{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-07_NA_2022-06-23_VII_ZR_394_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:230622BVIIZR394.21.0","court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2022-06-23","aktenzeichen":"VII ZR 394/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVII ZR 394/21\nvom\n\n23. Juni 2022\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2022:230622BVIIZR394.21.0\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2022 durch den\nVorsitzenden Richter Pamp, den Richter Halfmeier sowie die Richterinnen\nSacher, Borris und Dr. C. Fischer\n\nbeschlossen:\n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. April 2021 durch\nBeschluss nach § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.\n\nEs besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab\nZustellung dieses Beschlusses.\n\nDer Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 808,13 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.\n\n2 Der Kläger kaufte am 18. März 2011 von einem Autohändler ein neues\nKraftfahrzeug des Typs VW Caddy zum Preis von 23.090 €. Das Fahrzeug ist mit\neinem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet. Dieser verfügte über eine Motorsteuerungssoftware, die das Durchfahren\ndes Neuen Europäischen Fahrzyklus auf dem Prüfstand erkannte und in diesem\nFall einen geringeren Stickoxidausstoß als im Normalbetrieb bewirkte.\n\n3 Mit Anwaltsschreiben vom 4. Juni 2019 wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 18. Juni 2019 zur Anerkennung ihrer Schadensersatzpflicht dem\nGrunde nach aufgefordert.\n\n4 Die im Wesentlichen auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen zum Teil Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und\nKlageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 5.870,86 € nebst Zinsen\nZug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen und\nden Kläger von den Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von\n808,13 € freizustellen.\n\n5 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Freistellung des Klägers von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Insoweit verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag\naus den Vorinstanzen weiter.\n\nII.\n\n6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für\ndas Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:\n\n7 Der Kläger habe gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Anspruch auf Schadensersatz aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung\ngemäß §§ 826, 31 BGB gegen die Beklagte. Der Anspruch sei nicht verjährt, da\ndie Verjährung durch eine zwischenzeitliche Teilnahme des Klägers an dem vor\ndem Oberlandesgericht Braunschweig gegen die Beklagte geführten Musterfeststellungsverfahren gehemmt gewesen sei.\n\n8 Der Kläger könne Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten\nin Höhe von 808,13 € verlangen, berechnet nach einem Gegenstandswert von\netwa 8.300 €. Ein unbedingter Klageauftrag, der dazu führen würde, dass die\nAnwaltstätigkeiten vor Klageerhebung allein unter die Verfahrensgebühr\nNr. 3100 VV RVG fielen, sei entgegen dem Vortrag der Beklagten nicht anzunehmen. Zugunsten des Gläubigers bestehe eine Vermutung für einen zunächst\nbedingten Auftrag. Der Prozessvollmacht der Klägervertreter vom 30. Mai 2019\nsei kein unbedingter Klageauftrag zu entnehmen. Die Klageerhebung sei erst\nmehr als zwei Monate nach dem Ablauf der Frist aus dem vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 4. Juni 2019 erfolgt.\n\nIII.\n\n9 Die zulässige Revision ist durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie\nkeine Aussicht auf Erfolg hat.\n\n10 1. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Revision aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO\nstatthaft. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision im Tenor seines\nUrteils ohne Einschränkungen ausgesprochen. Eine Zulassungsbeschränkung,\ndie einer Anfechtung der Entscheidung über die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten entgegenstünde, folgt auch nicht aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils.\n\n11 a) Eine Zulassungsbeschränkung kann sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus den Entscheidungsgründen ergeben, sofern\ndie Beschränkung klar und eindeutig ist. Das ist regelmäßig dann anzunehmen,\nwenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage\nnur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, der\n\nGegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels\nsein kann. Hingegen genügt die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung\nder Revision nicht, um von einer Zulassungsbeschränkung auszugehen (vgl.\nBGH, Urteil vom 8. Januar 2019 - II ZR 139/17 Rn. 17 f., WM 2019, 495; Urteil\nvom 29. September 2020 - VI ZR 449/19 Rn. 12, GRUR 2021, 106; Urteil vom\n16. September 2021 - VII ZR 192/20 Rn. 16, NJW 2022, 321; jeweils m.w.N.).\n\n12 b) Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Revisionszulassung ausgeführt, die Frage, ob eine allein zum Zweck der Verjährungshemmung (§ 204\nAbs. 1 Nr. 1a BGB) erfolgte Anmeldung zum Klageregister einer Musterfeststellungsklage rechtsmissbräuchlich sei, werde in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Eine Absicht des Berufungsgerichts, die\nRevisionszulassung auf die genannte Rechtsfrage oder allgemein auf die Frage\nder Verjährung zu beschränken, lässt sich dem schon deshalb nicht entnehmen,\nweil eine derartige Beschränkung unzulässig und damit wirkungslos wäre (vgl.\nBGH, Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 2/04 Rn. 19 m.w.N., NJW-RR 2007,\n182; Beschluss vom 15. Februar 2011 - XI ZR 291/09, juris; Urteil vom\n16. September 2021 - VII ZR 192/20 Rn. 17, NJW 2022, 321). Eine Beschränkung der Zulassung auf bestimmte Ansprüche des Klägers unter Ausklammerung\ndes Anspruchs auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist\nschon deswegen nicht anzunehmen, weil die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Verjährungsfrage auch für die Anwaltskosten von\nBedeutung ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21 Rn. 74 ff.,\nWM 2022, 731).\n\n13 2. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern\ndie Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Maßgeblich für die Beurteilung\nist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (BGH, Beschluss vom\n1. März 2010 - II ZR 13/09 Rn. 3, ZIP 2010, 1078; Beschluss vom 13. August 2015 - III ZR 380/14 Rn. 7, juris; Beschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR\n58/19 Rn. 3, juris).\n\n14 a) Die vom Berufungsgericht zur Begründung der Revisionszulassung angeführte Rechtsfrage hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich - im Einklang\nmit der Ansicht des Berufungsgerichts - geklärt (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021\n- VI ZR 1118/20 Rn. 35 ff., BGHZ 231, 1). Vor diesem Hintergrund nimmt die\nRevision die Zurückweisung der Verjährungseinrede ausdrücklich hin.\n\n15 b) Ein Revisionszulassungsgrund besteht auch sonst nicht. Insbesondere\nsind die Voraussetzungen einer Haftung gemäß § 826 BGB höchstrichterlich abstrakt seit langem geklärt und durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs\nvom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 hinsichtlich der Entwicklung\nund des Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5\nAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 weiter konkretisiert worden (vgl. BGH,\nBeschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 45/21 Rn. 8, juris). Ebenso sind die\nspeziellen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem geklärt.\n\n16 3. Die Revision hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Die Zuerkennung eines Anspruchs auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten\nin Höhe von 808,13 € hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis\nstand.\n\n17 a) Das Berufungsgericht hat zutreffend und unangefochten entschieden,\ndass dem Kläger dem Grunde nach ein nicht verjährter Schadensersatzanspruch\nwegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB gegen\ndie Beklagte zusteht, da diese das vom Kläger erworbene Fahrzeug mit dem\nMotor EA 189 herstellte und in Verkehr brachte (vgl. BGH, Urteil vom\n25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 13 ff., BGHZ 225, 316).\n\n18 b) Die konkrete Bemessung eines - hier nur noch in Gestalt der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Rede stehenden - Schadensersatzanspruchs ist\nin erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters.\nSie ist revisionsrechtlich nur darauf überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren\n\naußer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde\ngelegt hat (BGH, Urteil vom 2. November 2021 - VI ZR 731/20 Rn. 10 m.w.N.,\nNJW 2022, 472).\n\n19 aa) Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem\nGeschädigten zustehende Schadensersatzanspruch gemäß § 249 Abs. 1 BGB\nauch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im\nInnenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist\nund die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen\nSicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (st. Rspr.; BGH, Urteil vom\n22. Juni 2021 - VI ZR 353/20 Rn. 6, NJW-RR 2021, 1070; Urteil vom\n24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21 Rn. 12, WM 2022, 543; jeweils m.w.N.).\n\n20 bb) Entgegen der Auffassung der Revision sind die Feststellungen des\nBerufungsgerichts zum Innenverhältnis des Klägers zu seinen vorgerichtlichen\nBevollmächtigten im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n21 Ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung im Innenverhältnis des Mandanten zum Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr nach\nNr. 2300 VV RVG auslöst oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit\nnach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der\nVerfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist, bestimmt sich nach Art\nund Umfang des im Einzelfall erteilten Mandats. Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden (vgl. Vorbemerkung\n3 Abs. 1 Satz 1 VV RVG), lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren\nfür das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr\nnach Nr. 2300 VV RVG ist dann kein Raum mehr. Anders liegt es, wenn sich der\n\nAuftrag auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränkt oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben.\nEin lediglich (aufschiebend) bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilter Prozessauftrag steht der Gebühr aus Nr. 2300 VV RVG\nnicht entgegen (BGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - VI ZR 353/20 Rn. 7,\nNJW-RR 2021, 1070; Urteil vom 24. Februar 2022 - VII ZR 320/21 Rn. 24,\nNJW-RR 2022, 707; jeweils m.w.N.).\n\n22 (1) Das Berufungsgericht hat allerdings zu Unrecht angenommen, dass\neine Vermutung für einen zunächst bedingt erteilten Klageauftrag spreche. Eine\nderartige Vermutung mag zwar für die Regulierung von Verkehrsunfallschäden\nmit Versicherern mit der Begründung anzuerkennen sein, dass außergerichtliche\nBemühungen in diesem Bereich überwiegend erfolgreich seien (vgl. BGH, Urteil\nvom 1. Oktober 1968 - VI ZR 159/67, NJW 1968, 2334, juris Rn. 19; OLG Hamm,\nUrteil vom 19. Juni 2008 - 6 U 48/08, ZfSch 2008, 587, juris Rn. 20). Ein entsprechender Erfahrungssatz besteht in den Fällen der vorliegenden Art jedoch nicht.\nIn Ermangelung einer Vermutung ist es Sache des Geschädigten, darzulegen\nund im Streitfall zu beweisen, dass er seinem Anwalt keinen unbedingten Klageauftrag, sondern einen Auftrag zur vorgerichtlichen Vertretung erteilt hat (vgl.\nBGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - VI ZR 353/20 Rn. 8 a.E., NJW-RR 2021, 1070;\nUrteil vom 24. Februar 2022 - VII ZR 320/21 Rn. 25 f., NJW-RR 2022, 707).\n\n23 (2) Entsprechender Vortrag ist dem gemäß § 559 Abs. 1 ZPO vom Revisionsgericht zu berücksichtigenden Prozessstoff indes entgegen der Auffassung\nder Revision hinreichend zu entnehmen. Sie übergeht, dass das von den Vorinstanzen in Bezug genommene, vom Kläger mit der Klageschrift vorgelegte Aufforderungsschreiben vom 4. Juni 2019 die Ankündigung des bevollmächtigten\nRechtsanwalts enthielt, dem Kläger zur Klageerhebung zu raten, falls die zur\nZahlung von Schadensersatz gesetzte Frist fruchtlos verstreiche. Diese Ankündigung lässt darauf schließen, dass der Rechtsanwalt zunächst nur mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung beauftragt war und die Frage\n\nder Klageerhebung noch der Entscheidung des Klägers vorbehalten blieb (vgl.\nBGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - III ZR 304/14 Rn. 35, NJW 2015, 3782, insoweit\nin BGHZ 205, 260 nicht abgedruckt). Entsprechendes hat der Kläger mit der\nGeltendmachung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG und der Vorlage des\nAufforderungsschreibens konkludent vorgetragen. Das Berufungsgericht hat zudem vertretbar darauf abgestellt, dass weder die Prozessvollmacht der Klägervertreter einen unbedingten Klageauftrag erkennen lasse noch der Zeitraum von\nmehr als zwei Monaten zwischen Ablauf der im Aufforderungsschreiben gesetzten Frist und der Klageerhebung für einen unbedingten Klageauftrag spreche.\nDass die Beklagte den Vortrag bestritten beziehungsweise ihrerseits vorgetragen\nhätte, der Kläger habe im Widerspruch zum Inhalt des Schreibens bereits einen\nunbedingten Klageauftrag erteilt gehabt, ist nicht ersichtlich und ergibt sich insbesondere nicht aus der von der Revision aufgezeigten, in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geäußerten Rechtsauffassung des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten, \"aus seiner Sicht\" habe bei\nAbfassung des vorgerichtlichen Schreibens bereits ein unbedingter Klageauftrag\nvorgelegen. Damit hat die Beklagte ersichtlich nur ihre Interpretation des vorgerichtlichen Schreibens vorgetragen.\n\n24 cc) Die vorgerichtliche Anwaltstätigkeit war im Außenverhältnis der Klägerin zur Beklagten erforderlich und zweckmäßig. Maßgeblich ist an dieser Stelle\ndie ex-ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Geschädigten, wobei keine überzogenen Anforderungen zu stellen\nsind (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19 Rn. 21, NJW 2020,\n144; Urteil vom 24. Februar 2022 - VII ZR 320/21 Rn. 18 m.w.N., NJW-RR 2020,\n707).\n\n25 (1) Da es sich vorliegend nicht um einen einfach gelagerten Schadensfall\nhandelte, bei dem die Haftung der Beklagten nach Grund und Höhe von vornherein unzweifelhaft gewesen wäre, durfte sich der Kläger schon für die erstmalige\nGeltendmachung seines Schadens gegenüber der Beklagten anwaltlicher Hilfe\n\nbedienen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19 Rn. 21 m.w.N.,\nNJW 2020, 144).\n\n26 (2) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Beklagte habe die Erforderlichkeit der außergerichtlichen Anwaltstätigkeit in der Berufungsinstanz mit\nder Begründung in Abrede gestellt, sie sei bekanntermaßen nicht zur freiwilligen\nZahlung oder zur Abgabe eines Anerkenntnisses bereit gewesen.\n\n27 (a) Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Vertretung im Sinne der Nr. 2300 VV RVG soll schnelle und einverständliche Regelungen ohne Einschaltung der Gerichte ermöglichen. Sie ist zweckmäßig und regelmäßig erforderlich, wenn der Versuch einer - vom Gesetzgeber gewünschten\n(vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 2 u., 147 f.) - außergerichtlichen Streiterledigung\nnicht von vornherein ausscheidet, wie etwa im Falle einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015\n- IX ZR 280/14 Rn. 16 f. m.w.N., NJW 2015, 3793). Ist der Schädiger bekanntermaßen zahlungsunwillig und erscheint der Versuch einer außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung auch nicht aus sonstigen Gründen erfolgversprechend,\nsind die dadurch verursachten Kosten nicht zweckmäßig (vgl. BGH, Urteil vom\n26. Februar 2013 - XI ZR 345/10 Rn. 38, JurBüro 2013, 418; Urteil vom\n17. September 2015 - IX ZR 280/14 Rn. 11 m.w.N., NJW 2015, 3793).\n\n28 (b) Die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der konkreten Rechtsverfolgung stellen zwar vom Geschädigten darzulegende und im Streitfall zu beweisende Anspruchsvoraussetzungen dar (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2022\n- VIa ZR 100/21 Rn. 12 m.w.N., WM 2022, 543). Die Darlegung einer bekannten\nZahlungsunwilligkeit obliegt jedoch nach allgemeinen Grundsätzen dem Schädiger.\n\n29 (c) Der von der Revision aufgezeigte Instanzvortrag der Beklagten genügt\nden Darlegungsanforderungen nicht. In tatsächlicher Hinsicht erschöpfte er sich\nentgegen der Darstellung der Revision letztlich darin, dass die \"Rechtsansicht\"\nder Beklagten aufgrund einer umfassenden Presseberichterstattung allgemein\n\nbekannt sei. Abgesehen davon, dass damit schon nicht hinreichend dargelegt\nworden ist, um welche \"Rechtsansicht\" es sich konkret handeln und seit wann\ndiese allgemein bekannt sein soll, beinhaltete der Vortrag nicht, dass die Beklagte zur Zeit der vorgerichtlichen Anwaltstätigkeit unter keinen Umständen außergerichtliche Zahlungen geleistet hätte, etwa im Vergleichswege, und dass\nauch dies allgemein oder jedenfalls den Bevollmächtigten des Klägers bekannt\ngewesen wäre. Die Rechtsauffassung, nicht zur Leistung verpflichtet zu sein,\nschließt eine Vergleichsbereitschaft nicht ohne Weiteres aus.\n\n30 dd) Die Höhe des zuerkannten Freistellungsanspruchs begegnet mit\n808,13 € ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.\n\nPamp Halfmeier Sacher\n\nBorris C. Fischer\n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt\nworden.\n\nVorinstanzen:\nLG Heilbronn, Entscheidung vom 20.02.2020 - 10 O 143/19 -\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.04.2021 - 1 U 93/20 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-06-23/vii-zr-394-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VO (EG) Nr. 715/2007","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-06-23/vii-zr-394-21","retrieved":"2026-10-24 08:00:06.657613+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-06-23/vii-zr-394-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"7. Zivilsenat","date":"2022-06-23","dockets":["VII ZR 394/21"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:230622BVIIZR394.21.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-07_NA_2022-06-23_VII_ZR_394_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:230622BVIIZR394.21.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 23.06.2022 – VII ZR 394/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-06-23/vii-zr-394-21","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. April 2021 durch\nBeschluss nach § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.\n\nEs besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab\nZustellung dieses Beschlusses.\n\nDer Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 808,13 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/826","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"826","label":"§ 826 BGB","mentions":3},{"id":"BGB/31","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"31","label":"§ 31 BGB","mentions":2},{"id":"ZPO/552a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"552a","label":"§ 552a ZPO","mentions":2},{"id":"BGB/249","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"249","label":"§ 249 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/287","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"287","label":"§ 287 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/543","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"543","label":"§ 543 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/559","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"559","label":"§ 559 ZPO","mentions":1},{"id":"BGB/204","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"204","label":"§ 204 BGB","mentions":1},{"id":"RVG/19","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"19","label":"§ 19 RVG","mentions":1},{"id":"vo-eg-715-2007/5","law":"vo-eg-715-2007","abbreviation":"VO (EG) Nr. 715/2007","ref":"5","label":"Art 5 VO (EG) Nr. 715/2007","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T08:00:06.657613+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}