{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:240222B6STR597.21.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2022-02-24","aktenzeichen":"6 StR 597/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 597/21\n\nvom\n24. Februar 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:240222B6STR597.21.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2022 beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 22. April 2021 werden als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung dahin neu gefasst, dass gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 17.778 Euro\nangeordnet ist, gegen den Angeklagten W. darüber hinaus in Höhe von 10.002,74 Euro; die Aufrechterhaltung\nder im Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 9. März 2020 angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen entfällt.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nund die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten R. des schweren Raubes\nund des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und den Angeklagten W. des schweren Raubes schuldig\ngesprochen. Den Angeklagten R. hat es deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren, den Angeklagten W. unter Einbeziehung von Strafen aus einem amtsgerichtlichen Urteil zu einer solchen von elf\nJahren verurteilt. Außerdem hat es gegen beide Angeklagte die Unterbringung in\nder Sicherungsverwahrung angeordnet und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die hiergegen gerichteten, auf Verfahrensrügen sowie die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten sind unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), die des\n\nAngeklagten W. allerdings mit der aus der Beschlussformel ersichtlichen Maßgabe (§ 349 Abs. 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO).\n\n2 1. Die Verfahrensrügen versagen aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts. Ergänzend ist zu bemerken:\n\n3 a) Im Zusammenhang mit einer Beweisantragsrüge betreffend die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens über die Nebenklägerin legt die\nRevision des Angeklagten W. eine Vielzahl weiterer (Beweis-)Anträge mit unterschiedlicher Zielrichtung vor, wobei sich dem Vortrag aber bestimmte Beanstandungen nicht entnehmen lassen. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, ein derartiges Unterlagenkonvolut von sich aus auf etwaige\nRechtsfehler hin durchzusehen. Vielmehr hat der Revisionsführer die Angriffsrichtung seiner Rügen jeweils deutlich zu machen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt,\nStPO, 64. Aufl., § 344 Rn. 20 mwN).\n\n4 b) Die Aufklärungsrüge des Angeklagten R. in Bezug auf eine unterlassene Untersuchung von am Tatort gefundenen Kabelbindern auf DNA-Spuren dringt auch deswegen nicht durch, weil schon die Behauptung des Beschwerdeführers nicht bewiesen ist, diese seien nicht untersucht worden.\n\n5 2. Die Schuldsprüche werden von den Feststellungen getragen. Gegen\ndie Beweiswürdigung bestehen gleichfalls keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n6 a) Allerdings genügt die Darstellung der Ergebnisse der molekulargenetischen Gutachten betreffend beide Angeklagte nicht vollständig den insoweit geltenden Darlegungserfordernissen (vgl. zur Bewertung von – wie hier – paternal\nvererbbaren Y-Chromsomen LR-StPO/Sander, 27. Aufl., § 261 Rn. 171; zur mitochondrialen DNA-Analyse BGH, Urteil vom 26. Mai 2009 – 1 StR 597/08,\nBGHSt 54, 15, 21 ff.). Angesichts der Fülle der für eine Täterschaft der Angeklagten sprechenden Indizien kann der Senat jedoch ausschließen, dass das Landgericht zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn es die Befunde mit\ndem daraus resultierenden geringeren Beweiswert (vgl. BGH, Beschluss vom\n18. Mai 2015 – 5 StR 148/15) in seine Erwägungen eingestellt hätte.\n\n7 b) Anders als die Revision des Angeklagten R. besorgt der Senat\nnicht, dass dem Landgericht der Umstand aus dem Blick geraten sein könnte,\ndass die Nebenklägerin bei der Wahllichtbildvorlage zum Ausdruck gebracht\nhatte, der „2. Täter“ sei jünger gewesen und habe ein schmaleres Gesicht gehabt, als dies aus dem ihr vorgelegten Bild des Angeklagten R. ersichtlich\nsei.\n\n8 3. Die Einziehungsentscheidung kann hingegen insoweit nicht bestehen\nbleiben, als die Strafkammer die durch Urteil des Amtsgerichts Hannover vom\n9. März 2020 angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den\nAngeklagten W. aufrechterhalten hat. Sofern das frühere Urteil\nnämlich wie vorliegend eine Einziehung des Wertes von Taterträgen enthält und\nauch in Bezug auf das gegenständliche Urteil die Voraussetzungen des § 73c\nSatz 1 StGB gegeben sind, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs eine einheitliche Einziehungsentscheidung zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 – 6 StR 459/20 Rn. 2 mwN). Der Senat holt dies\nnach.\n\nSchneider König Feilcke\n\nTiemann von Schmettau\n\nVorinstanz:\nLandgericht Göttingen, 22.04.2021 - 1 KLs 8/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-24/6-str-597-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-24/6-str-597-21","retrieved":"2026-10-24 07:56:56.433790+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-02-24/6-str-597-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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