einnahme der Kaufpreise zuständig. Am 30. März 2020 übernahm er im Rahmen dieser Aufgaben\nvon einem weiteren Bandenmitglied 10 Kilogramm Kokain und 8,565 Kilogramm\nMarihuana, verlud die Menge in ein eingebautes Versteck in seinem Fahrzeug\nund verwahrte sie (Fall 1). Über die 10 Kilogramm Kokain hinaus verwahrte der\nAngeklagte noch weitere 40 Kilogramm Kokain. Entsprechend der Weisung des\nBandenchefs transportierte er diesen „Vorrat“ am 3. April 2020 nach H.\nund übergab ihn dort als eine Menge einem weiteren Bandenmitglied zum Weiterverkauf (Fall 2).\n\n5 Danach führte der Angeklagte die beiden Mengen von 10 und 40 Kilogramm zu einem einheitlichen Verkaufsvorrat zusammen und verband sie damit\nzu einer Bewertungseinheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 2021\n– 3 StR 200/21; vom 2. Februar 2022 – 4 StR 455/21).\n\n6 Der Senat hat deshalb den Schuldspruch wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich geändert. Die Regelung des § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen\nkönnen. Hinsichtlich sämtlicher abgeurteilten Delikte ist zudem die Bezeichnung\nals „unerlaubt\" entbehrlich, da Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (vgl. nur\nBGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 – 3 StR 458/21 mwN).\n\n7 Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der für die Tat vom\n30. März 2020 verhängten Einzelstrafe. Der Senat setzt in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die für Fall 2 verhängte Strafe als neue Einzelstrafe fest, weil auszuschließen ist, dass das Landgericht für das Geschehen am\n30. März und 3. April 2020 bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung eine\nniedrigere Einzelstrafe festgesetzt hätte. Der Gesamtstrafausspruch wird hierdurch nicht berührt. Angesichts der Einsatzstrafe in Höhe von zehn Jahren und\nsechs Monaten Freiheitsstrafe sowie zehn weiterer Einzelfreiheitsstrafen zwischen fünf und neun Jahren ist auszuschließen, dass das Landgericht allein aufgrund der geänderten Konkurrenzverhältnisse und des Wegfalls einer Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, zumal eine unterschiedliche konkurrenzrechtliche Beurteilung bei – wie hier – unverändertem\nSchuldumfang regelmäßig kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung\nist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2020 – 3 StR 91/20 Rn. 9 mwN).\n\n8 Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den\nAngeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473\nAbs. 4 StPO).\n\nCirener Mosbacher Resch\n\nvon Häfen Werner\n\nVorinstanz:\nLandgericht Hamburg, 21.10.2021 - 612 KLs 15/21 6500 Js 71/21","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-05-24/5-str-133-22","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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