{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:220222U6STR493.21.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2022-02-22","aktenzeichen":"6 StR 493/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n6 StR 493/21\n\nvom\n\n22. Februar 2022\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nECLI:DE:BGH:2022:220222U6STR493.21.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Februar 2022, an der teilgenommen haben:\n\nRichterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider\nals Vorsitzende,\n\nRichter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König,\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann,\nRichter am Bundesgerichtshof Fritsche,\nRichterin am Bundesgerichtshof von Schmettau\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwalt B.\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt T.\nals Nebenklägervertreter,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. Juni 2021 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte – vom Generalbundesanwalt vertretene –\nRevision der Staatsanwaltschaft, die sich allein gegen den Freispruch richtet,\nbleibt ohne Erfolg.\n\n2 1. Das Landgericht hat festgestellt:\n\n3 In der Tatnacht kam es in einer Diskothek zu einem Handgemenge, an\ndem neben dem Angeklagten und dem Nebenkläger der frühere Mitangeklagte\nB. sowie ein Zeuge beteiligt waren und in dessen Verlauf der Nebenkläger\nein Messer zog. Daraufhin mussten der Nebenkläger, der Zeuge und zwei mit\nihnen erschienene Frauen die Diskothek verlassen. Die Gruppe ging in Richtung\nihres geparkten Autos. Der Angeklagte und B. folgten ihr. Sie wollten die\n\nSituation „klären“ und für die „Demütigung“ durch den Nebenkläger Vergeltung\nüben. Nachdem sie ihn eingeholt hatten, kam es zu einem Wortgefecht und\nHandgreiflichkeiten, in deren Verlauf der Angeklagte dem Nebenkläger eine leere\nBierflasche auf den Kopf schlug. Dieser ging mit einer blutenden Platzwunde zu\nBoden und bekam Angst.\n\n4 Der Nebenkläger lief davon. Der Angeklagte und B. folgten ihm erneut. Der Angeklagte holte den Nebenkläger als Erster ein. Im Laufe des weiteren, nicht näher feststellbaren Geschehens brachte der Angeklagte dem Nebenkläger sechs Messerstiche bei (ins linke Schulterblatt sowie in den rückseitigen\nBrustkorb, den linksseitigen Brustkorb, die linke Flanke, den linken Brustkorb und\nden Bauch). Der Angeklagte selbst erlitt Stichverletzungen im Bauch und Schnittverletzungen an beiden Händen. Der inzwischen hinzugekommene B.\nschlug auf den schwer verwundet am Boden liegenden Nebenkläger ein, während der Angeklagte aufgrund seiner eigenen Verletzungen vom Nebenkläger\nabgelassen hatte. Er hielt es dabei für möglich, dass der Nebenkläger sterben\nwerde. Dies war ihm gleichgültig, weil er sich selbst retten wollte. Der Angeklagte\nund B. liefen weg. Noch auf seinem Fluchtweg warf der Angeklagte das\nMesser, mit dem er den Nebenkläger verletzt hatte, in einen Abwasserkanalschacht, wo es später von einer Polizeibeamtin mit Hilfe eines Leichenspürhundes gefunden wurde.\n\n5 Sowohl die Verletzungen des Nebenklägers als auch diejenigen des Angeklagten waren potenziell lebensgefährlich.\n\n6 2. Wegen des Schlags mit der Bierflasche hat die Jugendkammer den Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen. Soweit ihm\ndie Anklage darüber hinaus vorgeworfen hat, den Nebenkläger ohne rechtfertigenden Grund mit bedingtem Tötungsvorsatz mindestens sechsmal mit einem\n\nKlappmesser in den Körper gestochen zu haben, hat sie den Angeklagten aus\ntatsächlichen Gründen freigesprochen. Denn sie konnte „keinen konkreten Geschehensablauf und keine Chronologie der Ereignisse feststellen“ (UA S. 48).\n\n7 3. Der Freispruch hält materiellrechtlicher Überprüfung stand.\n\n8 a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts weist – eingedenk des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfungsmaßstabs – keinen Rechtsfehler\nauf.\n\n9 Weder der Angeklagte noch der Nebenkläger, der Angaben zu seinem eigenen Messereinsatz unter Berufung auf § 55 StPO verweigert hat, haben glaubhafte Darstellungen dazu gegeben, wie es zu den durch ein rechtsmedizinisches\nGutachten belegten eigenen und fremden Stich- und Schnittverletzungen kam.\nUnbeteiligte Zeugen des unmittelbaren Verletzungsgeschehens gab es nicht.\n\n10 Aus den Bekundungen der Rechtsmedizinerin zu den Verletzungen des\nNebenklägers und aus den vorhandenen Blutspuren konnte die Jugendkammer\nlediglich den Schluss auf den Ort der Vorfälle sowie darauf ziehen, dass sich „das\nGeschehen in dynamischer Form ereignete“ (UA S. 35). Auch die Wunden des\nAngeklagten ermöglichten keinen Rückschluss auf die Position des „Angreifers“.\nTrotz ihrer jeweils schweren Verletzungen sei – so die Sachverständige, der das\nLandgericht folgt, – im Hinblick auf die Wirkung von Adrenalin nicht von der sofortigen Handlungsunfähigkeit des Angeklagten oder des Nebenklägers auszugehen. Mögliche Abwehrverletzungen konnte sie lediglich beim Angeklagten feststellen.\n\n11 Eingehend ist die Jugendkammer der Frage nachgegangen, ob der Angeklagte ein eigenes Messer gegen den – erwiesenermaßen ein Messer mitführenden – Nebenkläger eingesetzt haben könnte. Dies hat sie im Hinblick auf die\n\nVerteilung der DNA-Spuren an dem auf dem Fluchtweg des Angeklagten aufgefundenen Messer zwar für möglich gehalten. Sie konnte aber letztlich nicht ausschließen, dass es sich hierbei um das Messer des Nebenklägers handelte, zumal in der Nähe des Tatorts trotz intensiver Absuche durch die Polizei kein weiteres Messer gefunden wurde. Falls nur ein Messer „im Spiel gewesen“ sein\nsollte, spreche aus der Sicht der Jugendkammer einiges dafür, dass dieses zuerst durch den Nebenkläger gegen den Angeklagten eingesetzt worden sei. Dieser Schluss ist nicht zu beanstanden.\n\n12 b) Hiervon ausgehend hat das Landgericht unter Anwendung des Zweifelssatzes (vgl. BGH, Urteil vom 26. August 2004 – 4 StR 236/04, NStZ 2005, 85)\nrechtsfehlerfrei eine Notwehr (§ 32 StGB) des Angeklagten für möglich gehalten.\n\n13 aa) Es hat aus nachvollziehbaren Gründen für denkbar erachtet, dass der\nals Erster zustechende Nebenkläger den Angeklagten im Bauchbereich verletzte,\ndem es sodann gelang, dem Nebenkläger das Messer abzunehmen, und seinerseits mehrfach auf diesen einzustechen. Zwar hat die Jugendkammer es für\n„durchaus naheliegend“ gehalten, dass sich der nach dem Schlag mit der Flasche\nflüchtende Nebenkläger mit dem Messerstich seinerseits in Notwehr gegen einen\nfortdauernden rechtswidrigen Angriff des ihn verfolgenden Angeklagten verteidigte. Hierzu konnte sie jedoch ebenso wenig sichere Feststellungen treffen wie\nzu der Gebotenheit einer etwaigen Notwehrhandlung oder dem Vorliegen eines\nVerteidigungswillens des Nebenklägers. Damit konnte sie nicht hinreichend sicher ausschließen, dass der Angeklagte die Messerstiche seinerseits in Notwehr\ngegen einen rechtswidrigen Messerangriff des Nebenklägers ausführte. Hiergegen ist nichts zu erinnern.\n\n14 bb) Entgegen der Auffassung der Revision führte gegebenenfalls auch die\nWegnahme des Messers des Nebenklägers durch den Angeklagten nicht notwendigerweise zu einer Beendigung eines rechtswidrigen Angriffs des Nebenklägers, solange dieser – was nicht fernliegt – in seiner festgestellten Erregung\n(UA S. 46) noch mit Aussicht auf Erfolg um den Zugriff auf das Messer rang. Den\nSchluss, dass die Zufügung von sechs Stichen zur Abwehr eines rechtswidrigen,\nlebensgefährdenden Messerangriffs keinesfalls erforderlich sein kann, vermag\nder Senat angesichts des dynamisch und rasch ablaufenden Kampfgeschehens\nnicht zu ziehen.\n\nSchneider König Tiemann\n\nFritsche von Schmettau\n\nVorinstanz:\nLandgericht Hannover, 08.06.2021 - 34 KLs 1982 Js 91410/20 (18/20)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-22/6-str-493-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-22/6-str-493-21","retrieved":"2026-10-24 07:56:56.236833+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-02-22/6-str-493-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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