{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:230622B4STR65.22.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2022-06-23","aktenzeichen":"4 StR 65/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 65/22\nvom\n23. Juni 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:230622B4STR65.22.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Juni 2022 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4, § 460, § 462 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 5. November 2021 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach\n§§ 460, 462 StPO zu treffen ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem\nfür das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit „vorsätzlicher“ Körperverletzung unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Elmshorn vom\n22. Juli 2021 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, drei Monaten und\nzwei Wochen verurteilt. Die hiergegen gerichtete und mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts geführte Revision des Angeklagten hat zum Schuldspruch und ohne Ausspruch über die Einzelstrafe keinen Erfolg. Jedoch kann der\nAusspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben, weil die einbezogene\n\nStrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Elmshorn vom 22. Juli 2021 ‒ wie\ndie Staatsanwaltschaft Siegen dem Generalbundesanwalt am 2. März 2022 mitgeteilt hat ‒ nach Verkündung des angegriffenen Urteils des Landgerichts in das\nrechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Elmshorn vom 10. Januar 2022 ‒ 30 Ds\n309 Js 20878/22 einbezogen und mit der in jenem Verfahren verhängten Geldstrafe nachträglich auf eine Gesamtgeldstrafe zurückgeführt worden ist.\n\n2 Die für sich genommen rechtsfehlerfreie Gesamtfreiheitsstrafe kann daher\nnicht bestehen bleiben, weil anderenfalls gegen das Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) verstoßen würde. Würde das hier angegriffene Urteil\nin Rechtskraft erwachsen, bestünden zwei rechtskräftige Urteile, in die im Gesamtstrafenausspruch jeweils die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Elmshorn vom 22. Juli 2021 einbezogen wäre. Eine solche ‒ unzulässige ‒\nDoppelbestrafung ist vom Senat von Amts wegen zu beachten (BGH, Beschluss\nvom 11. April 2018 ‒ 2 StR 11/18 Rn. 5; Beschluss vom 23. Dezember 1997\n‒ 3 StR 619/97, BGHSt 44, 1, 2 f.; Rissing-van Saan/Scholze in LK-StGB,\n13. Aufl., § 55 R. 19).\n\n3 Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über die Gesamtstrafe dem Nachverfahren nach\n§§ 460, 462 StPO zuzuweisen, in dem auch über die Kosten des Rechtsmittels\ndes Angeklagten zu entscheiden sein wird.\n\nQuentin Bartel Maatsch\n\nMessing Weinland\n\nVorinstanz:\nLandgericht Siegen, 05.11.2021 - 21 KLs 83 Js 1116/20 55/21","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-06-23/4-str-65-22","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-06-23/4-str-65-22","retrieved":"2026-10-24 07:55:49.580354+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-06-23/4-str-65-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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