{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:230822B3STR197.22.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2022-08-23","aktenzeichen":"3 StR 197/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 197/22\n\nvom\n23. August 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:230822B3STR197.22.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2022 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2022 im Ausspruch über die\nEinzelstrafe im Fall B. III. 2. der Urteilsgründe dahin geändert,\ndass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen\nzu jeweils 1 € verurteilt wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und\ndie den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihn im Übrigen\nfreigesprochen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen\nRechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der\nBeschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nI.\n\n2 Nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen missbrauchte\nder Angeklagte im Zeitraum vom 7. Mai 2020 bis zum 23. Mai 2021 drei der\nNebenklägerinnen in insgesamt fünf Fällen, wobei er in einem Fall mit seinem\nPenis in den Anus und anschließend in die Scheide eines der Mädchen eindrang.\nIm verbleibenden Fall manipulierte die weitere Nebenklägerin nach Aufforderung\ndurch den Angeklagten an ihrer Scheide (Fall B. III. 2. der Urteilsgründe).\n\nII.\n\n3 1. Die Verfahrensrügen dringen aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen nicht durch.\n\n4 2. Die aufgrund der Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat zum\nSchuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zwar\ntragen die Feststellungen im Fall B. III. 2. der Urteilsgründe mangels Körperkontakts zwischen Angeklagtem und Tatopfer keine Strafbarkeit gemäß § 176\nAbs. 1 StGB in der Fassung vom 3. März 2020 bzw. vom 30. November 2020,\nsondern nach § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB in der Fassung vom 3. März 2020 bzw.\nvom 30. November 2020 (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. März 2020 - 2 StR\n501/19, NStZ 2020, 408 Rn. 5; vom 23. Februar 2017 - 1 StR 627/16, NStZ-RR\n2017, 140 f.; Urteil vom 7. September 1995 - 1 StR 236/95, BGHSt 41, 242,\n243 ff.; Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 176 Rn. 2; BeckOK\nStGB/Heintschel-Heinegg, 54. Ed. § 176 Rn. 54). Dies lässt jedoch den Schuldspruch unberührt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2021 - 5 StR 162/21,\njuris Rn. 6).\n\n5 3. Hingegen kann der Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall B. III. 2. der\nUrteilsgründe in Höhe von einem Jahr Freiheitsstrafe nicht bestehen bleiben. Das\nLandgericht hat seiner Strafzumessung - wie oben dargelegt - den unzutreffenden Strafrahmen aus § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 3. März 2020 bzw.\n30. November 2020 zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis\nzu zehn Jahren vorsieht. Demgegenüber eröffnet § 176 Abs. 4 StGB in der Fassung vom 3. März 2020 bzw. vom 30. November 2020 einen Strafrahmen von\ndrei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.\n\n6 Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil, da nicht auszuschließen ist,\ndass das Landgericht bei Annahme des rechtsfehlerfreien Strafrahmens im\nFall B. III. 2. der Urteilsgründe eine niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte, zumal\nes sich in diesem Fall um die geringste Einzelstrafe gehandelt hat.\n\n7 Um jegliche Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, ändert der\nSenat die Einzelstrafe im Fall B. III. 2. der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 354 Abs. 1 StPO auf die gesetzlich niedrigste Strafe in\nHöhe von 90 Tagessätzen zu je 1 € ab (§ 47 Abs. 2 Satz 2, § 40 Abs. 2 Satz 3\nStGB).\n\n8 Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt davon jedoch unberührt. Mit Blick auf die übrigen Einzelstrafen von vier Jahren, drei Jahren und\ndreimal zwei Jahren und sechs Monaten ist auszuschließen, dass das Landgericht unter Ansatz der gesetzlich niedrigsten Strafe im Fall B. III. 2. der Urteilsgründe zu einer anderen als der verhängten Gesamtstrafe von sechs Jahren gelangte wäre. Im Übrigen weist der Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf.\n\n9 4. Der geringe Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den\nAngeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473\nAbs. 4 StPO).\n\nSchäfer Anstötz Erbguth\n\nKreicker Voigt\n\nVorinstanz:\nLandgericht Düsseldorf, 20.01.2022 - 6 KLs 1/21 71 Js 939/21","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-08-23/3-str-197-22","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-08-23/3-str-197-22","retrieved":"2026-10-24 07:54:51.940240+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-08-23/3-str-197-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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