{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2022-03-23_4_StR_363_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:230322B4STR363.21.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2022-03-23","aktenzeichen":"4 StR 363/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 363/21\n\nvom\n23. März 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:230322B4STR363.21.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. März 2022 gemäß\n§ 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 3. Mai 2021 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im\nFall II.C.6 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit\nträgt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten;\n\nb) das vorbezeichnete Urteil\n\naa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte\n– unter Freispruch im Übrigen – des schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit zwei tateinheitlich\nzusammentreffenden Fällen der Körperverletzung,\ndes Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten\nFühren einer Schusswaffe, des Diebstahls in drei Fällen, der versuchten Körperverletzung sowie der Bedrohung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung schuldig ist,\n\nbb) im Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass die\nZinsaussprüche hinsichtlich der Adhäsionskläger\nL. und T. entfallen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des\nRechtsmittels und die insoweit durch das Adhäsionsverfahren\nentstandenen besonderen Kosten sowie die den Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen\nAuslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Beschwerdeführer – unter Freispruch im Übrigen – wegen versuchter Körperverletzung, Diebstahls mit Waffen, Diebstahls in\ndrei Fällen, schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit „vorsätzlicher“\nKörperverletzung in zwei Fällen, Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer Schusswaffe, Bedrohung in fünf Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit Beleidigung und in einem anderen Fall in Tateinheit mit\nfahrlässiger Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\nzehn Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die\nRüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren\naus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein,\nsoweit der Angeklagte im Fall II.C.6 wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidi-\n\ngung verurteilt worden ist, weil gegen die Wirksamkeit des Strafantrags des Verletzten wegen der tateinheitlich ausgeurteilten Beleidigung (§ 194 Abs. 1 StGB)\nrechtliche Bedenken bestehen.\n\n3 Die Teileinstellung des Verfahrens zieht die Änderung des Schuldspruchs\nsowie den Wegfall der im Fall II.C.6 der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafe (120 Tagessätze) nach sich. Die Gesamtstrafe kann hingegen bestehen\nbleiben. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei der verbleibenden Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe, den weiteren Einzelstrafen von neun\nMonaten und zweimal sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie von zweimal 120 und\nfünfmal neunzig Tagessätzen Geldstrafe ohne die weggefallene Einzelstrafe auf\neine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.\n\n4 2. Die Adhäsionsentscheidung des Landgerichts hält der sachlich-rechtlichen Überprüfung teilweise nicht stand. Das Landgericht hat allen Adhäsionsklägern Prozesszinsen auf die jeweils zuerkannte Hauptforderung zugesprochen.\nDie Adhäsionskläger L. und T. hatten, wie der Generalbundesanwalt\nzutreffend ausgeführt hat, eine Verzinsung der von ihnen geltend gemachten\nZahlungsansprüche nicht beantragt. Die sie betreffenden Zinsaussprüche des\nLandgerichts verletzen daher das Verbot des § 308 Abs. 1 ZPO, einer Partei etwas zuzusprechen, das nicht beantragt ist, welches auch im Revisionsverfahren\nzu beachten ist (BGH, Beschluss vom 30. März 2021 – 4 StR 433/20 mwN).\n\n5 3. Weitere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die auf die\nSachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils nicht ergeben.\n\n6 4. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig,\nden Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nQuentin Bender Bartel\n\nMaatsch Scheuß\n\nVorinstanz:\nLandgericht Siegen, 03.05.2021 ‒ 21 KLs 41 Js 1190/18","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-23/4-str-363-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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