{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_DienstgerichtBund_NA_2022-06-22_NA_RiZ_2_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:220622BRIZ2.16.0","court":"BGH","senate":"Dienstgericht des Bundes","decided":"2022-06-22","aktenzeichen":"RiZ 2/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nRiZ 2/16\nvom\n22. Juni 2022\nin dem Prüfungsverfahren\n\nECLI:DE:BGH:2022:220622BRIZ2.16.0\n\nDas Dienstgericht des Bundes hat am 22. Juni 2022 durch den Vorsitzenden\nRichter am Bundesgerichtshof Pamp, den Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Karczewski, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, die\nRichterin am Bundesfinanzhof Hübner und den Richter am Bundesfinanzhof\nProf. Dr. Nöcker\n\nbeschlossen:\n\nDie Ablehnungsgesuche der Antragstellerin vom 16. April 2022,\n22. April 2022 und 29. April 2022 gegen den Vorsitzenden Richter\nam Bundesgerichtshof Pamp, den Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Karczewski, die Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Menges, die Richterin am Bundesfinanzhof Hübner und den\nRichter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker werden als unzulässig verworfen.\n\nDer Antrag der Antragstellerin auf Berichtigung des Tatbestands\ndes Urteils des Senats vom 1. März 2022 wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des\nSenats vom 24. Februar 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig\nverworfen.\n\nDie Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen das Urteil des Senats\nvom 1. März 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nDie Nichtigkeitsklage der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des\nSenats vom 24. Februar 2022 und vom 24. März 2022 und gegen\ndas Urteil des Senats vom 1. März 2022 wird auf ihre Kosten als\nunzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Die von der Antragstellerin mit Schriftsätzen vom 16. April 2022, 22. April\n2022 und 29. April 2022 gestellten Anträge haben ebenso wie ihre Nichtigkeitsklage keinen Erfolg.\n\nI.\n\n2 Soweit die Antragstellerin erneut eine vermeintliche Befangenheit der Mitglieder des Senats geltend macht, sind ihre Gesuche offensichtlich unzulässig.\nSie enthalten - wie bereits die Gesuche der Antragstellerin vom 18. Februar 2022,\n11. März 2022 und 12. März 2022 - lediglich Ausführungen, die zur Begründung\nder Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. nur BVerfG,\nBeschlüsse vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19, juris Rn. 10 und vom 6. Oktober\n2020 - 2 BvC 32/19 - juris Rn. 8; Senatsbeschluss vom 13. April 2021 - RiZ 2/16,\njuris Rn. 4 mit Senatsbeschluss vom 16. Juni 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 1; die gegen die zuletzt genannten Beschlüsse eingelegte Verfassungsbeschwerde hat\ndas Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12. August 2021 - 2 BvR\n1335/21 - nicht zur Entscheidung angenommen). Das gilt auch, soweit die Antragstellerin die Verfahrensgestaltung und Formulierungen des Senats in seinem\nUrteil vom 1. März 2022 beanstandet und meint, die nichtständigen Beisitzer des\nSenats hätten Anlass zu einer \"Selbstablehnung\" gehabt.\n\nII.\n\n3 Der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils des Senats vom 1. März 2022, über den der Senat gemäß\n§ 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 119 Abs. 2 Satz 1 und 3 VwGO durch Beschluss\n\nunter Mitwirkung derjenigen Richter entscheidet, die an dem angegriffenen Urteil\nvom 1. März 2022 mitgewirkt haben, ist unzulässig.\n\n4 Die Tatbestandsberichtigung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 119 VwGO\nist vom Gesetzgeber mit Rücksicht auf die urkundliche Beweiskraft, die dem Tatbestand nach § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 173 Satz 1 VwGO, § 314 Satz 1 ZPO\nzukommt, zugelassen worden. Es soll verhindert werden, dass infolge dieser Beweiskraft ein unrichtig beurkundeter Prozessstoff Grundlage der Entscheidung\nwird. Deshalb unterliegt der Tatbestand eines nicht anfechtbaren Urteils grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG,\n§ 119 Abs. 1 VwGO (vgl. Senatsbeschluss vom 3. März 2022 - RiZ 6/20, juris\nRn. 3); anderes gilt nur, soweit ein solches Urteil urkundliche Beweiskraft entfaltet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 9 A 10.20, juris Rn. 2).\n\n5 Dabei erstreckt sich die Beweiskraft des Tatbestands schon nach dem\nWortlaut des § 314 Satz 1 ZPO nur auf das mündliche Parteivorbringen (vgl. nur\nBVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2018 - 4 B 63.17, juris Rn. 4). Die Antragstellerin, die trotz des ihr nach § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 102 Abs. 2 VwGO erteilten\nHinweises in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unentschuldigt nicht\nerschienen ist, hat dort Anträge nicht gestellt. Deshalb entfaltet der Tatbestand\ndes Urteils des Senats vom 1. März 2022 insoweit nach § 314 Satz 1 ZPO auch\nkeine Beweiskraft. Kann aber dem Zweck einer Tatbestandsberichtigung - Beseitigung der Beweiskraft - nicht entsprochen werden, fehlt es dem Antrag an dem\nerforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März\n2022 - RiZ 5/20, juris Rn. 1 ff. und - RiZ 6/20, juris Rn. 1 ff.; BVerwG, Beschlüsse\nvom 12. März 2014 - 8 C 16.12, juris Rn. 20 und vom 10. Oktober 2018 - 6 A\n3.16, juris Rn. 5; BFH, Beschluss vom 21. September 2021 - X S 22/21, juris\nRn. 3).\n\n6 Das gilt auch, soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, ihr Vorbringen\nsei vom Senat zu knapp oder entstellend wiedergegeben und nicht hinreichend\n\ngewürdigt worden, und sie parallel zum Tatbestandsberichtigungsantrag eine Anhörungsrüge gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a VwGO erhoben hat. Eines\nTatbestandsberichtigungsantrags bedarf es nicht zur Substantiierung einer Gehörsverletzung (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - 6 A 3.16, juris Rn. 5;\nsiehe auch BFH, Beschluss vom 21. September 2021 - X S 22/21 - juris Rn. 9).\nIm Falle einer Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin wäre das Bundesverfassungsgericht an Feststellungen des Senats nicht gebunden (vgl. Senatsbeschluss vom 3. März 2022 - RiZ 6/20, juris Rn. 3; BVerwG, Beschlüsse vom\n31. Mai 2013 - 2 C 6.11, NVwZ 2013, 1237 Rn. 5 und vom 12. März 2014 - 8 C\n16.12, juris Rn. 22).\n\nIII.\n\n7 Die erneute Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des\nSenats vom 24. Februar 2022, die der Senat bereits mit Beschluss vom 24. März\n2022 beschieden hat, ist unzulässig.\n\nIV.\n\n8 Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen das Urteil des Senats vom\n1. März 2022 ist unbegründet. Das Rügevorbringen lässt nicht erkennen, dass\nder Senat den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a Abs. 1\nSatz 1 Nr. 2 VwGO). Der Senat hat sich in seinem Urteil vom 1. März 2022 eingehend mit dem Vorbringen der Antragstellerin befasst. Auf diese Ausführungen\nwird Bezug genommen. Wegen der Verfahrensgestaltung sei im Übrigen insbesondere auf die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 24. März\n2022 verwiesen.\n\n9 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht\nverpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die\nAnhörungsrüge gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a VwGO (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 2022 - RiZ 5/20, juris Rn. 1 und - RiZ 6/20, juris Rn. 1).\n\nV.\n\n10 Die Nichtigkeitsklage der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des Senats\nvom 24. Februar 2022 und 24. März 2022 und gegen das Urteil des Senats vom\n1. März 2022 ist unbeschadet der Frage, ob die Antragstellerin die Klagefrist gewahrt hat, unzulässig. Insbesondere hat die Antragstellerin einen Nichtigkeitsgrund nicht in dem für die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage erforderlichen Maße\ndargelegt, § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 153 VwGO, § 578 Abs. 1, § 589 Abs. 1\nZPO.\n\n11 Der Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist nach dem Vorbringen\nder Antragstellerin nicht gegeben, weil ihre Ablehnungsgesuche gegen die Mitglieder des Senats erfolglos geblieben sind (vgl. BGH, Urteil vom 15. September\n2016 - III ZR 461/15, NJW-RR 2016, 1406 Rn. 11 ff.). Eine im Sinne des § 579\nAbs. 1 Nr. 1 ZPO vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts wäre - die Anwendung dieses Nichtigkeitsgrunds neben § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO unterstellt - nur\ndann anzunehmen, wenn die Mitglieder des Senats nicht ordnungsgemäß bestellt worden wären oder tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und\nNeutralität hätten vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer\nBesorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene (vgl. BVerwG, Beschluss vom\n2. April 2019 - 5 PB 18.18, juris Rn. 10 zu § 547 Nr. 1 ZPO). Für all das ergeben\nsich aus dem Vorbringen der Antragstellerin, auf das der Senat schon vielfach in\n\nanderem Zusammenhang eingegangen ist, keine Hinweise, was der Antragstellerin aus der Vielzahl der in dieser Sache ergangenen Entscheidungen des Senats hinlänglich bekannt ist. Das gilt auch, soweit die Antragstellerin eine Verletzung des gesetzlichen Richters unter dem Aspekt des Unterlassens einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder den Gerichtshof der Europäischen\nUnion geltend macht.\n\n12 Über die unzulässige Nichtigkeitsklage entscheidet der Senat durch Beschluss. Die Verweisung in § 585 ZPO auf die \"allgemeinen Vorschriften\" des\nZivilprozessrechts bezieht sich schon im direkten Anwendungsbereich des § 153\nVwGO nicht auf die Form der Entscheidung, die sich schon dort allein aus der\nVerwaltungsgerichtsordnung ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni\n2018 - 9 B 4.18, NVwZ-RR 2018, 787 Rn. 4). Für das Revisionsverfahren nach\nder Verwaltungsgerichtsordnung ist anerkannt, dass ein unzulässiger Nichtigkeits- und Restitutionsantrag in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 1\nVwGO durch Beschluss verworfen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom\n24. Oktober 2016 - 1 A 12.16, juris Rn. 8).\n\n13 Entsprechendes gilt auch hier. Zwar hat der Senat mit Urteil vom 1. März\n2022 aufgrund mündlicher Verhandlung in einem erstinstanzlichen Verfahren\nentschieden. Der Verweis in § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG auf die sinngemäße Geltung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung in Prüfungsverfahren erlaubt eine entsprechende Anwendung des § 144 Abs. 1 VwGO allerdings auch\n\nhier, weil die Nichtigkeitsklage außerordentlicher Rechtsbehelf zur Vorbereitung\neiner Verfassungsbeschwerde ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April\n2021 - 1 BvR 2731/19, juris Rn. 4 f.).\n\nPamp Prof. Dr. Karczewski Dr. Menges\n\nHübner Prof. Dr. Nöcker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-06-22/riz-2-16","cited_norms":[{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 579","ref_norm":"579","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 585","ref_norm":"585","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 589","ref_norm":"589","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-06-22/riz-2-16","retrieved":"2026-10-24 07:51:33.353210+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-06-22/riz-2-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Dienstgericht des Bundes","date":"2022-06-22","dockets":["RiZ 2/16"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:220622BRIZ2.16.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_DienstgerichtBund_NA_2022-06-22_NA_RiZ_2_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:220622BRIZ2.16.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 22.06.2022 – RiZ 2/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-06-22/riz-2-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Ablehnungsgesuche der Antragstellerin vom 16. 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