{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:230222BVIIZR602.21.0","court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2022-02-23","aktenzeichen":"VII ZR 602/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVII ZR 602/21\n\nvom\n23. Februar 2022\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2022:230222BVIIZR602.21.0\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2022 durch den\nVorsitzenden Richter Pamp, den Richter Halfmeier sowie die Richterinnen\nSacher, Dr. Brenneisen und Dr. C. Fischer\n\nbeschlossen:\n\nDer Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben.\n\nDer Beschluss des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen\nOberlandesgerichts vom 19. Mai 2021 wird gemäß § 544 Abs. 9\nZPO aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Beschwerde des\nKlägers wird zurückgewiesen.\n\nGegenstandswert: bis zu 80.000 €\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger nimmt die beklagte Kraftfahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.\n\n2 Der Kläger erwarb im Juni 2018 bei einem Autohaus ein von der Beklagten\nhergestelltes Fahrzeug Mercedes Benz E 350 D Avantgarde Night als Gebrauchtwagen. Den Kaufpreis von 69.900 € finanzierte der Kläger teilweise. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs OM 642 ausgestattet. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit\nder Schadstoffklasse Euro 6 erteilt.\n\n3 Ob das Fahrzeug von einem verpflichtenden Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) betroffen ist, ist zwischen den Parteien streitig. Ein von der\nBeklagten entwickeltes Software-Update ist zwischenzeitlich auf das Fahrzeug\ndes Klägers aufgespielt worden.\n\n4 Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag für das Fahrzeug nicht\nabgeschlossen.\n\n5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist\nerfolglos geblieben. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt der Kläger\nseine zuletzt gestellten Anträge auf Ersatz des Kaufpreises zuzüglich der Finanzierungskosten nebst Verzugszinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs abzüglich einer noch zu beziffernden Nutzungsentschädigung, Feststellung des Annahmeverzugs und Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten\nweiter und rügt unter anderem eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches\nGehör.\n\nII.\n\n6 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9\nZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung\ndes Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Der angefochtene Beschluss beruht\n\nauf einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n7 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit\nhier von Interesse, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:\n\n8 Dem Kläger stehe gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch wegen der Verwendung einer unzulässigen\nAbschalteinrichtung gegen die Beklagte zu. Weder sei der Beklagten durch das\nInverkehrbringen des Fahrzeugs des Klägers ein Verstoß gegen die guten Sitten\nanzulasten, noch habe sie dem Kläger vorsätzlich einen Schaden zugefügt.\n\n9 Ob hinsichtlich des vom Kläger behaupteten Thermofensters eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliege, könne dahinstehen. Das Thermofenster arbeite vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise wie auf dem\nPrüfstand, so dass es weiterer Anhaltspunkte für ein Bewusstsein der Rechtswidrigkeit und eine billigende Inkaufnahme des Gesetzesverstoßes seitens der\nBeklagten bedürfe, die weder vorgetragen noch ersichtlich seien. Es müsse eine\nmöglicherweise falsche, aber vertretbare Gesetzesauslegung seitens der Beklagten in Betracht gezogen werden. Allein der Umstand, dass Fahrzeuge mit der\ngleichen Motorkennung von einer vom KBA angeordneten Rückrufaktion betroffen seien, sei hierfür nicht ausreichend. Daran ändere nichts, dass auch das Klägerfahrzeug mittlerweile ggf. von einem Rückruf des KBA betroffen sei, da es auf\ndie Vertretbarkeit der Gesetzesauslegung zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens\ndes Fahrzeugs ankomme.\n\n10 Unabhängig davon, ob der Einbau einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) in das Klägerfahrzeug noch streitig sei, seien die Überlegungen zum\nThermofenster zu übertragen. Selbst wenn es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele, werde aus dem Klägervortrag nicht hinreichend deutlich, dass die KSR eine Funktion aufweise, die bei erkanntem Prüfstandsbetrieb\n\neine verstärkte Abgasrückführung aktiviere und den Stickoxidausstoß gegenüber\ndem normalen Fahrbetrieb reduziere. Der Kläger trage nicht vor, dass die von\nihm dargestellte Funktion nach der Vorkonditionierung des Fahrzeugs - Abstellen\nfür ca. sechs Stunden bei gleichbleibender Temperatur - nicht auch im normalen\nFahrbetrieb eingreife. Es werde vor allem nicht deutlich, warum ein solcher Kaltstart im üblichen Fahrbetrieb nicht in gleicher Weise vorkomme wie auf dem Prüfstand.\n\n11 Aus den vorgenannten Gründen könne jedenfalls ein Schädigungsvorsatz\nder für die Beklagte handelnden Personen nicht festgestellt werden. Anders als\nbei der \"Umschaltlogik\" im EA 189, bei der sich die Gesetzeswidrigkeit aufdränge,\nkönne dies weder für das Thermofenster noch für die KSR ohne Weiteres vermutet und aus der bloßen Existenz der Einrichtung auf einen Schädigungsvorsatz geschlossen werden.\n\n12 In seiner Stellungnahme zum Hinweisbeschluss vertiefe der Kläger nur\nbereits vorgebrachte Argumente. Zur KSR trage er vor, dass die Regelung bei\nniedrigen Temperaturen und bei nicht sehr hohen Temperaturen zum Einsatz\nkomme; durch die geringe Beschleunigung mit einhergehender geringer Drehzahl sowie geringem Luftmassenstrom erkenne das Fahrzeug den Prüfstand.\nDass dies nach einem Abstellen beziehungsweise einem Neustart mit anfänglich\ngeringer Beschleunigung nicht auch im Normalbetrieb erfolge, trage er nicht vor.\nEs werde nach wie vor nicht deutlich, wieso ein Kaltstart im üblichen Fahrbetrieb\nnicht genauso vorkommen sollte wie auf dem Prüfstand. Die Beklagte habe die\nPrüfstandsbezogenheit zudem bestritten und lege dazu eine amtliche Auskunft\ndes KBA vom 6. Oktober 2020 vor, derzufolge es sich bei der beanstandeten\nFunktion nicht um eine Prüfstandserkennung handele.\n\n13 2. Zwar hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung und insoweit von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffen eine Haftung der Beklagten hinsichtlich des Thermofensters ausgeschlossen. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt aber zu Recht, dass das Berufungsgericht die Substantiierungsanforderungen im Hinblick auf die KSR in gehörsverletzender Weise gehandhabt\nhabe.\n\n14 a) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob das Fahrzeug des Klägers\nüberhaupt von einem verpflichtenden Rückruf des KBA wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung betroffen ist, so dass dieser zugunsten des Klägers revisionsrechtlich zu unterstellen ist. Ebenso offengelassen und damit zu unterstellen ist, dass die KSR eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt.\n\n15 b) In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise stellt das Berufungsgericht sodann darauf ab, ob die unzulässige Abschalteinrichtung in Form\nder KSR prüfstandsbezogen ist. Das Kriterium der Prüfstandsbezogenheit ist\ngrundsätzlich geeignet, um zwischen nur unzulässigen Abschalteinrichtungen\nund solchen, deren Implementierung die Kriterien einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung erfüllen können, zu unterscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom\n16. September 2021 - VII ZR 126/21 Rn. 18, BeckRS 2021, 33038; Urteil vom\n16. September 2021 - VII ZR 190/20 Rn. 19, WM 2021, 2108; Beschluss vom\n9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 27, VersR 2021, 661; Beschluss vom\n19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 18, ZIP 2021, 297). Das Berufungsgericht\nbenennt damit eines der wesentlichen Merkmale, nach denen die den sogenannten Abgasskandal auslösende, von der Volkswagen AG im Motortyp EA 189 verwendete Manipulationssoftware nicht nur eine unzulässige Abschalteinrichtung\ndarstellt, sondern die deutlich höheren Anforderungen an eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne des § 826 BGB erfüllen kann. Die Tatsache, dass\neine Manipulationssoftware ausschließlich im Prüfstand die Abgasreinigung verstärkt aktiviert, indiziert eine arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörden.\n\n16 c) Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet insoweit aber zu Recht,\ndass das Berufungsgericht dem Sachvortrag des Klägers nicht nachgegangen\nist, die Abgasreinigung seines Fahrzeugs werde durch eine Software-Funktion\ngesteuert, die erkenne, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befinde, und in\ndiesem Fall eine KSR aktiviere, die den Ausstoß von Stickoxiden auf das zulässige Maß reduziere. Die Verwendung einer derartigen Prüfstandserkennungssoftware käme als Anknüpfungspunkt für die Annahme eines sittenwidrigen Verhaltens der für die Beklagte handelnden Personen grundsätzlich in Betracht. Damit hat das Berufungsgericht die Anforderungen an ein substantiiertes Vorbringen offenkundig überspannt.\n\n17 aa) Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist bereits dann\nschlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung\nmit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte\nRecht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe\nnäherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht\nvon Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund\ndes tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind\ndiese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme\neinzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (vgl. BVerfG, Beschluss\nvom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1819/10, WM 2012, 492, juris Rn. 16; BGH, Urteil\nvom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 20, WM 2021, 1609; Urteil vom 18. Mai\n2021 - VI ZR 401/19 Rn. 19, MDR 2021, 871; Beschluss vom 28. Januar 2020\n- VIII ZR 57/19 Rn. 7, ZIP 2020, 486; Beschluss vom 26. März 2019 - VI ZR\n163/17 Rn. 11, VersR 2019, 835; jeweils m.w.N.).\n\n18 Diese Grundsätze gelten insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den ihrer Behauptung zugrunde liegenden Vorgängen\nhat. Eine Partei darf auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in\neinen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen hat. Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei erst dann, wenn\ndie Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten\nSachverhalts willkürlich Behauptungen \"aufs Geratewohl\" oder \"ins Blaue hinein\"\naufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 21 f. m.w.N.,\nWM 2021, 1609).\n\n19 bb) Nach diesen Grundsätzen liegt eine Gehörsverletzung vor. Die Annahme des Berufungsgerichts, der von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigte Vortrag des Klägers zu einer Prüfstandsbezogenheit der KSR sei nicht\nhinreichend substantiiert, überspannt die Anforderungen offenkundig und verletzt\nden Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n20 (1) Der Kläger hat vorgetragen, dass das KBA im Herbst 2018 ein formelles Anhörungsverfahren wegen des Verdachts einer weiteren Abschaltvorrichtung gegen die Beklagte eingeleitet habe, bei der eine Software-Funktion eine\nspezielle Temperaturregelung (Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung) aktiviere,\nwelche den Kühlmittelkreislauf künstlich kälter halte und die Aufwärmung des\nMotoröls verzögere. Nur dadurch blieben die Stickoxidwerte auf dem Prüfstand\nunterhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte. Im realen Fahrbetrieb\nhingegen werde diese Funktion deaktiviert und der gesetzliche Grenzwert von\n180 mg/km deutlich überstiegen. Diese Software-Funktion sei zunächst bei Emissionsmessungen an einem GLK 220 CDI mit OM 651-Dieselmotor festgestellt\nworden. Inzwischen sei bekannt geworden, dass diese Abschaltvorrichtung nicht\n\nnur in OM 651-Motoren der Modellreihe GLK, sondern darüber hinaus auch in\nFahrzeugen der C-, E- und S-Klasse mit OM 642-Motoren verbaut worden sei.\nIm Juni 2019 habe das KBA aufgrund der detektierten und unzulässigen Abschaltvorrichtung (\"Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung\") einen amtlichen Rückruf für zunächst rund 60.000 Dieselautos des Modells GLK 220 CDI mit Euro-5-\nNorm und dem von der Beklagten produzierten OM 651-Motor erlassen. Es liege\nnahe, dass darüber hinaus viele weitere Modelle der Beklagten mit einem\nOM 651-Dieselmotor mit dieser unzulässigen Abschalteinrichtung versehen\nseien. Das KBA gehe von mehr als 700.000 betroffenen Fahrzeugen aus.\n\n21 (2) Der Kläger hat sich in der Berufungsinstanz mit der schon der landgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Auffassung, die KSR unterscheide\nnicht zwischen Prüfstand und realem Fahrbetrieb, auseinandergesetzt. Er hat\ndazu vorgetragen, dass infolge der Vorkonditionierung vor dem Prüfstandtest\n- für etwa sechs Stunden würden die Fahrzeuge bei gleichbleibenden Temperaturen abgestellt, so dass das Kühlmittel binnen dieser Zeit eine Temperatur von\n20 °C - 30 °C annehme - die Motorsteuerung die bevorstehende Prüfung erkenne. Die KSR sorge dafür, dass die Kühlmitteltemperatur im Kühlmittelkreislauf\nund damit einhergehend das Motoröl nur verzögert erwärmt werde. Daraus resultiere eine erheblich niedrigere NOx-Bildung und die Einhaltung der gesetzlichen NOx-Grenzwerte auf dem Prüfstand. Werde der Motor ohne die Vorkonditionierungsphase gestartet, erkenne die Motorsteuerung dies. Dann greife die\nKSR nicht ein, so dass sich Kühlmittel und Motoröl nebst Motor- und Brennraum\ndes Fahrzeugs schneller erwärmten mit der Folge höherer Stickoxidemissionen.\n\n22 (3) Nachdem das Berufungsgericht den Kläger darauf hingewiesen hatte,\ner trage weder vor, dass die KSR bei einem Abstellen für ca. sechs Stunden bei\ngleichbleibender Temperatur im üblichen Fahrbetrieb nicht auch eingreife noch\nwerde deutlich, warum ein Kaltstart dabei nicht genauso vorkommen sollte wie\nauf dem Prüfstand, hat der Kläger seinen Vortrag vertieft. Er hat unter Hinweis\n\nauf ein Sachverständigengutachten, das in einem Verfahren vor dem Landgericht\nStuttgart eingeholt worden war, ausgeführt, die Motorsteuerung erkenne die im\nVergleich zum realen Fahrbetrieb erheblich geringeren Beschleunigungswerte\nund die damit einhergehende verringerte Drehzahl und den verringerten Luftmassenstrom. Anhand dieser Parameter werde der Prüfstand erkannt und die Kühlmittelsolltemperatur auf 70 °C statt üblicher 100 °C geregelt. Im realen Fahrbetrieb hingegen würden die Bedingungen, unter denen die höhere Solltemperatur\nvon 100 °C angesteuert werde, mit dem ersten Anfahren erfüllt.\n\n23 cc) Weitergehender Vortrag war vom Kläger nicht zu verlangen. Zwar hat\ndas vom Kläger zitierte Sachverständigengutachten nicht ausgeschlossen, dass\ndie Absenkung der Kühlmittelsolltemperatur auch im normalen Fahrbetrieb auftreten könne. Der Beachtlichkeit des Sachvortrags des Klägers auf der Darlegungsebene steht dies indes genauso wenig entgegen wie die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung des Landgerichts Stuttgart betreffend einen Mercedes Vito mit Motortyp OM 651 und Euro-5-Zulassung, für den andere Abgasgrenzwerte gelten. Dies gilt auch für den Umstand, dass die Beklagte bestritten\nhat, dass die KSR nur auf dem Prüfstand aktiviert sei und das KBA für einen\nweder dargelegten noch erkennbaren Motortyp bescheinigt hat, dass es sich bei\nder KSR nicht um eine Prüfstandserkennung handele.\n\n24 dd) Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des\nVorbringens des Klägers zu einer anderen Beurteilung gekommen wäre.\n\n25 d) Von der aufgezeigten Gehörsverletzung beeinflusst ist zugleich die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe hinsichtlich der KSR nicht hinreichend dazu vorgetragen, dass die für die Beklagte agierenden Personen die unzulässige Abschalteinrichtung im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit und unter bil-\n\nligender Inkaufnahme des Gesetzesverstoßes entwickelt und implementiert haben. Zwar lehnt das Berufungsgericht zutreffend und auch insoweit von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffen einen Schädigungsvorsatz der Beklagten hinsichtlich des Thermofensters ab. Sollte aber die KSR ausschließlich im\nPrüfstand die Abgasreinigung verstärkt aktivieren, wäre dieser Umstand wie bereits dargelegt grundsätzlich geeignet, auf eine arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörden und ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein der Handelnden zu schließen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2021 - VII ZR 126/21\nRn. 18, BeckRS 2021, 33038; Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20\nRn. 19, WM 2021, 2108, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR\n889/20 Rn. 27, VersR 2021, 661; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR\n433/19 Rn. 18, ZIP 2021, 297).\n\n26 3. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde Rechtsfehler im Zusammenhang mit der Ablehnung von Ansprüchen aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung\nmit § 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV rügt, wären diese jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Die Beklagte haftet dem Kläger weder nach den genannten Normen noch nach den Normen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, weil das Interesse, nicht zu einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im\nSchutzbereich dieser Bestimmungen liegt (vgl. BGH, Urteil vom 16. September\n2021 - VII ZR 190/20 Rn. 36, WM 2021, 2108; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR\n5/20 Rn. 10 ff., ZIP 2020, 1715; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 72 ff.,\nBGHZ 225, 316). Die Schlussanträge des Generalanwalts R. vom 23. September 2021 in Bezug auf Vorlagefragen österreichischer Gerichte betreffend\ndas Thermofenster (abrufbar unter https://curia.europa.eu) geben keinen Anlass\nzu einer abweichenden Bewertung. Der Generalanwalt befürwortet, das dort zur\nÜberprüfung gestellte Thermofenster als eine unzulässige Abschalteinrichtung\nim Sinne der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 einzuordnen und ein so ausgestattetes Fahrzeug als nicht dem Kaufvertrag gemäß im Sinne der Richtlinie\n\n1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu\nbestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EU 1999, L 171, S. 12) anzusehen. Wie schon bei der \"Umschaltlogik\" (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021,\n1216), besagt dies aber für die hier allein interessierende Frage, ob damit auch\nder Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts und damit der Schutz\ndes Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrages erfasst sein soll,\nnichts. Es sind auch im vorliegenden Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an\ndie (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 11, ZIP 2020, 1715).\n\nIII.\n\n27 Der angefochtene Beschluss ist danach aufzuheben und die Sache an das\nBerufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 9 ZPO).\n\nPamp Halfmeier Sacher\n\nBrenneisen C. Fischer\n\nVorinstanzen:\nLG Kiel, Entscheidung vom 20.08.2020 - 6 O 21/20 -\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 19.05.2021 - 5 U 125/20 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-23/vii-zr-602-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-23/vii-zr-602-21","retrieved":"2026-10-24 08:00:05.393448+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-02-23/vii-zr-602-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"7. 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