{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-11_NA_2022-02-22_XI_ZR_155_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:220222UXIZR155.21.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2022-02-22","aktenzeichen":"XI ZR 155/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nXI ZR 155/21\nVerkündet am:\n22. Februar 2022\nSchwaninger\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2022:220222UXIZR155.21.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im\nschriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 3. Februar 2022 eingereicht\nwerden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter\nDr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl\n\nfür Recht erkannt:\n\nDer Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.\n\nDie Revision des Klägers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Februar 2021 wird auf\nseine Kosten zurückgewiesen.\n\nStreitwert: bis 22.000 €\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss\neines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.\n\n2 Der Kläger erwarb im Oktober 2014 einen gebrauchten Mercedes zum\nKaufpreis von 20.000 €. Zur Finanzierung des über eine Anzahlung von 4.000 €\nhinausgehenden Kaufpreises und einer Ratenabsicherungs-Prämie in Höhe von\n436,95 € schlossen die Parteien mit Datum vom 28. Oktober 2014 einen Darlehensvertrag über 16.436,95 €. Über sein Widerrufsrecht informierte die Beklagte\nden Kläger auf Seite 2 des Darlehensvertrags wie folgt:\n\n3 Mit Schreiben vom 29. Juni 2018 erklärte der Kläger den Widerruf seiner\nauf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Nachdem die\nBeklagte den Widerruf als verfristet zurückgewiesen hatte, forderte der Kläger\n\nmit Anwaltsschreiben vom 25. September 2018 die Beklagte auf, die geleistete\nAnzahlung sowie die Tilgungszahlungen abzüglich einer Nutzungsentschädigung herauszugeben und ihm mitzuteilen, wann und wo die Übergabe des Fahrzeugs stattfinden solle.\n\n4 Mit der Klage begehrt der Kläger (1.) die Zahlung von 23.934,74 € nebst\nZinsen Zug um Zug gegen, hilfsweise nach Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 0,0439964 € je gefahrenen Kilometer und (2.) die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der - vom Senat im Hinblick auf den Zahlungsantrag\nzugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Begehren insoweit weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 Die Revision ist unbegründet.\n\nI.\n\n6 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt\nbegründet:\n\n7 Der Kläger habe seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete\nWillenserklärung nicht wirksam widerrufen. Der Widerruf sei verfristet, weil die\ndem Kläger erteilte Widerrufsinformation inhaltlich nicht zu beanstanden sei und\ndie ihm zur Verfügung gestellte Vertragsurkunde alle für die Ingangsetzung der\nWiderrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB enthalten\nhabe. Die erteilte Widerrufsinformation genüge bereits wegen der Fiktion des\n\nArt. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB den gesetzlichen Vorgaben. Die Angabe des\nim Widerrufsfall pro Tag zu zahlenden Zinsbetrags mit \"0,00 €\" sei dahin zu verstehen, dass die Beklagte im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts zugunsten\ndes Klägers auf die Geltendmachung des Zinsanspruchs verzichtet habe, und\ndaher zutreffend. Die dem Kläger erteilten weiteren Pflichtangaben seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Ob der Hinweis zur pauschalierten Vorfälligkeitsentschädigung fehlerhaft sei, könne offenbleiben, weil dies das Anlaufen der Widerrufsfrist unberührt lasse.\n\nII.\n\n8 Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem\nwesentlichen Punkt nicht stand.\n\n9 Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein wirksamer\nWiderruf des streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen (Allgemein-)Verbraucherdarlehensvertrags nicht verneint werden. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon\nausgegangen, dass dem Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß\n§ 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist\nnicht zu laufen begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2\nBGB erhalten hatte. Es hat aber zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte ihre\naus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB in der hier\nmaßgeblichen, vom 13. Juni 2014 bis 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) resultierende Verpflichtung, über das nach § 495 Abs. 1 BGB bestehende Widerrufsrecht zu informieren, ordnungsgemäß erfüllt hat.\n\n10 1. Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung entschieden und\nim Einzelnen begründet hat, ist die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation fehlerhaft, weil die in ihr enthaltene Verweisung auf \"alle Pflichtangaben nach § 492\nAbsatz 2 BGB\" zwar nach den Maßstäben des nationalen Rechts klar und verständlich i.S.d. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB aF ist, dies aber im Geltungsbereich\nder Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie\n87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207,\nS. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) in Bezug auf (Allgemein-)Verbraucherdarlehensverträge\nbei einer richtlinienkonformen Auslegung gleichwohl zu verneinen ist (vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 13 ff. und\nvom 10. November 2020 - XI ZR 426/19, WM 2021, 44 Rn. 14 ff.).\n\n11 2. Die Beklagte kann sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3\nEGBGB aF berufen. Dies setzt voraus, dass die Widerrufsinformation der Beklagten dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1\nEGBGB aF entspricht. Dies ist, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR\n482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26), nicht der Fall.\n\n12 In der Widerrufsinformation der Beklagten fehlen entgegen den bei einem\nmit einem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag nach § 358 BGB - hier von der\nBeklagten zutreffend mit dem Fahrzeug-Kaufvertrag und dem Beitritt zur Ratenabsicherung angegeben - anwendbaren Gestaltungshinweisen 2 und 6 die beiden zwingend vorgeschriebenen Unterüberschriften \"Besonderheiten bei weiteren Verträgen\" sowie die nach Gestaltungshinweis 6g zwingend vorgeschriebene\nÜberschrift \"Einwendungen bei verbundenen Verträgen\". Damit entspricht die\nWiderrufsinformation der Beklagten nicht dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6\n\nAbs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2020\n- XI ZR 426/19, WM 2021, 44 Rn. 19 mwN).\n\nIII.\n\n13 Das Berufungsurteil erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig,\nso dass die Revision zurückzuweisen ist (§ 561 ZPO).\n\n14 Der vom Kläger mit der Revision verfolgte Klageanspruch aus § 358\nAbs. 4 Satz 1 i.V.m. § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB auf Rückgewähr der von ihm an\ndie Beklagte geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen ist jedenfalls derzeit unbegründet. Insoweit steht der Beklagten - was sie mit der Klageerwiderung geltend\ngemacht hat - nach § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB gegenüber dem vorleistungspflichtigen Kläger ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis\nsie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Kläger den Nachweis\nerbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat. Dass die Beklagte angeboten\nhätte, das Fahrzeug beim Kläger abzuholen (§ 357 Abs. 4 Satz 2 BGB), ist weder\nvorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der Kläger die Zahlung hilfsweise\n\"nach\" Herausgabe des Fahrzeugs begehrt, setzt dies in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 BGB voraus, dass die Beklagte mit der Entgegennahme\ndes Fahrzeugs im Verzug der Annahme ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober\n2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 29). Dies ist indes nicht der Fall. Zwischen den Parteien steht aufgrund der rechtskräftigen Abweisung des Antrags\ndes Klägers auf Feststellung des Annahmeverzugs fest, dass sich die Beklagte\nnicht in Annahmeverzug befunden hat (§ 322 Abs. 1 ZPO). Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB steht der\nBeklagten - was der Senat mit Urteil vom 25. Januar 2022 (XI ZR 559/20, juris\nRn. 17) entschieden und im Einzelnen begründet hat - auch in Bezug auf die von\n\ndem Kläger nach der Widerrufserklärung auf das Darlehen erfolgten Zahlungen\nzu.\n\n15 Vorsorglich weist der Senat für ein etwaiges Folgeverfahren darauf hin,\ndass aus der Abweisung des Rückgewähranspruchs als derzeit unbegründet lediglich in Rechtskraft erwächst, dass der Kläger gegen die Beklagte bis zum\nSchluss der mündlichen Verhandlung keinen zur Zahlung fälligen Anspruch\nhatte, nicht dagegen, dass die Beklagte einem solchen Anspruch nicht weitere\nEinreden und Einwendungen entgegenhalten kann (vgl. Senatsurteil vom\n30. März 2021 - XI ZR 193/20, BKR 2021, 371 Rn. 18 mwN).\n\nIV.\n\n16 Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorabentscheidungsersuchen des\nLandgerichts Ravensburg vom 30. Dezember 2020 (2 O 238/20, juris), vom\n8. Januar 2021 (2 O 160/20, 2 O 320/20, juris) und vom 19. März 2021 (2 O\n282/19, 2 O 384/19, 2 O 474/20, 2 O 480/20, juris) hat keinen Erfolg, weil sich\ndie dort aufgeworfenen Fragen vorliegend nicht stellen oder - im Hinblick auf die\n\nVorleistungspflicht des Käufers und Darlehensnehmers - vom Senat bereits beantwortet worden sind (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20,\nWM 2021, 2248 Rn. 19 f.).\n\nEllenberger Grüneberg Menges\n\nDerstadt Ettl\n\nVorinstanzen:\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.06.2019 - 14 O 98/19 -\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.02.2021 - 6 U 345/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-22/xi-zr-155-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 492","ref_norm":"492","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 247 § 6","ref_norm":"247-6","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-22/xi-zr-155-21","retrieved":"2026-10-24 08:02:31.642340+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-02-22/xi-zr-155-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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