{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2022-05-24_4_StR_195_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:240522B4STR195.21.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2022-05-24","aktenzeichen":"4 StR 195/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 195/21\n\nvom\n24. Mai 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\n5.\n\nwegen zu 1. - 4.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nzu 5.: Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nECLI:DE:BGH:2022:240522B4STR195.21.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 24. Mai 2022 gemäß § 44, § 349\nAbs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten B. auf Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung von Verfahrensrügen für die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 9. Februar 2020 wird zurückgewiesen.\n\n2. Auf die Revisionen der Angeklagten P. , M. ,\nR. und B. wird das Urteil des Landgerichts\nPaderborn vom 9. Februar 2020\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten\nP. , M. , R. und B. der Beihilfe\nzum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge schuldig sind;\n\nb) in den Strafaussprüchen zu den Angeklagten P. ,\nM. , R. und B. mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehenden Revisionen der Angeklagten P. ,\nM. , R. und B. werden verworfen.\n\n3. Die Revision des Angeklagten Z. gegen das vorbezeichnete\nUrteil wird verworfen. Der Angeklagte Z. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten P. , M. , R. und\nB. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nschuldig gesprochen und gegen die Angeklagten M. und B. jeweils eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten, gegen den Angeklagten P. eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten und gegen den Angeklagten R. eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt. Den\nAngeklagten Z. hat das Landgericht wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die Angeklagten mit ihren\nauf die Sachrüge und im Fall der Angeklagten R. und B. zudem auf\nVerfahrensbeanstandungen gestützten Revisionen. Nach Zustellung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts hat der Angeklagte B. gegen die\nVersäumung der Frist zur Anbringung von Verfahrensrügen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten B. ist unzulässig. Die Revisionen der Angeklagten P. ,\nM. , R. und B. haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie ebenso wie die Revision des Angeklagten\nZ. unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\n2 Nach den Feststellungen verpackten die Angeklagten P. ,\nM. , R. und B. gemeinsam in einer durch den Angeklagten\nM. sieben Wochen zuvor angemieteten Lagerhalle in W. (Kreis\nK. ) 7.758,8 g Haschisch mit einem Wirkstoffanteil von 1.226,3 g THC,\n26.268,9 g Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von 721,6 g THC und 3.982,6 g\nMDMA mit einem Wirkstoffanteil von 2.996,9 g MDMA-Base in Müllbeutel und\nverluden sie in einen Pkw Audi A8. Anschließend steuerte der Angeklagte\nP. mit dem Angeklagten B. als Beifahrer diesen Pkw in Richtung\nPo. oder L. , wo die Drogen entweder an einen nicht feststellbaren Abnehmer übergeben oder von den Angeklagten selbst gewinnbringend weiterverkauft\nwerden sollten. Der Angeklagte R. steuerte einen vom Angeklagten Z. zur\nVerfügung gestellten Pkw VW T5, in dem sich auch die Angeklagten M.\nund Z. befanden und der als Begleitfahrzeug die Fahrt absicherte. Nachdem\nder Audi auf der Flucht vor einer Zollkontrolle einen Reifenschaden erlitten hatte,\nwurden die Angeklagten P. und B. von dem über Mobiltelefone herbeigerufenen Begleitfahrzeug aufgenommen.\n\n3 Die Strafkammer konnte keine weiteren Feststellungen zu den näheren\nUmständen der Lieferung der Betäubungsmittel an den Einladeort, zur geplanten\nWeitergabe der Betäubungsmittel oder zur Beteiligung der Angeklagten am Gewinn des Geschäfts treffen.\n\nII.\n\n4 Das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten B. ist unzulässig.\n\n5 1. Die gegen das Urteil des Landgerichts gerichtete Revision des Angeklagten B. hat Rechtsanwalt Kl. mit der ausgeführten Sachrüge und einer\nVerfahrensbeanstandung zum Beweisantragsrecht rechtzeitig begründet. Nach\nAblauf der Revisionsbegründungsfrist hat Rechtsanwalt Ra. eine auf die Verletzung von § 137 StPO gestützte Verfahrensrüge erhoben und Ausführungen zur\nSachrüge gemacht. Nachdem der Generalbundesanwalt auf die Unzulässigkeit\nder von Rechtsanwalt Ra. nicht fristgerecht ausgeführten Verfahrensrüge hingewiesen hatte, hat dieser Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist“ beantragt.\n\n6 2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist dahin auszulegen, dass der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein begehrt, um trotz Ablaufs\nder Revisionsbegründungsfrist eine Verfahrensrüge anzubringen. Da der Senat\nbereits aufgrund der rechtzeitigen Sachbeschwerde des weiteren Verteidigers\neine umfassende materiell-rechtliche Nachprüfung des Urteils vorzunehmen hat,\nist die Fristversäumung insoweit ohne Belang (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2019 – 3 StR 525/18).\n\n7 3. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, weil die Revision des Angeklagten infolge der durch Rechtsanwalt Kl. rechtzeitig erhobenen Verfahrens- und Sachrüge form- und fristgerecht begründet worden ist. Dass der Angeklagte durch zwei Rechtsanwälte verteidigt wird, von denen einer die Sach- und\nVerfahrensrüge fristgerecht erhoben hat, der andere aber die Frist zur Geltendmachung von Verfahrensbeschwerden versäumt hat, ändert hieran nichts; denn\n\nes handelt sich bei der Revision des Angeklagten unabhängig von der Zahl seiner\nVerteidiger um ein einheitliches Rechtsmittel mit einer einheitlichen Begründungsfrist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 – 3 StR 498/18). Eine von der\nRechtsprechung anerkannte besondere Verfahrenslage, in der die Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensbeanstandungen ausnahmsweise gewährt\nwerden kann, liegt nicht vor. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn dies – anders als hier – zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten (Art. 103\nAbs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008\n‒ 3 StR 239/08).\n\nIII.\n\n8 1. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge nicht; die Angeklagten P. , M. , R. und\nB. haben sich lediglich der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge schuldig gemacht.\n\n9 a) Für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme gelten auch im Betäubungsmittelrecht die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts. Beschränkt\nsich die Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt\ndes Umsatzgeschäfts, so kommt es nach der neueren Rechtsprechung darauf\nan, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt (vgl. BGH, Urteile vom 5. Mai 2011 ‒ 3 StR 445/10, StV\n2012, 287, 288; vom 28. Februar 2007 ‒ 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219, 221;\nBeschlüsse vom 22. August 2012 ‒ 4 StR 272/12, NStZ-RR 2012, 375; vom\n\n7. August 2008 ‒ 3 StR 326/07, NStZ 2008, 40). Maßgeblich sind insoweit insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass Durchführung und Ausgang der Haupttat maßgeblich auch vom Willen des Tatbeteiligten\nabhängen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 ‒ 4 StR 421/06, NStZ 2007,\n288; Beschluss vom 25. April 2007 ‒ 1 StR 156/07, NStZ 2007, 531; Beschluss\nvom 28. Oktober 2010 ‒ 3 StR 324/10). Dabei kann eine Kuriertätigkeit als mittäterschaftliches Handeltreiben einzuordnen sein, wenn der Beteiligte über den reinen Transport hinaus erhebliche Tätigkeiten entfaltet (vgl. BGH, Urteil vom\n28. Februar 2007 ‒ 2 StR 516/06). Beschränkt sich der Tatbeitrag eines Drogenkuriers auf den bloßen Transport von Betäubungsmitteln, liegt selbst dann keine\nTäterschaft vor, wenn ihm faktische Handlungsspielräume hinsichtlich der Art\nund Weise des Transports verbleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2014\n‒ 4 StR 174/14; Beschluss vom 3. Juli 2014 ‒ 4 StR 240/14).\n\n10 b) Hieran gemessen tragen die Feststellungen eine täterschaftliche Begehung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch\ndie Angeklagten P. , M. , R. und B. nicht.\n\n11 Nach den Feststellungen beschränkte sich die Tätigkeit der Angeklagten\nP. , M. , R. und B. auf das Verpacken der Betäubungsmittel in Müllsäcke, das Einladen in das Transportfahrzeug und die Überführungsfahrt und damit auf Tätigkeiten, die allein dem Transport der Betäubungsmittel\ndienen. Handlungen, die mit Blick auf das Gesamtgeschäft darüber hinausgehen,\nkonnte das Landgericht nicht feststellen. Das gilt insbesondere für eine Einbindung in den An- oder Verkauf oder weitere Tätigkeiten am Zielort. Angesichts\ndieser Umstände vermögen auch die vom Landgericht angestellten Erwägungen\nzum konspirativen Verhalten der Angeklagten und dem hohen Entdeckungsrisiko\n\ndie Annahme täterschaftlichen Handelns nicht zu tragen. Das gilt auch für den\nAngeklagten M. , da er zwar die Lagerhalle angemietet hatte, aber über\ndas Einladen hinaus keine weiteren auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichteten Handlungen in der Halle festgestellt werden konnten.\n\n12 c) Der Senat ändert in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO\nden Schuldspruch auf die nach den Feststellungen vorliegende Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, da im Fall der Aufhebung und\nZurückverweisung der Sache ergänzende Feststellungen, die die Annahme eines täterschaftlichen Handeltreibens der Angeklagten belegen würden, nicht zu\nerwarten sind. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil auszuschließen ist, dass\nsich die Angeklagten insoweit wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.\n\n13 2. Die Änderung der Schuldsprüche entzieht den Strafaussprüchen gegen\ndie Angeklagten P. , M. , R. und B. die Grundlage.\n\nIV.\n\n14 Die Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten Z. ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nQuentin Bartel Rommel\n\nScheuß Weinland\n\nVorinstanz:\nLandgericht Paderborn, 09.02.2021 ‒ 1 KLs - 22 Js 943/20 - 29/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-05-24/4-str-195-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-05-24/4-str-195-21","retrieved":"2026-10-24 07:55:49.279133+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-05-24/4-str-195-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2022-05-24","dockets":["4 StR 195/21"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:240522B4STR195.21.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2022-05-24_4_StR_195_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:240522B4STR195.21.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 24.05.2022 – 4 StR 195/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-05-24/4-str-195-21","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Der Antrag des Angeklagten B. auf Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung von Verfahrensrügen für die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 9. Februar 2020 wird zurückgewiesen.\n\n2. Auf die Revisionen der Angeklagten P. , M. ,\nR. und B. wird das Urteil des Landgerichts\nPaderborn vom 9. Februar 2020\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten\nP. , M. , R. und B. der Beihilfe\nzum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge schuldig sind;\n\nb) in den Strafaussprüchen zu den Angeklagten P. ,\nM. , R. und B. mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehenden Revisionen der Angeklagten P. ,\nM. , R. und B. werden verworfen.\n\n3. Die Revision des Angeklagten Z. gegen das vorbezeichnete\nUrteil wird verworfen. Der Angeklagte Z. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":2},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"StPO/137","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"137","label":"§ 137 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/265","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"265","label":"§ 265 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:55:49.279133+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}