{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-07_NA_2022-06-23_VII_ZR_677_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:230622BVIIZR677.21.0","court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2022-06-23","aktenzeichen":"VII ZR 677/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVII ZR 677/21\n\nvom\n\n23. Juni 2022\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2022:230622BVIIZR677.21.0\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2022 durch den\nVorsitzenden Richter Pamp, den Richter Halfmeier sowie die Richterinnen\nSacher, Borris und Dr. C. Fischer\n\nbeschlossen:\n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Juni 2021 durch\nBeschluss nach § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.\n\nEs besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab\nZustellung dieses Beschlusses.\n\nDer Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 958,19 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger nimmt die Beklagte als Motorenherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.\n\n2 Der Kläger kaufte am 15. Mai 2013 von einem Autohändler ein Kraftfahrzeug des Typs Skoda Superb als Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von\n30.490 km zum Preis von 20.890 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet. Dieser enthielt\neine Steuerungssoftware, die das Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus auf dem Prüfstand erkannte und in diesem Fall einen geringeren Stickoxid-\n\nausstoß als im Normalbetrieb bewirkte. Die Existenz der Software wurde im September 2015 öffentlich bekannt.\n\n3 Am 29. August 2019 schloss sich der Kläger der im Jahr 2018 beim Oberlandesgericht Braunschweig gegen die Beklagte erhobenen Musterfeststellungsklage 4 MK 1/18 an. Das Musterfeststellungsverfahren endete am 4. Mai 2020.\n\n4 Mit Schreiben vom 24. Juli 2020 forderten die späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 31. Juli 2020 zur\nErstattung des Kaufpreises nebst Finanzierungskosten abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie zur Erstattung von Kosten der außergerichtlichen Anwaltstätigkeit in\nHöhe von 1.424,48 € auf.\n\n5 Mit der am 2. Oktober 2020 zugestellten Klage hat der Kläger eine Verurteilung der Beklagten gemäß den Forderungen aus dem Anwaltsschreiben vom\n24. Juli 2020 zuzüglich Zinsen begehrt. Zusätzlich hat er beantragt, den Annahmeverzug der Beklagten festzustellen.\n\n6 Die Klage hatte in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und\nKlageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 10.070,82 € Zug um Zug\ngegen \"Rückgabe und Rückübereignung\" des Fahrzeugs und weitere 958,19 €\n(Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung) zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August\n2020. Zudem hat es festgestellt, dass sich die Beklagte mit der \"Rücknahme\" des\nFahrzeugs in Annahmeverzug befinde.\n\n7 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wendet sich die Beklagte nur noch gegen ihre Verurteilung zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Insoweit verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag aus den\nVorinstanzen weiter.\n\nII.\n\n8 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für\ndas Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:\n\n9 Der Kläger habe einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 31 BGB\ngegen die Beklagte. Durch das Inverkehrbringen des Motors mit der fraglichen\nSteuerungssoftware, bei der es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung im\nSinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 gehandelt\nhabe, habe die Beklagte den Kläger sittenwidrig vorsätzlich geschädigt.\n\n10 Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung sei unbegründet.\nZwar habe die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2015 zu laufen begonnen,\nda ab Oktober 2015 mindestens eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers\nvon den gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB maßgeblichen Tatsachen vorgelegen\nhabe und eine Klageerhebung bereits im Jahr 2015 zumutbar gewesen sei. Jedoch habe die Erhebung der Musterfeststellungsklage vor dem Oberlandesgericht Braunschweig die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB gehemmt.\nMaßgeblich sei insoweit der Zeitpunkt der Klageerhebung, nicht der des Anschlusses des Klägers. Die Anmeldung des Klägers zum Klageregister sei wirksam gewesen. Sein Verhalten sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Nach der Beendigung des Musterfeststellungsverfahrens sei die Verjährung gemäß § 204\nAbs. 2 Satz 1 BGB noch bis zum Ablauf des 4. November 2020 gehemmt gewesen.\n\n11 Zum ersatzfähigen Schaden des Klägers zählten auch außergerichtliche\nRechtsanwaltskosten. Die vorgerichtliche Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe\nsei erforderlich gewesen. Erstattungsfähig sei eine 1,3-fache Geschäftsgebühr\naus einem Gegenstandswert von 10.638,04 €, der für den damaligen Zeitpunkt\nunstreitig sei, zuzüglich Pauschale und Mehrwertsteuer.\n\nIII.\n\n12 Die zulässige Revision ist durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie\nkeine Aussicht auf Erfolg hat.\n\n13 1. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Revision aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO\nstatthaft. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision im Tenor seines\nUrteils ohne Einschränkungen ausgesprochen. Eine Zulassungsbeschränkung,\ndie einer Anfechtung der Entscheidung über die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten entgegenstünde, folgt auch nicht aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils.\n\n14 a) Eine Zulassungsbeschränkung kann sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus den Entscheidungsgründen ergeben, sofern\ndie Beschränkung klar und eindeutig ist. Das ist regelmäßig dann anzunehmen,\nwenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage\nnur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, der\nGegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels\nsein kann. Hingegen genügt die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung\nder Revision nicht, um von einer Zulassungsbeschränkung auszugehen (vgl.\nBGH, Urteil vom 8. Januar 2019 - II ZR 139/17 Rn. 17 f., WM 2019, 495; Urteil\nvom 29. September 2020 - VI ZR 449/19 Rn. 12, GRUR 2021, 106; Urteil vom\n16. September 2021 - VII ZR 192/20 Rn. 16, NJW 2022, 321; jeweils m.w.N.).\n\n15 b) Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Revisionszulassung ausgeführt, die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO seien hinsichtlich des Verjährungsbeginns wegen grob fahrlässiger Unkenntnis und der Frage, ob die Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB von einer Anmeldung zum\nKlageregister in unverjährter Zeit abhänge, gegeben. Eine Absicht des\n\nBerufungsgerichts, die Revisionszulassung auf die Verjährungsfrage zu beschränken, lässt sich dem schon deshalb nicht entnehmen, weil eine derartige\nBeschränkung unzulässig und damit wirkungslos wäre (vgl. BGH, Urteil vom\n21. September 2006 - I ZR 2/04 Rn. 19 m.w.N., NJW-RR 2007, 182; Beschluss\nvom 15. Februar 2011 - XI ZR 291/09, juris; Urteil vom 16. September 2021\n- VII ZR 192/20 Rn. 17, NJW 2022, 321). Eine Beschränkung der Zulassung auf\nbestimmte Ansprüche des Klägers unter Ausklammerung der vorgerichtlichen\nRechtsanwaltskosten ist schon deswegen nicht erkennbar, weil die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Verjährungsfrage auch für den\nAnspruch auf Erstattung der Anwaltskosten von Bedeutung ist (vgl. BGH, Urteil\nvom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21 Rn. 74 ff., WM 2022, 731).\n\n16 c) Selbst wenn - wie die Revisionserwiderung meint - die Revisionszulassung auf den Anspruchsgrund beschränkt sein sollte (vgl. BGH, Urteil vom\n13. Juli 2004 - VI ZR 273/03, NJW 2004, 3176, juris Rn. 10), wäre der Revisionsangriff hinsichtlich der Entscheidung über die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten statthaft:\n\n17 Eine auf den Anspruchsgrund bezogene Revisionszulassung erfasst jedenfalls alle Anspruchsvoraussetzungen und Einwendungen, die für den Erlass\neines gedachten Grundurteils hätten erledigt werden müssen (BGH, Urteil vom\n20. Juli 2021 - VI ZR 575/20 Rn. 14, ZIP 2021, 1922). Bei einem Klagebegehren,\ndas sich aus mehreren Teilansprüchen (Streitgegenständen) zusammensetzt,\nkann ein einheitliches Grundurteil nur ergehen, wenn feststeht, dass jeder der\nTeilansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urteil vom\n20. Dezember 1990 - VII ZR 302/89, BauR 1991, 212, juris Rn. 20; Beschluss\nvom 17. September 2015 - IX ZR 263/13 Rn. 11 m.w.N., NJW 2015, 3453; Urteil\nvom 11. April 2017 - VI ZR 576/15 Rn. 12, MDR 2017, 839). Im Streitfall handelt\nes sich bei den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten um eine eigenständige\nSchadensposition innerhalb des vom Berufungsgericht bejahten Anspruchs aus\n\n§ 826 BGB und damit um einen eigenen Streitgegenstand (vgl. BGH, Urteil vom\n19. April 2012 - III ZR 224/10 Rn. 16, VersR 2013, 69; Urteil vom 21. März 2018\n- VIII ZR 68/17 Rn. 17, BGHZ 218, 139). Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat besondere Voraussetzungen, die von der Revision in Abrede gestellt werden. Diese Anspruchsvoraussetzungen hätten für den\nErlass eines die Anwaltskosten umfassenden Grundurteils geklärt werden müssen und wären folglich selbst dann von der Revisionszulassung erfasst, wenn\ndiese auf den Anspruchsgrund beschränkt sein sollte (vgl. BGH, Urteil vom\n20. Juli 2021 - VI ZR 575/20 Rn. 15, ZIP 2021, 1922).\n\n18 2. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern\ndie Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Maßgeblich für die Beurteilung\nist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (BGH, Beschluss vom\n1. März 2010 - II ZR 13/09 Rn. 3, ZIP 2010, 1078; Beschluss vom\n13. August 2015 - III ZR 380/14 Rn. 7, juris; Beschluss vom 27. Mai 2020\n- VIII ZR 58/19 Rn. 3, juris).\n\n19 a) Die vom Berufungsgericht zur Begründung der Revisionszulassung angeführten verjährungsrechtlichen Fragen hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich beantwortet (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20 Rn. 21 ff.,\nBGHZ 231, 1; Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 396/21 Rn. 21 ff., MDR 2022,\n558; Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 679/21, Rn. 24 ff., juris).\n\n20 b) Ein Revisionszulassungsgrund besteht auch sonst nicht. Insbesondere\nsind die Voraussetzungen einer Haftung gemäß § 826 BGB höchstrichterlich abstrakt seit langem geklärt und durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs\nvom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 hinsichtlich der Entwicklung\nund des Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5\nAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 weiter konkretisiert worden (vgl. BGH,\nBeschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 45/21 Rn. 8, juris). Ebenso sind die\n\nspeziellen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem geklärt.\n\n21 3. Die Revision hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Die Zuerkennung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.\n\n22 a) Das Berufungsgericht hat zutreffend und unangefochten entschieden,\ndass die Beklagte dem Kläger wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sei, da sie den im Fahrzeug des Klägers verbauten Motor EA 189 hergestellt und in Verkehr gebracht\nhabe (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2021 - VI ZR 29/20 Rn. 12 m.w.N.,\nVersR 2022, 63). Im Ergebnis ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht eine\nVerjährung der Ansprüche des Klägers aufgrund der zwischenzeitlichen Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 Satz 1 BGB verneint (vgl. BGH, Urteil\nvom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20 Rn. 21 ff., BGHZ 231, 1), wenn es auch zu\nUnrecht angenommen hat, dass die Verjährung wegen grob fahrlässiger Unkenntnis gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB bereits im Jahr 2015 begonnen\nhabe (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 396/21 Rn. 21 ff.,\nMDR 2022, 558).\n\n23 b) Die konkrete Bemessung eines - hier nur noch in Gestalt der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Rede stehenden - Schadensersatzanspruchs ist\nin erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters.\nSie ist revisionsrechtlich nur darauf überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (BGH, Urteil vom 2. November 2021 - VI ZR 731/20 Rn. 10 m.w.N.,\nNJW 2022, 472; Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20 Rn. 39,\nWM 2021, 2056). Derartige Rechtsfehler sind im Streitfall nicht festzustellen.\n\n24 aa) Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem\nGeschädigten zustehende Schadensersatzanspruch gemäß § 249 Abs. 1 BGB\nauch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im\nInnenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist\nund die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen\nSicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (st. Rspr.; BGH, Urteil vom\n22. Juni 2021 - VI ZR 353/20 Rn. 6, NJW-RR 2021, 1070; Urteil vom\n24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21 Rn. 12, WM 2022, 543; jeweils m.w.N.).\n\n25 bb) Hinsichtlich des Innenverhältnisses rügt die Revision ohne Erfolg, es\nsei schon nicht ersichtlich, dass und mit welchen konkreten Tätigkeiten der Kläger seine späteren Prozessbevollmächtigten vorgerichtlich überhaupt beauftragt\nhabe.\n\n26 (1) Dass die späteren Prozessbevollmächtigten im Auftrag des Klägers\nhandelten, als sie die Beklagte mit dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schreiben vom 24. Juli 2020 (Anlage 7 zur Klageschrift) zur Zahlung aufforderten, versteht sich von selbst, zumal die Beauftragung in dem Schreiben\neinleitend erwähnt wird. Dementsprechend hat das Berufungsgericht festgestellt,\ndass der Kläger \"vorgerichtlich Hilfe in Anspruch genommen\" habe. Die Revision\nzeigt auch nicht auf, dass die Beklagte eine Auftragserteilung in den Vorinstanzen bestritten hätte.\n\n27 (2) Ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung im Innenverhältnis des Mandanten zum Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr nach\nNr. 2300 VV RVG auslöst oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit\nnach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der\n\nVerfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist, bestimmt sich nach Art\nund Umfang des im Einzelfall erteilten Mandats. Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden (vgl. Vorbemerkung 3\nAbs. 1 Satz 1 VV RVG), lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren\nfür das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr\nnach Nr. 2300 VV RVG ist dann kein Raum mehr. Anders liegt es, wenn sich der\nAuftrag auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränkt oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben.\nEin lediglich (aufschiebend) bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilter Prozessauftrag steht der Gebühr aus Nr. 2300 VV RVG\nnicht entgegen (BGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - VI ZR 353/20 Rn. 7,\nNJW-RR 2021, 1070; Urteil vom 24. Februar 2022 - VII ZR 320/21 Rn. 24,\nNJW-RR 2022, 707; jeweils m.w.N.).\n\n28 In dem Aufforderungsschreiben vom 24. Juli 2020 kündigte der bevollmächtigte Rechtsanwalt an, dem Kläger zur Klageerhebung zu raten, falls die zur\nLeistung von Schadensersatz gesetzte Frist fruchtlos verstreiche. Diese Ankündigung lässt darauf schließen, dass der Rechtsanwalt zunächst nur mit der\naußergerichtlichen Geltendmachung der Forderung beauftragt war und die Frage\nder Klageerhebung noch der Entscheidung des Klägers vorbehalten blieb (vgl.\nBGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - III ZR 304/14 Rn. 35, NJW 2015, 3782, insoweit\nnicht in BGHZ 205, 260 abgedruckt). Entsprechendes hat der Kläger mit der Geltendmachung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG und der Vorlage des Aufforderungsschreibens konkludent vorgetragen. Dass die Beklagte den Vortrag\nbestritten beziehungsweise ihrerseits vorgetragen hätte, der Kläger habe im\nWiderspruch zum Inhalt des Schreibens bereits einen unbedingten Klageauftrag\nerteilt gehabt, ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht geltend\n\ngemacht. Das Fehlen ausdrücklicher Feststellungen des Berufungsgerichts zum\nInhalt des vom Kläger erteilten Mandats ist vor diesem Hintergrund unschädlich.\n\n29 cc) Das Berufungsgericht hat frei von Rechtsfehlern angenommen, dass\ndie vorgerichtliche Anwaltstätigkeit im Außenverhältnis zur Beklagten erforderlich\ngewesen sei. Maßgeblich ist an dieser Stelle die ex-ante-Sicht einer vernünftigen,\nwirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Geschädigten, wobei keine\nüberzogenen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH, Urteil vom\n29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19 Rn. 21, NJW 2020, 144; Urteil vom\n24. Februar 2022 - VII ZR 320/21 Rn. 18 m.w.N., NJW-RR 2022, 707).\n\n30 (1) Da es sich vorliegend nicht um einen einfach gelagerten Schadensfall\nhandelte, bei dem die Haftung der Beklagten nach Grund und Höhe von vornherein unzweifelhaft gewesen wäre, durfte sich der Kläger schon für die erstmalige\nGeltendmachung seines Schadens gegenüber der Beklagten anwaltlicher Hilfe\nbedienen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19 Rn. 21 m.w.N.,\nNJW 2020, 144).\n\n31 (2) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Beklagte habe die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der außergerichtlichen Anwaltstätigkeit in der\nBerufungsinstanz unwidersprochen mit der Begründung in Abrede gestellt, die\nBevollmächtigten des Klägers hätten seinerzeit gewusst, dass die Beklagte nicht\nzu einem außergerichtlichen Anerkenntnis oder einer freiwilligen Zahlung bereit\ngewesen sei.\n\n32 (a) Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Vertretung im Sinne der Nr. 2300 VV RVG soll schnelle und einverständliche Regelungen ohne Einschaltung der Gerichte ermöglichen. Sie ist zweckmäßig und regelmäßig erforderlich, wenn der Versuch einer - vom Gesetzgeber gewünschten\n(vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 2 u., 147 f.) - außergerichtlichen Streiterledigung\n\nnicht von vornherein ausscheidet, wie etwa im Falle einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015\n- IX ZR 280/14 Rn. 16 f. m.w.N., NJW 2015, 3793). Ist der Schädiger bekanntermaßen zahlungsunwillig und erscheint der Versuch einer außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung auch nicht aus sonstigen Gründen erfolgversprechend,\nsind die dadurch verursachten Kosten nicht zweckmäßig (vgl. BGH, Urteil vom\n26. Februar 2013 - XI ZR 345/10 Rn. 38, JurBüro 2013, 418; Urteil vom\n17. September 2015 - IX ZR 280/14 Rn. 11 m.w.N., NJW 2015, 3793).\n\n33 (b) Die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der konkreten Rechtsverfolgung stellen zwar vom Geschädigten darzulegende und im Streitfall zu beweisende Anspruchsvoraussetzungen dar (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2022\n- VIa ZR 100/21 Rn. 12 m.w.N., WM 2022, 543). Die Darlegung einer der Gegenseite bekannten Zahlungsunwilligkeit obliegt jedoch nach allgemeinen Grundsätzen dem Schädiger.\n\n34 (c) Der von der Revision aufgezeigte Instanzvortrag der Beklagten genügt\ndiesen Darlegungsanforderungen nicht, so dass der Kläger nicht gehalten war,\nihm entgegenzutreten. Der Tatsachenvortrag der Beklagten erschöpfte sich entgegen der Darstellung der Revision letztlich darin, ihre \"Rechtsansicht\" sei zur\nZeit der außergerichtlichen Anspruchsverfolgung allgemein bekannt gewesen.\nAbgesehen davon, dass damit schon nicht hinreichend dargelegt worden ist, um\nwelche \"Rechtsansicht\" es sich konkret handeln soll, beinhaltete der Vortrag\nnicht, dass die Beklagte zur fraglichen Zeit unter keinen Umständen außergerichtliche Zahlungen geleistet hätte, etwa im Vergleichswege, und dass auch dies\nallgemein oder jedenfalls den Bevollmächtigten des Klägers bekannt gewesen\nwäre. Die Rechtsauffassung, nicht zur Leistung verpflichtet zu sein, schließt eine\nVergleichsbereitschaft nicht ohne Weiteres aus. Dies gilt umso mehr, als das hier\nfragliche Aufforderungsschreiben am 24. Juli 2020 verfasst wurde, also kurz nach\nErlass der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zum Motor EA 189,\n\nmit der die deliktische Haftung der Beklagten erstmals höchstrichterlich bejaht\nworden war (Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316). Das Urteil\ngab aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht Grund zu der Annahme, dass die Beklagte jedenfalls nunmehr zahlungsbereit sein könnte, selbst wenn dies vorher\nanders gewesen sein sollte.\n\n35 dd) Die erstattungsfähige Höhe der Anwaltskosten hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und unangefochten mit 958,19 € festgestellt.\n\nPamp Halfmeier Sacher\n\nBorris C. Fischer\n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt\nworden.\n\nVorinstanzen:\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.12.2020 - 2 O 255/20 -\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.06.2021 - 10 U 30/21 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-06-23/vii-zr-677-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"VO (EG) Nr. 715/2007","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-06-23/vii-zr-677-21","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 08:00:06.785237+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-06-23/vii-zr-677-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"7. Zivilsenat","date":"2022-06-23","dockets":["VII ZR 677/21"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:230622BVIIZR677.21.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-07_NA_2022-06-23_VII_ZR_677_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:230622BVIIZR677.21.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 23.06.2022 – VII ZR 677/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-06-23/vii-zr-677-21","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Juni 2021 durch\nBeschluss nach § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.\n\nEs besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab\nZustellung dieses Beschlusses.\n\nDer Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 958,19 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":"ce-bgh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/826","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"826","label":"§ 826 BGB","mentions":4},{"id":"BGB/204","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"204","label":"§ 204 BGB","mentions":3},{"id":"BGB/31","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"31","label":"§ 31 BGB","mentions":2},{"id":"ZPO/543","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"543","label":"§ 543 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/552a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"552a","label":"§ 552a ZPO","mentions":2},{"id":"vo-eg-715-2007/5","law":"vo-eg-715-2007","abbreviation":"VO (EG) Nr. 715/2007","ref":"5","label":"Art 5 VO (EG) Nr. 715/2007","mentions":2},{"id":"BGB/199","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"199","label":"§ 199 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/249","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"249","label":"§ 249 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/287","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"287","label":"§ 287 ZPO","mentions":1},{"id":"RVG/19","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"19","label":"§ 19 RVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved_at":"2026-10-24T08:00:06.785237+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}