{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-07_NA_2022-03-23_VII_ZR_139_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:230322BVIIZR139.21.0","court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2022-03-23","aktenzeichen":"VII ZR 139/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVII ZR 139/21\n\nvom\n\n23. März 2022\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2022:230322BVIIZR139.21.0\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2022 durch den\nVorsitzenden Richter Pamp, den Richter Halfmeier sowie die Richterinnen Borris,\nDr. Brenneisen und Dr. C. Fischer\n\nbeschlossen:\n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des\n21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Januar\n2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom\n12. April 2021 durch Beschluss nach § 552a ZPO auf ihre Kosten\nzurückzuweisen.\n\nEs besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab\nZustellung dieses Beschlusses.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 9.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger nimmt die beklagte Kraftfahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.\n\n2 Gemäß Kaufvertrag vom 1. Juli 2014 erwarb der Kläger von einem Autohaus ein von der Beklagten hergestelltes Kraftfahrzeug Audi A4 Avant allroad 2.0\nTDI (Euro 5) als Gebrauchtwagen zum Kaufpreis von 39.700 €. Das Fahrzeug\nwar mit einem von der Volkswagen AG entwickelten und produzierten Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet. Dieser enthielt eine Motorsteuerungssoftware,\ndie erkannte, ob das Fahrzeug auf dem Prüfstand den Neuen Europäischen\nFahrzyklus durchlief, und in diesem Fall eine höhere Abgasrückführungsrate und\neinen geringeren Stickoxidausstoß als im Normalbetrieb bewirkte. Die Abgasmessungen auf dem Prüfstand waren Grundlage der Erteilung der Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.\n\n3 Nach Bekanntwerden der \"Umschaltlogik\" verpflichtete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) die Beklagte zur Entfernung der als unzulässige Abschalteinrichtung qualifizierten Software und dazu, geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen. Daraufhin wurde ein Software-Update entwickelt, welches im November 2016 auf das Fahrzeug des Klägers aufgespielt wurde.\n\n4 Der Kläger hat die Beklagte in den Vorinstanzen zuletzt auf Erstattung des\nKaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen \"Rückgabe\" und Übereignung des\nFahrzeugs und auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 8.338,81 € nebst Prozesszinsen seit\ndem 10. April 2019 Zug um Zug gegen \"Rückgabe\" und Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt\ndie Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung aus den Vorinstanzen\nweiter.\n\nII.\n\n5 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in BeckRS 2021, 795\nveröffentlichten Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse,\nim Wesentlichen Folgendes ausgeführt:\n\n6 Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 31 BGB. Die Beklagte hafte nicht allein aufgrund einer Zurechnung\nfremden Fehlverhaltens, sondern im Kern aufgrund eigenen deliktischen Handelns. Dies beruhe auf dem von der Beklagten zu verantwortenden Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit einer auf Täuschung ausgerichteten unzulässigen Abschalteinrichtung. Dem Kläger sei durch die Täuschung\nein Schaden entstanden, der in dem Abschluss des Kaufvertrags als ungewollte\nVerbindlichkeit liege und durch das später durchgeführte Software-Update nicht\nentfallen sei.\n\n7 Das Verhalten der Beklagten sei sittenwidrig gewesen, auch wenn sie den\nMotor EA 189 nicht entwickelt habe. Sie habe auf der Grundlage einer strategischen Unternehmensentscheidung die Typgenehmigungsbehörde und die Kunden arglistig getäuscht. Als Fahrzeugherstellerin sei die Beklagte für alle Belange\ndes Typgenehmigungsverfahrens verantwortlich und verpflichtet gewesen, den\nMotor eigenständig auf Gesetzmäßigkeit zu überprüfen. Sie habe gegenüber der\nGenehmigungsbehörde zumindest konkludent erklärt, dass das Fahrzeug die gesetzlichen Vorschriften einhalte und insbesondere über keine unzulässige Abschalteinrichtung verfüge. Im Übrigen sei die vollständige Übertragung des Typgenehmigungsverfahrens auf die Volkswagen AG unzulässig und begründe ein\nOrganisationsverschulden der Beklagten. Diese müsse sich das Wissen und die\n\nAbsichten der Volkswagen AG nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen, da die\nVolkswagen AG in ihrem Auftrag im Typgenehmigungsverfahren tätig geworden\nsei.\n\n8 Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass ihr eine Prüfung der\nEmissionen im realen Fahrbetrieb nicht möglich gewesen sei, da sie jedenfalls\nbei der Volkswagen AG hätte nachfragen können und müssen, wie die vorgeschriebenen Grenzwerte eingehalten würden. Die Beklagte trage nicht vor, dass\ndie Volkswagen AG die Herausgabe von Unterlagen verweigert oder geschönte\nUnterlagen übergeben hätte.\n\n9 Zudem sei das Spannungsverhältnis zwischen kostengünstiger Produktion und Begrenzung der Stickoxidemissionen zum Zeitpunkt der Entwicklung\nund des Einbaus des Motors allgemein bekannt gewesen. Die Problematik der\nVerwendung von Abschalteinrichtungen habe lange und fortwährend auf der\nAgenda des europäischen Gesetzgebers gestanden, was die Beklagte, die selbst\nDieselmotoren entwickle und herstelle, zur Überzeugung des Berufungssenats\ngewusst habe.\n\n10 Unabhängig davon sei der Berufungssenat überzeugt, dass eine Kenntnis\nvon der Funktionsweise der Software bei der Beklagten vorhanden gewesen sei.\nDie Beklagte schildere selbst, dass die grundsätzliche Entscheidung zur Verwendung des Motors EA 189 in den Jahren 2005/2006 vom Produkt-Strategie-Komitee der Beklagten, dem auch Vorstandsmitglieder angehört hätten, getroffen\nworden sei. Eine fehlende Kenntnis des Komitees von den Details des Motors,\ndessen serienmäßiger Einbau ab 2007 beschlossen worden sei, sei nicht plausi-\n\nbel. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die an der Entscheidung beteiligten Vorstandsmitglieder sich nicht darüber informiert hätten, wie es gelinge, die Stickoxidwerte einzuhalten. Die Beklagte trage nicht vor, welche Vorstandsmitglieder\ndem Komitee angehört hätten, ob diese zu ihrem damaligen Kenntnisstand befragt worden seien und was gegebenenfalls die Antwort gewesen sei. Die Beklagte habe insoweit ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt. Untermauert\nwerde dies dadurch, dass der Kläger erstinstanzlich unbestritten vorgetragen\nhabe, die von der Beklagten selbst entwickelten V6-Dieselmotoren enthielten\neine unerlaubte Abschalteinrichtung. Auch die Behauptung, die Beklagte habe\nbereits 2004 eine Entwicklung eines Motorsteuerungsgeräts beauftragt, das später eine illegale Softwarefunktion zur Erkennung von Testzyklen unter der Bezeichnung \"Akustikfunktion\" enthalten habe, sei insoweit unstreitig geblieben.\n\n11 Die subjektiven Voraussetzungen der Haftung nach § 826 BGB seien\nebenfalls erfüllt. Soweit die Beklagte behaupte, dass weder Organe noch Repräsentanten noch Werksmitarbeiter Kenntnis von der fraglichen Software gehabt\nhätten, sei dies, wie bereits ausgeführt, nicht plausibel. Bei dem Motor handele\nes sich um das Kernstück des Fahrzeugs und bei der Verwendung um eine\ngrundlegende Strategieentscheidung mit erheblichen persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidenden Personen. Da die Beklagte selbst Dieselmotoren entwickle und die Frage, wie die gesetzlichen Grenzwerte technisch und wirtschaftlich kostengünstig eingehalten werden könnten, unter Kraftfahrzeugherstellern zu\nder damaligen Zeit ein Hauptthema gewesen sei, sei nicht nachzuvollziehen,\ndass die Beklagte kein Interesse daran gehabt habe zu wissen, wie die Volkswagen AG die strengen Grenzwerte eingehalten habe. Es scheine ausgeschlossen,\ndass die Beklagte den Motor ohne eigene Prüfung und Kenntnis der wesentlichen\n\nMerkmale \"blind\" in ihre eigenen Fahrzeuge eingebaut habe. Es liege vielmehr\nauf der Hand, dass im Unternehmen der Beklagten mindestens ein handelnder\nRepräsentant an der Entscheidung über die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung beteiligt gewesen sei. Dies folge aus der Tragweite der Entscheidung, aber auch aus den gesamten Umständen.\n\n12 Es sei auch von einem Schädigungsvorsatz der handelnden Personen\nauszugehen. Vorstandsmitglieder oder Repräsentanten, die in eigener oder zurechenbarer Kenntnis von der Abschalteinrichtung deren Einsatz in Motoren anordneten oder nicht unterbänden, seien sich der Schädigung der späteren Fahrzeugerwerber bewusst.\n\n13 Der Kläger könne Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen \"Rückgabe\" und Übereignung des Fahrzeugs verlangen. Er müsse sich jedoch nach\nden Grundsätzen der Vorteilsausgleichung eine Nutzungsentschädigung in Höhe\nvon 31.361,19 € anrechnen lassen, da er das Fahrzeug, dessen geschätzte Gesamtlaufleistungserwartung 300.000 km betrage, über eine Fahrstrecke von\n232.294 km genutzt habe.\n\n14 Der Anspruch sei nicht verjährt. Der Kläger habe erst in 2016 Kenntnis von\nder Betroffenheit seines Fahrzeugs erlangt; insoweit sei ihm in 2015 keine grob\nfahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen.\n\nIII.\n\n15 Die Revision ist durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen,\nweil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie keine Aussicht auf Erfolg hat.\n\n16 1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern\ndie Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Maßgeblich für die Beurteilung\nist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (BGH, Beschluss vom\n1. März 2010 - II ZR 13/09 Rn. 3, ZIP 2010, 1078; Beschluss vom\n13. August 2015 - III ZR 380/14 Rn. 7, juris; Beschluss vom 27. Mai 2020\n- VIII ZR 58/19 Rn. 3, juris).\n\n17 a) Das Berufungsgericht hat die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1\nNr. 2 ZPO zur Klärung der Frage zugelassen, ob die Beklagte für die von ihr hergestellten Fahrzeuge deliktisch hafte, was in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten sei. Zudem sei offen, ob Verjährung wegen grob fahrlässiger\nUnkenntnis anzunehmen sei.\n\n18 b) Klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich indes nicht.\n\n19 aa) Die Voraussetzungen einer Haftung gemäß § 826 BGB sind höchstrichterlich abstrakt seit langem geklärt und durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 hinsichtlich der\nEntwicklung und des Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne\nvon Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 weiter konkretisiert worden.\n\nOb die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten gemäß § 826 BGB wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorliegen, hängt von den in tatrichterlicher Würdigung des jeweiligen Sachvortrags zu treffenden Feststellungen\ndes Berufungsgerichts ab und kann nicht Gegenstand einer grundsätzlichen Klärung durch den Bundesgerichtshof sein. In den Entscheidungen vom\n25. November 2021 (VII ZR 257/20 u.a.) hat der Senat zudem die Anforderungen\nan eine tatrichterliche Überzeugungsbildung gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO\ndavon, dass wenigstens ein an der Entscheidung über den Einsatz des Motors\nEA 189 in Fahrzeugen der Beklagten beteiligter Repräsentant der Beklagten im\nSinne des § 31 BGB von der - evident unzulässigen (BGH, Beschluss vom\n19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 17, VersR 2021, 388) - \"Umschaltlogik\" gewusst habe, weiter konkretisiert (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2021\n- VII ZR 257/20 Rn. 30 ff., WM 2022, 87).\n\n20 bb) Auch hinsichtlich der Frage der Verjährung liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vor. Wie der Bundesgerichtshof bereits\nwiederholt entschieden hat, genügt es in Fällen der vorliegenden Art für den Beginn der Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB, dass der geschädigte Fahrzeugkäufer Kenntnis vom \"Diesel-\" beziehungsweise \"Abgasskandal\" im Allgemeinen,\nvon der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs und von der Relevanz dieser\nBetroffenheit für seine Kaufentscheidung hat, wobei letztere Kenntnis nicht gesondert festgestellt werden muss, sondern naturgemäß beim Geschädigten vorhanden ist (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 212/20 Rn. 14, juris;\nBeschluss vom 15. September 2021 - VII ZR 294/20 Rn. 6, juris; Urteil vom\n17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20 Rn. 17 ff., NJW 2021, 918). Es unterliegt dabei der tatrichterlichen Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf einer - gemäß\n\n§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB der positiven Kenntnis gleichstehenden - grob fahrlässigen Unkenntnis zu machen ist. Dies kann durch das Revisionsgericht nur dahin\nüberprüft werden, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des\nGrades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat\n(vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20 Rn. 13, WM 2021, 1665;\nUrteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20 Rn. 16, NJW 2021, 918; Urteil vom\n4. Juli 2019 - III ZR 202/18 Rn. 15, WM 2019, 1441; Urteil vom 17. Juni 2016\n- V ZR 134/15 Rn. 11, NJW 2017, 248; Urteil vom 26. Februar 2013\n- XI ZR 498/11 Rn. 32, BGHZ 196, 233). Grundsätzlich klärungsbedürftige und\nklärungsfähige Fragen stellen sich insoweit nicht und macht die Revision auch\nnicht geltend.\n\n21 c) Weitere Zulassungsgründe zeigt die Revision nicht auf und liegen nicht\nvor.\n\n22 2. Die Revision hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.\n\n23 Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten im Hinblick auf die in der Motorsteuerung des Fahrzeugs des Klägers ursprünglich vorhandene, evident unzulässige Abschalteinrichtung angenommen.\nDie Beklagte handelte sittenwidrig, indem sie Fahrzeuge mit dem von der\nVolkswagen AG gelieferten Motor EA 189, darunter das streitgegenständliche\nFahrzeug, in den Verkehr brachte, obwohl nach den gemäß § 559 Abs. 2 ZPO\nbindenden Feststellungen des Berufungsgerichts wenigstens eine verantwortlich\n\nfür sie handelnde Person wusste, dass der Motor mit einer auf arglistige Täuschung des KBA abzielenden Prüfstandserkennungssoftware ausgestattet war\n(vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19 Rn. 21, NJW 2021, 1669). Der\nSenat nimmt auf seine Ausführungen in dem Urteil vom 25. November 2021\n- VII ZR 257/20 Rn. 17 ff., 30 ff., WM 2022, 87, Bezug, das eine weitgehend parallele Entscheidung des hiesigen Berufungssenats zum Gegenstand hat.\n\n24 Das Berufungsgericht ist zudem in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung nicht von einer grob fahrlässigen Unkenntnis\ndes Klägers von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs spätestens bis\nzum Schluss des Jahres 2015 ausgegangen (vgl. BGH, Urteil vom\n10. Februar 2022 - VII ZR 396/21, juris). Der Senat hat die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und erachtet sie\n\nnicht für durchgreifend. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO\nabgesehen.\n\nPamp Halfmeier Borris\n\nBrenneisen C. Fischer\n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt\nworden.\n\nVorinstanzen:\nLG Ingolstadt, Entscheidung vom 10.12.2019 - 21 O 520/19 -\nOLG München, Entscheidung vom 29.01.2021 - 21 U 317/20 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-23/vii-zr-139-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"VO (EG) Nr. 715/2007","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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