{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:230222BIVZB3.21.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2022-02-23","aktenzeichen":"IV ZB 3/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIV ZB 3/21\nvom\n23. Februar 2022\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2022:230222BIVZB3.21.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Bommel und Rust\n\nam 23. Februar 2022\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe - 12. Zivilsenat - vom\n17. Dezember 2020 wird auf seine Kosten als unzulässig\nverworfen.\n\nBeschwerdewert: bis 6.000 €\n\nGründe:\n\n1 I. Der Kläger wendet sich gegen die Neuberechnung seiner Startgutschrift in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes durch die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Bei dem Rechtsstreit handelt es sich um eines von mehreren beim Berufungsgericht anhängigen Parallelverfahren gegen die Beklagte mit weitgehend iden tischem Sachverhalt, die zum Teil mit denselben Prozessbevollmächtigten\ngeführt werden.\n\n2 Dem Kläger ist das klageabweisende Urteil des Landgerichts am\n10. September 2020 zugestellt worden. Eingehend beim Berufungsgericht\nam 28. September 2020 hat er gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung\n\neingelegt. Nach einem am 13. November 2020 zugestellten Hinweis des\nBerufungsgerichts auf die Unzulässigkeit der Beruf ung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat der Kläger mit am 26. November\n2020 eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nbeantragt und die Berufung begründet.\n\n3 Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Kläger vorgetragen, die Fristversäumnis beruhe allein auf einem Versehen einer\nKanzleiangestellten seiner Prozessbevollmächtigten. In deren Kanzlei\ngelte eine Verfahrensanweisung, nach der die Berufungsfrist und die Berufungsbegründungsfrist sowie eine dazugehörige Vorfrist durch zuständiges Fachpersonal zunächst im elektronischen Kalender eingetragen würden. Anschließend würden die Hauptfristen auf dem Urteil vermerkt. Im\nvorliegenden Fall habe die Kanzleiangestellte aus nicht nachvollziehbaren\nGründen zwar die Fristen auf dem Urteil notiert, jedoch zuvor die Berufungsbegründungsfrist sowie die dazugehörige Vorfrist nicht in den elek -\ntronischen Kalender eingetragen. Die Akte sei daher der Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Begründung der Berufung nicht vorgelegt und\ndie Berufungsbegründungsfrist versäumt worden. Bei der Kanzleiangestellten handele es sich um eine geschulte und zuverlässige Bürokraft, die\nden Kalender zuvor stets sorgfältig und fehlerlos geführt habe.\n\n4 Dass der Kanzleiangestellten im Zeitraum 29. Juli 2020 bis 7. August 2020 in vier Parallelverfahren der gleiche Fehler passiert sei, sei der\nProzessbevollmächtigten des Klägers am 9. Oktober 2020 bekannt geworden. Am 14. Oktober 2020 sei im Rahmen einer Besprechung zwischen\nder Prozessbevollmächtigten und der Kanzleiangestellten eine zusätzliche\nKontrolle eingeführt worden. Die Kanzleiangestellte habe die Anweisung\nerhalten, zukünftig den zugehörigen Kalendereintrag auszudrucken und\n\nzusammen mit dem Schriftstück mit den Fristnotierungen vorzulegen. Darüber hinaus sei sie angewiesen worden, die bisher eingegangenen Urteile\nnachzukontrollieren. Die Kanzleiangestellte habe der Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, dass sie dies erledigt habe. Eine durch die\nProzessbevollmächtigte des Klägers und eine weitere Rechtsanwältin ab\ndem 14. Oktober 2020 durchgeführte tägliche Kontrolle, ob jeweils einen\nMonat zuvor eine Berufungsfrist oder eine Vorfrist zur Einlegung einer Berufung eingetragen oder gelöscht, und wenn ja, ob eine zugehörige Berufungsbegründungsfrist nebst Vorfrist eingetragen gewesen sei, habe keine\nFehleintragungen im Kalender ergeben und sei zu Ende Oktober wieder\neingestellt worden.\n\n5 Das Oberlandesgericht hat die Berufung unter Zurückweisung des\nAntrags auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Berufung\nals unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.\n\n6 II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522\nAbs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig. Weder\nhat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung\neine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).\n\n7 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zugunsten des Klägers\nkönne unterstellt werden, dass durch geeignete organisatorische Maßnahmen in der Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten im Grundsatz sichergestellt gewesen sei, dass Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert\nwerden. Allerdings liege ein dem Kläger zuzurechnendes Verschulden sei-\n\nner Prozessbevollmächtigten darin, dass trotz Kenntnis von einem mehrfachen Versagen der Fristenkontrolle keine hinreichenden Maßnahmen\ngetroffen worden seien, um die Einhaltung der laufenden Fristen in anderen gleichgelagerten Berufungsverfahren sicherzustellen. Die ab dem\n14. Oktober 2020 getroffenen Maßnahmen seien nicht ausreichend gewesen. Es habe nicht genügt, die Kanzleiangestellte mit der Nachkontrolle\nder bisher eingegangenen Urteile hinsichtlich des Fristeneintrags zu beauftragen. Der Kläger habe bereits nicht dargelegt, wie diese nur bis Ende\nOktober 2020 durchgeführte \"tägliche rückschauende Kontrolle\" ausgesehen habe und ob damit sichergestellt gewesen sei, dass alle laufenden\nBerufungsverfahren hinreichend kontrolliert worden seien, bei denen die\nKanzleiangestellte für die Eintragung der Fristen zuständig gewesen sei.\nZumindest habe die Nachkontrolle nicht allein von der Bürokraft durchgeführt werden dürfen, die sich zuvor als nicht hinreichend zuverlässig herausgestellt habe. Vielmehr habe die Klägervertreterin selbst die Kontrolle\nvornehmen oder damit eine gut ausgebildete, als zuverlässig erprobte und\nsorgfältig überwachte Bürokraft beauftragen müssen.\n\n8 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat\nzu Recht keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, weil der\nKläger nicht ausreichend dargelegt hat, dass seine Prozessbevollmächtigte kein dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden\nan der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist trifft.\n\n9 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein\nRechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass\nein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und i nnerhalb der\nlaufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und\n\nBehandlung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen auszuschließen. Ein bestimmtes Verfahren ist insoweit zwar weder vorgeschrieben noch allgemein üblich. Sämtliche organisatorischen Maßnahmen müssen aber so beschaffen sein, dass auch bei unerwarteten Störungen des Geschäftsablaufs bei Anlegung eines äußersten Sorgfaltsmaßstabes die Einhaltung der anstehenden Frist gewährleistet ist (BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 - XI ZB 19/19, juris Rn. 10; vom 4. September\n2018 - VIII ZB 70/17, NJW -RR 2018, 1325 Rn. 13).\n\n10 b) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass\nnicht feststeht, dass nach Kenntnis der Prozessbevollmächtigten von vier\nidentischen Fehlern der Kanzleiangestellten ausreichende Maßnahmen\ngetroffen wurden, um sicherzustellen, dass in gleichgelagerten Berufungsverfahren - darunter dem hiesigen - mögliche weitere Fehler bei der Fristnotierung aufgedeckt und korrigiert werden.\n\n11 aa) Ungeachtet etwaiger früherer Kenntnisse hat die Prozessbevollmächtigte jedenfalls zum Zeitpunkt des Gesprächs vom 14. Oktober 2020\ngewusst, dass die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist durch Fehler\nihrer Kanzleiangestellten im Zeitraum 29. Juli bis 7. August 2020 in vier\nFällen unterblieben war. Rechtsfehlerfrei und von der Rechtsbeschwerde\nzu Recht nicht angegriffen hat das Berufungsgericht angenommen, dass\nsich hierdurch der Klägervertreterin aufdrängen musste, dass die Fristenkontrolle in ihrer Kanzlei in ungewöhnlich massiver Form versagt hatte und\nsofortiges Handeln geboten war.\n\n12 bb) Der Kläger hat keine ausreichenden Maßnahmen seiner Prozessbevollmächtigten vorgetragen, die sichergestellt hätten, dass in weiteren Verfahren, in denen die Berufungsbegründungsfrist noch lief, diese\n\nFrist nicht durch einen gleichartigen Fehler der Kanzleiangestellten versäumt wird.\n\n13 (1) Schon aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs der Verfahren, der für die ansonsten zuverlässige Kanzleiangestellte ungewöhnlichen Fehlerhäufung und des zeitlichen Zusammenhangs der Fehler bestand die offensichtliche Gefahr, dass auch in weiteren von der Kanzleiangestellten bearbeiteten Verfahren, und damit auch dem vorliegenden,\ndie Eintragung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender unterblieben war. Um die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist in diesen\nVerfahren dennoch zu gewährleisten, war es geboten, die ordnungsgemäße Eintragung der Fristen durch die Prozessbevollmächtigte zu überprüfen. Zwar darf ein Rechtsanwalt mit der Notierung und Überwachung\nvon Fristen grundsätzlich sein voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal betrauen (Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 - IV ZB\n13/14, juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 26. September 2019 - III ZR\n282/18, juris Rn. 9). Er hat aber durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und\nkontrolliert werden. Bereits im Regelfall ist danach die mindestens stichprobenartige Kontrolle des Personals unverzichtbar (Senatsbeschluss\nvom 22. Oktober 2014 - IV ZB 13/14, aaO; BGH, Beschluss vom 11. November 2015 - XII ZB 407/12, NJW-RR 2016, 505 Rn. 9; MünchKomm-ZPO/Stackmann, 6. Aufl. § 233 Rn. 131). Dass den Rechtsanwalt darüber\nhinaus eigene Kontrollpflichten treffen, wenn ihm ein nicht nur einmaliger\nFehler seiner Angestellten offenbar wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n13. Januar 2016 - XII ZB 653/14, NJW-RR 2016, 312 Rn. 9 f.; vom\n12. September 2012 - XII ZB 528/11, NJW-RR 2013, 304 Rn. 11 f.; Grandel in Musielak/Voit, 18. Aufl. § 233 Rn. 18), stellt auch die Rechtsbeschwerde im Grundsatz - zu Recht - nicht in Frage.\n\n14 (2) Für die gebotene Kontrolle war es nicht ausreichend, die Kanzleiangestellte anzuweisen, die bisher eingegangenen Urteile nachzukontrollieren. Eine solche Weisung war bereits inhaltlich ungeeignet, da sie\ndie Art und Weise der Nachkontrolle nicht konkretisierte und damit allein\nder Kanzleiangestellten überließ. Darüber hinaus hätte die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Ausführung der Weisung kontrollieren müssen;\nsie durfte sich nicht allein auf die Auskunft der Kanzleiangestellten verlassen, sie habe die Nachkontrolle erledigt. Zwar darf im Grundsatz der\nRechtsanwalt darauf vertrauen, sein sonst zuverlässiges und regelmäßig\nüberwachtes Büropersonal werde seinen - auch nur mündlichen - Weisungen folgen. Eine Verpflichtung zur Überwachung der Erledigung jeder konkreten Einzelanweisung trifft ihn insoweit nicht (BGH, Beschluss vom\n29. Juni 1995 - III ZB 6/95, VersR 1996, 388 unter aa [juris Rn. 6] m.w.N.;\nvgl. auch Senatsbeschluss vom 28. März 2012 - IV ZB 5/12, NJW-RR\n2012, 1268 Rn. 8, 10; Greger in Zöller, ZPO 34. Aufl. § 233 Rn. 23.13\nm.w.N.). Anderes kann sich jedoch aus vorangegangenen Fehlern derselben Kanzleiangestellten ergeben (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2015\n- XII ZB 583/14, MDR 2015, 1027 Rn. 17 f.). Dementsprechend hat die\nKanzleiangestellte nicht ohne genauere Anweisung und weitere Überwachung mit der Aufgabe betraut werden dürfen, etwaige eigene Fehler bei\nder Eintragung von Berufungsbegründungsfristen in den elektronischen\nFristenkalender zu suchen und aufzudecken.\n\n15 (3) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Berufungsgericht habe gehörswidrig den Vortrag des Klägers übergangen, wonach seine Prozessbevollmächtigte ab dem 14. Oktober 2020 täglich geprüft habe, ob jeweils einen Monat zuvor eine Berufungsfrist oder Vorfrist\nzur Einlegung einer Berufung eingetragen oder gelöscht worden, und\nwenn ja, ob eine zugehörige Berufungsbegründungsfrist nebst Vorfrist ein-\n\ngetragen war. Ein etwaiger Gehörsverstoß ist nicht entscheidungserheblich, weil die vorgetragene Kontrolle durch die klägerische Prozessbevollmächtigte den sie treffenden Kontrollpflichten nicht genügt.\n\n16 Offenbleiben kann, ob sich die vorgetragene tägliche Kontrolle auf\nsolche Fristen bezogen hat, die einen Monat zuvor eingetragen worden\nsind, oder zu diesem Zeitpunkt ablaufende Fristen kontrolliert worden sind.\nAngesichts der offenbar gewordenen Häufung von Fehlern ihrer Kanzleiangestellten durfte die Prozessbevollmächtigte des Klägers, obwohl die\ntägliche Kontrolle bis Ende Oktober 2020 keine weiteren Fehler aufgedeckt hatte, nicht von einem im Übrigen fehlerfreien Verhalten ihrer Kanzleiangestellten ausgehen und die tägliche Kontrolle einstellen. Legt eine\nungewöhnliche Häufung zeitlich beieinanderliegender Fehler nahe, dass\nauch in vergleichbaren Verfahren die Berufungsbegründungsfrist nicht\nordnungsgemäß im Fristenkalender eingetragen ist, muss sich eine ausreichende Überprüfung auf alle solche Verfahren erstrecken, in denen die\nEintragung einer noch laufenden Berufungsbegründungsfrist unterblieben\nsein kann. Dazu war die vorgetragene tägliche Kontrolle durch die Prozessbevollmächtigte des Klägers aber in keinem Fall geeignet.\n\n17 Hat sich die Kontrolle auf die jeweils einen Monat zuvor eingetragenen Berufungsfristen oder zugehörigen Vorfristen beschränkt, konnte sie\n- wie auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt - die fehlende Notierung\nder Berufungsbegründungsfrist im vorliegenden Verfahren nicht aufdecken. Sie erfasste vielmehr allein die im Zeitraum vom 14. September\n2020 bis Ende September 2020 eingetragenen Fristen und dementsprechend nur die in diesem Zeitraum einzutragenden Berufungsbegründungsfristen. Der Prozessbevollmächtigten des Klägers hätte sich danach bei\nBeendigung der Kontrollen Ende Oktober 2020 aufdrängen müssen, dass\njedenfalls der Zeitraum vor dem 14. September 2020 nicht überprüft war\n\nund in diesen Zeitraum einzutragende, aber Ende Oktober 2020 noch nicht\nabgelaufene Berufungsbegründungsfristen fallen konnten. Es führt zu keinem anderen Ergebnis, wenn sich die Kontrolle auf die jeweils einen Monat zuvor ablaufenden Berufungsfristen und die zugehörigen Vorfristen\nbezogen hat. Wie sich der Prozessbevollmächtigten des Klägers ebenfalls\nhätte aufdrängen müssen, erfasst eine solcherart organisierte, aber Ende\nOktober 2020 wieder beendete Kontrolle nur zwischen dem 14. September\n2020 und Ende September 2020 endende Berufungsfristen und Vorfristen.\nUnberücksichtigt bleiben insbesondere Verfahren, in denen die Berufungsfristen nach Ende September 2020 endeten und die dementsprechend erst nach Ende Oktober 2020 endenden Berufungsbegründungsfristen noch liefen.\n\n18 (4) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bedurfte es\nkeines Hinweises auf die Unzulänglichkeit seines Vortrags an den anwaltlich vertretenen Kläger gemäß § 139 ZPO. Die Anforderungen, die di e\nRechtsprechung an eine wirksame Organisation des Fristenwesens stellt,\nsind bekannt und müssen einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise\ngeläufig sein. Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags\ngemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, deutet das\nnicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder\nzu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende\norganisatorische Maßnahmen gefehlt haben (Senatsbeschlüsse vom\n23. September 2020 - IV ZB 18/20, juris Rn. 13; vom 22. Mai 2019 - IV ZB\n33/18, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 - II ZB 4/18, juris\nRn. 15). Davon ist auch hier auszugehen.\n\n19 cc) Danach kann offenbleiben, ob - wie das Berufungsgericht meint -\nschon vor dem 14. Oktober 2020 ein schuldhaftes Verhalten der Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgelegen hat. Ebenso kann dahinstehen,\n\nob der Vortrag zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags aus reichend glaubhaft gemacht ist.\n\n20 3. Die Rechtsbeschwerde bleibt nach alledem auch insoweit ohne\nErfolg, als sie sich gegen die Verwerfung der Berufung richtet.\n\nMayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Bußmann\n\nDr. Bommel Rust\n\nVorinstanzen:\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.09.2020 - 6 O 13/20 -\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.12.2020 - 12 U 301/20 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-23/iv-zb-3-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-23/iv-zb-3-21","retrieved":"2026-10-24 07:58:52.257153+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-02-23/iv-zb-3-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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