{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:220322BXIIIZB5.21.0","court":"BGH","senate":"13. Zivilsenat","decided":"2022-03-22","aktenzeichen":"XIII ZB 5/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nXIII ZB 5/21\n\nvom\n\n22. März 2022\n\nin der Haftaufhebungssache\n\nECLI:DE:BGH:2022:220322BXIIIZB5.21.0\n\nDer XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2022 durch den\nRichter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie\ndie Richterinnen Dr. Picker und Dr. Rombach\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 11. Januar 2021\nwird auf Kosten der Person des Vertrauens des Betroffenen\nzurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Betroffene, ein guineischer Staatsangehöriger, reiste am\n13. Juni 2017 nach Deutschland ein. Mit Bescheid vom 20. August 2018 lehnte\ndas Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seinen Asylantrag ab\nund drohte die Abschiebung an. Die Abschiebungsandrohung ist seit dem 6. September 2018 vollziehbar. Der Bescheid ist seit dem 3. September 2019 bestandskräftig.\n\n2 Nachdem eine Identitätsklärung scheiterte, weil der Betroffene zu verschiedenen Terminen nicht erschienen war, hat das Amtsgericht am 9. November 2020 Abschiebungshaft bis zum 9. Februar 2021 angeordnet. Dagegen hat\nder Betroffene am 25. November 2020 Beschwerde eingelegt. Durch seine Person des Vertrauens (nachfolgend: Vertrauensperson) hat er am 28. November 2020 einen Antrag auf Aufhebung der Haft gestellt und für den Fall der Haft-\n\nentlassung die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Haftaufhebung mit Beschluss vom 3. Dezember 2020\nzurückgewiesen. Dagegen hat die Vertrauensperson Beschwerde eingelegt.\n\n3 Nach erneuter Anhörung des Betroffenen hat das Landgericht auf die Beschwerde gegen die Anordnung der Haft mit rechtskräftigem Beschluss vom\n11. Januar 2021 festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts den Betroffenen bis einschließlich 10. Januar 2021 in seinen Rechten verletzt hat. Im Übrigen\nhat es die Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Sicherungshaft spätestens mit Ablauf des 19. Januar 2021 ende. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat es die Beschwerde der Vertrauensperson zurückgewiesen.\n\n4 Nachdem der Betroffene am 18. Januar 2021 aus der Haft entlassen worden war, hat die Vertrauensperson Rechtsbeschwerde eingelegt und beantragt,\nfestzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 9. November 2020 den\nBetroffenen im Zeitraum vom 2. Dezember 2020 bis zum 18. Januar 2021 in seinen Rechten verletzt hat.\n\n5 II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.\n\n6 Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung\nausgeführt, der Aufhebungsantrag der Vertrauensperson sei unzulässig. Ihm\nhabe von vornherein das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt, weil die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen - Rechtsanwältin S. - bereits Beschwerde gegen\ndie Anordnung der Haft eingelegt habe. Beide Verfahren beträfen den gleichen\nGegenstand.\n\n7 Das hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Einer\nEntscheidung über den Feststellungsantrag für den Zeitraum vom 2. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 steht die materielle Rechtskraft der Entscheidung\ndes Landgerichts in dem Beschwerdeverfahren über den Haftanordnungsantrag\n\nentgegen. Die Entscheidung ist von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGH,\nBeschlüsse vom 22. Februar 2001 - III ZB 71/99, NJW 2001, 1730, [juris Rn. 17];\nvom 18. Mai 2021 - XIII ZB 91/19, juris Rn. 5). Für den verbleibenden Zeitraum\nvom 11. Januar bis 18. Januar 2021 hätte das Landgericht zwar das Rechtsschutzbedürfnis für den Aufhebungsantrag nicht verneinen dürfen. Insoweit ist\ndie Rechtsbeschwerde aber unbegründet (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG).\n\n8 Der Betroffene oder für ihn seine Vertrauensperson darf unabhängig von der Einlegung und Durchführung einer Beschwerde gegen die Haftanordnung eine Aufhebung der Haft gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG beantragen.\nDabei handelt es sich um ein eigenständiges Verfahren mit unterschiedlichen\nVoraussetzungen, das mit Blick auf die auch verfassungsrechtlich mit Art. 104\nGG hervorgehobene Bedeutung des Freiheitsgrundrechts sicherstellen soll, dass\neine angeordnete Haft aufgehoben wird, wenn die Haftanordnung fehlerhaft war\noder der Betroffene durch die Fortdauer der Haft in seinen Rechten verletzt wird\n(vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387\nRn. 23; vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 52/20, juris Rn. 14). Der Betroffene kann\ndaher auch nach Eintritt formeller Rechtskraft im Haftanordnungsverfahren die\nAufhebung der Haft ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags\nbei Gericht beantragen. Die Haftanordnung kann nicht in materielle Rechtskraft\nerwachsen (BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - XIII ZB 93/20, juris Rn. 20).\n\n9 a) Hat sich der Haftaufhebungsantrag durch die Entlassung des Betroffenen erledigt und begehrt der Betroffene - wie auch hier - in der Folge gemäß\n§ 62 FamFG die Feststellung, durch die Haft in seinen Rechten verletzt zu sein,\nkann über den Gegenstand dieses Antrags - anders als bei der Aufhebung einer\nnoch andauernden Haft - aber nur einmal abschließend entschieden werden (vgl.\nBGH, Beschluss vom 20. April 2021 - XIII ZB 93/20, juris Rn. 21). Einer Entscheidung über den Feststellungsantrag für den Zeitraum vom 2. Dezember 2020 bis\n10. Januar 2021 steht daher die materielle Rechtskraft der Entscheidung des\n\nLandgerichts vom 11. Januar 2021 entgegen. Das Landgericht hat rechtskräftig\nfestgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 9. November 2020 bis\neinschließlich 10. Januar 2021 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.\nDie Feststellung beinhaltet, dass die Freiheitsentziehung rechtswidrig war. Für\ndie im vorliegenden Verfahren begehrte (erneute) Feststellung ist daher kein\nRaum (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2021 - XIII ZB 91/19, InfAuslR 2021,\n381 Rn. 6).\n\n10 b) Anders liegt es, soweit das Landgericht durch den Beschluss vom\n11. Januar 2021 die Haft für den Zeitraum vom 11. Januar bis 18. Januar 2021\naufrechterhalten hat. Die Aufrechterhaltung der Haft konnte nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht in materielle Rechtkraft erwachsen. Die Rechtskraft\ndes Beschlusses steht dem Feststellungsantrag für diesen Zeitraum nicht entgegen. Das Landgericht hätte das Rechtsschutzbedürfnis für den Aufhebungsantrag nicht verneinen dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2015\n- V ZB 3/15, InfAuslR 2016, 56 Rn. 9 - 11). Gleichwohl kann der Senat, anders\nals die Rechtsbeschwerde meint, nach den dafür geltenden Maßgaben (BGH,\nBeschluss vom 24. August 2020 - XIII ZB 83/19, InfAuslR 2021, 122 Rn. 13 f.)\nauf der Grundlage des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit der im Hinblick auf die materielle Rechtskraft von Amts wegen zu berücksichtigenden Entscheidung des Landgerichts vom 11. Januar 2021 im Beschwerdeverfahren über\ndie Haftanordnung sowie des gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4, § 28 Abs. 4 FamFG\ni.V.m. § 559 ZPO zu berücksichtigenden Protokolls der vorausgegangenen Anhörung in der Sache selbst entscheiden (vgl. BGH, ebenda; Beschluss vom\n26. Januar 2021 - XIII ZB 30/20, juris Rn. 7). Abweichende oder neue Erkenntnisse sind nicht zu erwarten. Das zeigt auch die Rechtsbeschwerde nicht auf:\n\n11 aa) Das Landgericht hat die Beschwerde zu Recht zurückgewiesen.\nVor dem Hintergrund der von ihm am gleichen Tag getroffenen Entscheidung in\n\ndem Beschwerdeverfahren gegen die Anordnung der Haft, der Ermittlungen gemäß § 26 FamFG und eine ausführliche Anhörung des durch seine Verfahrensbevollmächtigte vertretenen Betroffenen vorausgegangen waren, durfte es den\nAufhebungsantrag ohne weitere Sachverhaltsklärung ablehnen (vgl. Göbel in\nKeidel, FamFG, 20. Auflage § 426 Rn. 8). Insoweit stellt das Beschwerdegericht\nzutreffend darauf ab, dass Gegenstand des gleichzeitig von ihm geführten Verfahrens über die Beschwerde gegen die Haftanordnung auch der Fortbestand\nder Voraussetzungen der Freiheitsentziehung war. Im Beschwerdeverfahren ist\ndie angefochtene Haftanordnung umfassend zu überprüfen. Ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte, dass die Voraussetzungen der Freiheitsentziehung möglicherweise nicht (mehr) vorliegen, hat das Gericht auch im Haftanordnungsverfahren gemäß § 26 FamFG den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären und\ndie Haftanordnung gegebenenfalls entsprechend § 426 Abs. 1 FamFG aufzuheben (BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - XIII ZB 93/20, juris Rn. 21).\n\n12 bb) Dem steht nicht entgegen, dass der Vertrauensperson vor der Zurückweisung der Beschwerde keine Akteneinsicht gewährt worden war. Zwar rügt\ndie Rechtsbeschwerde zu Recht, dass das Beschwerdegericht über die Beschwerde nicht vor Gewährung der Einsicht in die Gerichtsakte und die von dem\nBeschwerdegericht beigezogene Ausländerakte hätte entscheiden dürfen (BGH,\nBeschluss vom 19. Juli 2018 - V ZB 223/17, NVwZ-RR 2019, 122 Rn. 5 ff.).\nGleichwohl ist die Rechtsbeschwerde nicht begründet, denn sie legt nicht dar,\nwas die Vertrauensperson im Falle der Gewährung von Akteneinsicht und im\nFalle des Zuwartens des Beschwerdegerichts noch vorgetragen hätte. Daher\nlässt es sich bereits nicht feststellen, dass die Beschwerdeentscheidung auf\ndiesem Verfahrensmangel beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2017\n- V ZB 138/16, InfAuslR 2017, 289 Rn. 13).\n\n13 cc) Auch wenn zugunsten der Rechtsbeschwerde unterstellt würde,\ndass die Vertrauensperson eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wie in\n\nder Rechtsbeschwerde ausgeführt geltend gemacht hätte, würde dies nicht\ndurchgreifen. Die angeordnete Dauer der Haft war im vorliegenden Fall auf der\nGrundlage der Ausführungen in der Rechtsbeschwerde auch inhaltlich nicht zu\nbeanstanden. Die Rückführung von Ausländern durch Sammelcharter kann dazu\nführen, dass die Sicherungshaft im Einzelfall länger dauert als bei einer Rückführung etwa im Rahmen eines Linienflugs. Ob und unter welchen Umständen dies\nim Widerspruch zu dem Gebot steht, die Sicherungshaft auf die kürzest mögliche\nDauer zu beschränken (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), bedarf hier keiner\nEntscheidung. Die Rückführung sollte nämlich während der Coronavirus-Pandemie erfolgen. Jedenfalls in einer solchen Sondersituation kann sich die für die\nRückführung zuständige Behörde ermessensfehlerfrei für die Rückführung mit\nSammelchartern entscheiden, schon um ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den mit\ndem Transport der abzuschiebenden Ausländer zu dem jeweiligen Flughafen befassten Bediensteten Rechnung zu tragen (BGH, Beschluss vom 31. August 2021 - XIII ZB 87/20, juris Rn. 12).\n\n14 dd) Ebensowenig greifen die von der Rechtsbeschwerde angeführten\nZweifel in Bezug auf die Frage der rechtmäßigen Identifizierung des Betroffenen\nund der Verhältnismäßigkeit der Abschiebung durch. Insoweit fehlt es bereits an\nAusführungen, die unter Berücksichtigung der Feststellungen in dem Beschluss\ndes Landgerichts vom 11. Januar 2021 in dem Verfahren über die Beschwerde\ngegen die Haftanordnung eine Pflicht zu weiteren Ermittlungen hätten begründen\nkönnen.\n\n15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung\ndes Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.\n\nKirchhoff Roloff Tolkmitt\n\nPicker Rombach\n\nVorinstanzen:\nAG Mülheim an der Ruhr, Entscheidung vom 03.12.2020 - 32 XIV (B) 12/20 -\nLG Duisburg, Entscheidung vom 11.01.2021 - 12 T 294/20 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-22/xiii-zb-5-21","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-22/xiii-zb-5-21","retrieved":"2026-10-24 08:02:44.713128+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-03-22/xiii-zb-5-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"13. Zivilsenat","date":"2022-03-22","dockets":["XIII ZB 5/21"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:220322BXIIIZB5.21.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:220322BXIIIZB5.21.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 22.03.2022 – XIII ZB 5/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-22/xiii-zb-5-21","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 11. Januar 2021\nwird auf Kosten der Person des Vertrauens des Betroffenen\nzurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"FamFG/26","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"26","label":"§ 26 FamFG","mentions":2},{"id":"FamFG/426","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"426","label":"§ 426 FamFG","mentions":2},{"id":"FamFG/28","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"28","label":"§ 28 FamFG","mentions":1},{"id":"FamFG/74","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"74","label":"§ 74 FamFG","mentions":1},{"id":"FamFG/84","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"84","label":"§ 84 FamFG","mentions":1},{"id":"GG/104","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"104","label":"Art 104 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/559","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"559","label":"§ 559 ZPO","mentions":1},{"id":"FamFG/62","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"62","label":"§ 62 FamFG","mentions":1},{"id":"AufenthG 2004/62","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"62","label":"§ 62 AufenthG 2004","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T08:02:44.713128+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}