{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:240322B6STR14.22.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2022-03-24","aktenzeichen":"6 StR 14/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 14/22\n\nvom\n24. März 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:240322B6STR14.22.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2022 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nPotsdam vom 26. Oktober 2021 wird verworfen; jedoch wird der\nSchuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Abgabe\nvon Betäubungsmitteln an Minderjährige, der Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige in sieben Fällen,\ndes Besitzes von Betäubungsmitteln, des Anbaus von Betäubungsmitteln, der Bedrohung und der Körperverletzung in zwei\nFällen schuldig ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in acht Fällen, wegen Besitzes von Betäubungsmitteln, wegen Anbaus von Betäubungsmitteln, wegen Bedrohung und wegen Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung zweier früher gegen ihn verhängten Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung\nzur Bewährung ausgesetzt und drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe für vollstreckt erklärt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO; sie führt lediglich zu der aus der\nEntscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO.\n\n2 Der Generalbundesanwalt hat insoweit in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n„Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat sich\nder Angeklagte in den Fällen 1 bis 7 der Anklage nicht der Abgabe, sondern der Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Jugendliche strafbar gemacht.\n\nEine Abgabe von Betäubungsmitteln im Sinne des § 29a Abs. 1\nNr. 1 BtMG ist jede Gewahrsamsübertragung an eine andere\nPerson zur freien Verfügung. An einer solchen fehlt es, wenn der\nSuchtstoff zum sofortigen Gebrauch an Ort und Stelle hingegeben wird; in dieser Konstellation ist vielmehr die Tatbestandsvariante des Überlassens zum unmittelbaren Verbrauch einschlägig (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 – 3 StR 19/21, juris\nRn. 8; Patzak in Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29\nRn. 1205; vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 12. September 1996\n– 4 StR 173/96, NStZ 1997, 89, 90). So liegt der Fall hier. Der\nAngeklagte übergab bei den Taten 1 bis 7 die Betäubungsmittel\nan die Personen N. , S. , K. und Ne.\njeweils in seiner Wohnung zum sofortigen Konsum in seinem\nBeisein (UA S. 7 f. i.V.m. S. 12).\n\nDer Senat kann den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst abändern. Die Vorschrift des\n§ 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der geständige\nAngeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen\nkönnen. Eingedenk des unveränderten Strafrahmens (§ 29a\nAbs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BtMG) und der sonstigen Umstände ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher\nWürdigung geringere Strafen festgesetzt hätte.“\n\n3 Dem schließt sich der Senat an.\n\nSander König Tiemann\n\nWenske Fritsche\n\nVorinstanz: Landgericht Potsdam, 26.10.2021 - 22 KLs 32/13","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-24/6-str-14-22","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-24/6-str-14-22","retrieved":"2026-10-24 07:56:56.747030+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-03-24/6-str-14-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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