{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:240222B6STR18.22.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2022-02-24","aktenzeichen":"6 StR 18/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 18/22\n\nvom\n24. Februar 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:240222B6STR18.22.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2022 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\na) das Verfahren, soweit es ihn betrifft, gemäß § 154a Abs. 2\nStPO im Fall 2 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und im Fall 7 der Urteilsgründe\nauf den Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs von\nKindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen beschränkt,\n\nb) das Urteil des Landgerichts Coburg vom 21. Juli 2021, auch\nsoweit es die nichtrevidierende Mitangeklagte betrifft,\n\naa) in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass schuldig sind\n\n(1) der Angeklagte\n\n- des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in\nvier Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen,\n\n- des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in\nzwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, Herstellen von kinderpornographischen Schriften und Besitzverschaffen an\nkinderpornographischen Schriften,\n\n- des sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch\nvon Schutzbefohlenen,\n\n- des Herstellens kinderpornographischer Schriften in\nvier Fällen jeweils in Tateinheit mit Besitzverschaffen\nan kinderpornographischen Schriften sowie\n\n- des Herstellens kinderpornographischer Schriften,\n\n(2) die Mitangeklagte\n\n- des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in\nTateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen,\n\n- der Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch von\nKindern in Tateinheit mit Beihilfe zum sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen, zum Herstellen von\nkinderpornographischen Schriften und zum Besitzverschaffen an kinderpornographischen Schriften,\n\n- der Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch von\nKindern in Tateinheit mit Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes in kinderpornographischer Absicht, Beihilfe zum sexuellen Missbrauch von\nSchutzbefohlenen und Beihilfe zum Herstellen und\nVerbreiten kinderpornographischer Schriften, sowie\n\n- der Beihilfe zum sexuellen Missbrauch von Kindern in\nvier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen,\n\nbb) betreffend den Angeklagten im Strafausspruch dahin geändert, dass in Fall 2 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines\nKindes in kinderpornographischer Absicht in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit\nsexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Herstellen und Verbreiten\nkinderpornographischer Schriften, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in\nsieben Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, wegen Herstellung und Verbreitung von kinderpornographischen Schriften\nin vier Fällen, wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit\nmit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes in kinderpornographischer Absicht, mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Herstellen und\nVerbreiten kinderpornographischer Schriften sowie wegen Herstellung kinderpor-\n\nnographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die nicht revidierende Mitangeklagte hat es wegen schweren sexuellen\nMissbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Missbrauch von Schutzbefohlenen,\nwegen Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes in kinderpornographischer Absicht in Tateinheit mit Beihilfe zum sexuellen Missbrauch von\nSchutzbefohlenen, sowie mit Beihilfe zum Herstellen und Verbreiten kinderpornographischer Schriften, wegen Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes in Tateinheit mit Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch eines\nKindes in kinderpornographischer Absicht, mit Beihilfe zum sexuellen Missbrauch\nvon Schutzbefohlenen sowie Herstellen und Verbreiten kinderpornographischer\nSchriften sowie wegen Beihilfe zum sexuellen Missbrauch eines Kindes in Tateinheit mit Beihilfe zum sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.\nDie auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten\nhat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs.\n4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ändert\nder Senat die Schuldsprüche in den Fällen 5, 6, 8, 9, 10 und 14 der Urteilsgründe\nentsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Die Änderung erstreckt sich – soweit diese sie\nbetrifft – gemäß § 357 StPO auf die nicht revidierende Mitangeklagte.\n\n3 Der Erörterung bedarf im Übrigen nur Folgendes:\n\n4 2. Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts das\nVerfahren hinsichtlich des Vorwurfs des Herstellens und Verbreitens kinderpornographischer Schriften in den Fällen 2 und 7 der Urteilsgründe gemäß § 154a\nAbs. 2 StPO auf die übrigen Tatvorwürfe. Diese Entscheidung betrifft abweichend\nvom weitergehenden Antrag des Generalbundesanwalts nur den Angeklagten,\n\nweil das Verfahren gegen die nicht revidierende Mitangeklagte rechtskräftig abgeschlossen und eine Verfahrensbeschränkung ihr gegenüber wegen der eingetretenen Rechtskraft nicht mehr möglich ist. Eine Erstreckung gemäß § 357 StPO\nauf die nicht revidierende Mitangeklagte kommt bei einer Verfahrensbeschränkung gemäß § 154a Abs. 2 StPO nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse\nvom 16. Mai 2001 – 1 StR 98/01; vom 18. August 2009 – 1 StR 107/09; vom\n2. Juli 2015 – 4 StR 101/15).\n\n5 a) Die Verfahrensbeschränkung führt zu einer Änderung des Schuldspruchs auch in diesen Fällen.\n\n6 Die Feststellungen in Fall 2, nach denen der Angeklagte im Frühjahr 2020\nvor seiner siebenjährigen Tochter masturbierte und sie zu Manipulationen an seinem Penis aufforderte, die sie bis zum Samenerguss ausführte, tragen einen\nSchuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 176 Abs. 1 StGB aF, § 174 StGB aF).\nIn Fall 7, in dem die Tochter in Anwesenheit der nicht revidierenden Angeklagten\nden Oralverkehr am Angeklagten vollzog, sind die Tatbestände des schweren\nsexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB aF) und des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB aF) erfüllt.\n\n7 b) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.\n§ 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht wirksamer\nals geschehen hätte verteidigen können.\n\n8 3. Der Strafausspruch hat weitgehend Bestand.\n\n9 a) Er begegnet nur in Fall 2 durchgreifenden Bedenken, weil die Strafkammer vom höheren Strafrahmen des § 176a Abs. 3 StGB aF ausgegangen ist und\nes nicht fernliegt, dass sie bei Anwendung des Strafrahmens des § 176\nAbs. 1 StGB aF zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre. Um jeden Nachteil des\nAngeklagten auszuschließen, setzt der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO\ndie Mindeststrafe von sechs Monaten fest.\n\n10 b) In den übrigen Fällen wirkt sich die Schuldspruchänderung nicht auf den\nStrafausspruch aus. Soweit das Landgericht die Verwirklichung mehrerer Tatbestände strafschärfend berücksichtigt hat, ist dies weiterhin zutreffend.\n\n11 c) Auch die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt unberührt. Angesichts der Anzahl\nund der Höhe der übrigen Strafen kann ausgeschlossen werden, dass das Landgericht unter Zugrundelegung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten in Fall 2\nauf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.\n\nSchneider König Feilcke\n\nTiemann von Schmettau\n\nVorinstanz:\nLandgericht Coburg, 21.07.2021 - 1 KLs 318 Js 7693/20 jug","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-24/6-str-18-22","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-24/6-str-18-22","retrieved":"2026-10-24 07:56:56.402166+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-02-24/6-str-18-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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