{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:240322B6STR36.22.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2022-03-24","aktenzeichen":"6 StR 36/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 36/22\n\nvom\n24. März 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen bandenmäßigen öffentlichen Zugänglichmachens\nkinderpornographischer Schriften u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:240322B6STR36.22.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2022 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des\nLandgerichts Regensburg vom 16. September 2021, soweit es\nihn betrifft, in den Aussprüchen über die Strafe im Fall II.2c (3.4)\nund über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch haben die zugehörigen Feststellungen Bestand.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Regensburg zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten A. und die\nRevision des Angeklagten L. werden verworfen.\n\n3. Der Angeklagte L. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen bandenmäßigen öffentlichen Zugänglichmachens von kinderpornographischen Schriften in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Schriften in 41 Fällen, wegen sexuellen\nMissbrauchs von Kindern in sieben Fällen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei\nMonaten verurteilt. Den Angeklagten L. hat es wegen bandenmäßigen öf-\n\nfentlichen Zugänglichmachens von kinderpornographischen Schriften in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Schriften in 330 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\n\n2 Hiergegen richten sich die jeweils auf die Verletzung materiellen Rechts\ngestützten Revisionen der Angeklagten. Das Rechtsmittel des Angeklagten\nA. hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349\nAbs. 4 StPO); im Übrigen ist es wie das Rechtsmittel des Angeklagten L.\nebenso unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 1. Während die sachlich-rechtliche Überprüfung des Schuldspruchs auf\ndie Revision des Angeklagten A. keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil\naufweist, begegnet der Strafausspruch im Fall II.2c (3.4) [Tat 45] der\nUrteilsgründe durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat\nihrer Strafzumessung ohne nähere Erörterung den Regelstrafrahmen des\n§ 176a Abs. 2 StGB – in der hier maßgeblichen, ab dem 1. April 2004 geltenden\nFassung – zugrundegelegt und den minder schweren Fall aus § 176a\nAbs. 4 StGB aF dabei nicht erkennbar in den Blick genommen, obwohl dies angesichts der Vielzahl der vom Landgericht festgestellten gewichtigen Strafmilderungsgründe nahegelegen hätte (vgl. BGH, Urteile vom 8. Oktober 1986\n– 3 StR 368/86, GA 1987, 226, und vom 27. März 1991 – 3 StR 418/90). Der\nSenat kann auch eingedenk der im Übrigen maßvollen Strafbemessung nicht\nausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht (§ 337 StPO).\n\n4 Die Aufhebung des Strafausspruchs in diesem Fall führt zum Wegfall auch\nder Gesamtstrafe. Die zugrundeliegenden Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht kann ergänzende Feststellungen\ntreffen, soweit diese zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.\n\n5 2. Hingegen hat die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils auf die\nRevision des Angeklagten L. weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch\neinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.\n\nSander RiBGH Prof. Dr. König Tiemann\nist urlaubsbedingt an der\nUnterschrift gehindert.\nSander\n\nWenske RiBGH Fritsche\nist urlaubsbedingt an der\nUnterschrift gehindert.\nSander\n\nVorinstanz:\nLandgericht Regensburg, 16.09.2021 - 5 KLs 520 Js 2801/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-24/6-str-36-22","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-24/6-str-36-22","retrieved":"2026-10-24 07:56:56.774809+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-03-24/6-str-36-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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