{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:240522B2STR104.22.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2022-05-24","aktenzeichen":"2 StR 104/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 104/22\nvom\n24. Mai 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:240522B2STR104.22.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am\n24. Mai 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 2. November 2021 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen\nBeihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen\n\nErfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349\nAbs. 2 StPO).\n\n2 1. Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs sowie der Einziehungsentscheidung haben keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben.\n\n3 2. Hingegen kann die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in\neiner Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB nicht bestehen bleiben.\n\n4 a) Die sachverständig beratene Strafkammer hat ihrer positiven Behandlungsprognose Feststellungen zugrunde gelegt, die durch die Beweiswürdigung\nnicht getragen werden. Sie hat festgestellt, dem Angeklagten sei bewusst, dass\ner eine Therapie machen müsse. Der Sachverständige habe hierzu überzeugend\nausgeführt, dass der Angeklagte auch über die intellektuellen Möglichkeiten verfüge, um eine Therapie erfolgreich zu beenden. Es sei zwar prinzipiell nicht förderlich, wenn ein Proband – wie hier der Angeklagte – weder lesen noch schreiben könne und zudem über keine ausreichenden Fähigkeiten der deutschen\nSprache verfüge. Der Sachverständige habe hierzu jedoch nachvollziehbar und\nüberzeugend ausgeführt, dass eine entsprechende Schulung im Rahmen einer\nUnterbringung möglich sei und damit zeitnah die Voraussetzungen dafür geschaffen werden könnten, dass der Angeklagte therapiert werden könne.\n\n5 b) Zwar ist die Strafkammer damit im Ausgangspunkt von einem zutreffenden rechtlichen Ansatz ausgegangen (vgl. zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt trotz fehlender Deutschkenntnisse Senat, Beschluss vom 8. Juni\n2021 – 2 StR 91/21, NStZ-RR 2022, 10, 11 mwN). Jedoch steht ihre Wertung in\neinem unauflösbaren Widerspruch zu der weiteren Urteilsfeststellung, der Angeklagte sei im Jahr 2016 nach Deutschland gekommen und habe hier die Schule\nbzw. Deutschkurse besucht; da er als Kind die Schule nicht, bzw. kaum besucht\n\nhabe, habe ihm das entsprechende Grundverständnis gefehlt und er habe kaum\netwas verstanden. Wieso der Angeklagte angesichts dessen über die intellektuellen Möglichkeiten verfügen soll, „zeitnah“ die deutsche Sprache in ausreichendem Maße zu erlernen, erschließt sich nicht. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte nach rund fünfjährigem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland über\nnoch keine ausreichenden Sprachfähigkeiten verfügt. Dieser Widerspruch in den\nGrundlagen für eine günstige Behandlungsprognose wird in den Urteilsgründen\nauch nicht aufgelöst.\n\n6 c) Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\nFranke Appl Zeng\n\nGrube Schmidt\n\nVorinstanz:\nLandgericht Limburg a.d. Lahn, 02.11.2021 - 1 KLs - 4 Js 16402/21","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-05-24/2-str-104-22","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-05-24/2-str-104-22","retrieved":"2026-10-24 07:53:43.397608+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-05-24/2-str-104-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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