{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-6_NA_2022-02-22_6_StR_553_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:220222B6STR553.21.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2022-02-22","aktenzeichen":"6 StR 553/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 553/21\n\nvom\n22. Februar 2022\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:220222B6STR553.21.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2022 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des\nLandgerichts Potsdam vom 27. Mai 2021, soweit es ihn betrifft,\n\na) in dem der zweiten Gesamtstrafe zugrundeliegenden\nSchuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des\nbandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge in Tateinheit mit schwerem Raub\nund mit gefährlicher Körperverletzung, des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, der räuberischen Erpressung\nin Tateinheit mit Körperverletzung und des schweren\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nschuldig ist,\n\nb) im Ausspruch über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten Se. wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, in dem der zweiten Gesamtstrafe zugrundeliegenden Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit schwerem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung, des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, des\nschweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der Bedrohung in zwei Fällen, davon in einem Fall in\nTateinheit mit Nötigung, sowie der Nötigung in Tateinheit mit\nKörperverletzung schuldig ist.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n4. Der Angeklagte Se. hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten S. – unter Freisprechung im\nÜbrigen – wegen Erpressung und Diebstahls unter Einbeziehung der Strafen aus\nvier früheren Urteilen zu einer ersten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie\nwegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung, bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen\nund zwei Fällen des schweren Raubes, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt\nund seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie den Vorwegvollzug\n\nvon vier Jahren Strafhaft angeordnet. Den Angeklagten Se. hat es – unter\nFreisprechung im Übrigen – wegen Erpressung und Diebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus einem früheren Urteil zu einer ersten Gesamtfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren und sieben Monaten sowie wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen, zwei Fällen des\nschweren Raubes, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zwei\nFällen der Bedrohung, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und wegen\nNötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die jeweils auf die Sachrüge – vom Angeklagten Se. auch\nauf Verfahrensrügen – gestützten Revisionen der Angeklagten haben im Umfang\nder Beschlussformel Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n2 1. Nach den Feststellungen schlossen sich die Angeklagten und der\nfrühere Mitangeklagte B. Se. spätestens im Sommer 2015 zusammen, um\nHandel mit Betäubungsmitteln zu treiben. Mit dem Ziel, den Drogenhandel in\n(Brandenburg) und Umgebung zu beherrschen, beanspruchten sie\nals „ihre“ Stadt und verlangten von örtlichen Rauschgifthändlern,\ndass sie ihre Betäubungsmittel von ihnen auf Kommission bezogen. Es gehörte\nzu ihrem Vorgehen, teilweise willkürlich, teilweise zur Ahndung von tatsächlichen\noder vermuteten Verstößen gegen ihre „Revierhoheit“ mittels Drohungen oder\nGewaltanwendung bei anderen Betäubungsmittelhändlern Drogen und/oder\nGeld einzufordern, ohne hierauf Anspruch zu haben. Vor diesem Hintergrund\nkam es zu den abgeurteilten Taten.\n\n3 2. Die vom Angeklagten Se. erhobene Beweisantragsrüge ist jedenfalls unbegründet.\n\n4 3. Die der jeweils zweiten gegen die Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zugrundeliegenden Schuldsprüche bedürfen in zweifacher Hinsicht\nder Korrektur.\n\n5 a) Zwischen den Taten in den Fällen 15 bis 24 der Anklageschrift (Fälle\nIII.C.1 und III.C.2 der Urteilsgründe) besteht natürliche Handlungseinheit.\n\n6 Insoweit ergibt sich aus den Feststellungen, dass der im Auftrag des Angeklagten Se. und dessen gesondert verfolgten Bruders handelnde Angeklagte S. an zehn verschiedenen Tagen dem Zeugen T. jeweils ein\nKilogramm Marihuana übergab. Nachdem der Zeuge die Drogen verkauft hatte,\ntraf er sich mit dem Angeklagten S. , der ihm bei jedem Treffen wiederum ein\nKilogramm Marihuana zum Verkauf übergab und dabei von T. für die\nvorangegangene Lieferung 5.000 Euro erhielt.\n\n7 Bei aufeinanderfolgenden, sich auf unterschiedliche Betäubungsmittelmengen beziehenden Umsatzgeschäften liegt eine jedenfalls teilweise, Tateinheit begründende Überschneidung der objektiven Ausführungshandlungen darin,\ndass sich der Täter zu seinem Lieferanten begibt, um einerseits die vorangegangene Lieferung zu bezahlen und dabei zugleich eine neue, zuvor bestellte Lieferung abzuholen. In diesen Fällen dient das Aufsuchen des Lieferanten als verbindendes Element gleichermaßen beiden Umsatzgeschäften, so dass dieses\nals teilidentische Ausführungshandlung die Annahme von Tateinheit im Sinne\nvon § 52 Abs. 1 StGB begründet (BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2017\n– GSSt 4/17, BGHSt 63, 1, 8; vom 24. Juli 2018 – 3 StR 88/17, NStZ-RR 2018,\n351; vom 24. Juli 2018 – 3 StR 236/15 Rn. 9). Selbst ohne eine für alle Umsatzgeschäfte teilidentische Ausführungshandlung verbinden sich mehrere Handelsgeschäfte zu einer einheitlichen Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit,\nwenn es im Rahmen einer bestehenden Lieferbeziehung zur Entgegennahme\n\nweiterer Betäubungsmittel aus Anlass der Bezahlung bereits zuvor „auf Kommission\" erhaltener Rauschgiftmengen kommt (vgl. BGH, Beschluss vom\n10. Juli 2017 – GSSt 4/17, aaO S. 10). Nichts Anderes hat zu gelten, wenn – wie\nim vorliegenden Fall – ein Lieferant seinerseits im Rahmen einer bestehenden\nHandelsbeziehung Rauschmittel an seinen Abnehmer übergibt und gleichzeitig\ndas Geld für vorangegangene Lieferungen entgegennimmt (vgl. BGH, Beschluss\nvom 10. Januar 2019 – 3 StR 448/18 Rn. 9, NStZ-RR 2019, 250, 251).\n\n8 b) Darüber hinaus steht auch die als schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung abgeurteilte Tat (Fall 29 der Anklageschrift, III.C.3\nder Urteilsgründe) mit dem ihr vorausgehenden bandenmäßigen Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tatkomplexe III.C.1 und 2 der\nUrteilsgründe) in Tateinheit. Denn das Raubdelikt diente der Beitreibung des\nRestkaufpreises für die zuletzt gelieferten Betäubungsmittel und war mithin Teil\ndes Handeltreibens (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 – 5 StR 242/07,\nNStZ 2008, 465; Beschluss vom 21. Januar 2014 – 2 StR 507/13).\n\n9 4. Die insoweit erforderliche Berichtigung der Schuldsprüche führt zum\nWegfall der in den Fällen III.C.2 und 3 verhängten Strafen. Der Strafausspruch\nim Fall III.C.1 bleibt unberührt. Die Aussprüche über die jeweils zweite Gesamtstrafe können bestehen bleiben. Der Senat kann angesichts der neben den Einsatzstrafen von sechs Jahren und acht Monaten verbleibenden Vielzahl von erheblichen Freiheitsstrafen (unter anderem einmal sechs Jahre und sechs Monate; einmal sechs Jahre; viermal fünf Jahre und drei Monate; für Se. unter\nanderem zusätzlich viermal fünf Jahre und neun Monate) ausschließen, dass das\nLandgericht bei zutreffender Bewertung der Konkurrenzen eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, zumal der Gesamtunrechtsgehalt gleich\nbleibt.\n\n10 5. Auch der Ausspruch über die Unterbringung des Angeklagten S. in\nder Entziehungsanstalt hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\n11 Der forensisch-psychiatrische Sachverständige, dem das Landgericht\nfolgt, hat bei diesem Angeklagten ein Abhängigkeitssyndrom von Amphetamin\nund einen schädlichen Gebrauch von Kokain und Cannabinoiden diagnostiziert,\ndie für die Begehung der Straftaten mitursächlich gewesen seien. Jedenfalls die\nhinreichende Erfolgsaussicht der Unterbringung hat die Strafkammer indes nicht\nin einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise begründet. Sie hat sich\nnämlich ausschließlich darauf berufen, dass „nach den ausführlichen und gut begründeten Ausführungen des Sachverständigen … hinreichende Erfolgsaussichten für eine Entziehung [bestehen], da der Angeklagte S. dazu bereit und\nmotiviert ist, wie er dem Sachverständigen, für diesen auf der Grundlage seiner\neinschlägigen diagnostischen und prognostischen Erfahrung nachvollziehbar\nund glaubhaft, versichert hat“.\n\n12 Wenn sich das Tatgericht bei seiner Überzeugungsbildung auf das Gutachten eines Sachverständigen stützt, hat es im Urteil dessen wesentliche Anknüpfungstatsachen und Ausführungen so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den\nErfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 – 6 StR 60/21,\nRn. 9). Diesen Anforderungen wird die Begründung zur hinreichenden Erfolgsaussicht der Unterbringung nach § 64 StGB im angefochtenen Urteil nicht gerecht, zumal sich weder zur Suchtgeschichte des Angeklagten, noch zu etwaigen\nfrüheren Therapieversuchen Ausführungen finden.\n\n13 Da nicht ausgeschlossen ist, dass ein neues Tatgericht Feststellungen\ntrifft, die eine Unterbringung des Angeklagten S. in der Entziehungsanstalt\ntragen, war die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Sie wird die angesichts der Taten sowie der zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten S. naheliegende Frage eines Vorliegens dissozialer Persönlichkeitszüge und gegebenenfalls deren ungünstige Auswirkungen auf die Erfolgsaussicht einer Unterbringung nach § 64 StGB eingehender als geschehen zu prüfen haben.\n\n14 6. Der geringe Teilerfolg der Revision des Angeklagten Se. hat auf\ndie Kostenentscheidung keinen Einfluss (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nSchneider König Tiemann\n\nFritsche von Schmettau\n\nVorinstanz:\nLandgericht Potsdam, 27.05.2021 - 24 KLs 15/19 426 Js 21096/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-22/6-str-553-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-22/6-str-553-21","retrieved":"2026-10-24 07:56:56.269404+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-02-22/6-str-553-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. Strafsenat","date":"2022-02-22","dockets":["6 StR 553/21"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:220222B6STR553.21.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-6_NA_2022-02-22_6_StR_553_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:220222B6STR553.21.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 22.02.2022 – 6 StR 553/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-22/6-str-553-21","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des\nLandgerichts Potsdam vom 27. Mai 2021, soweit es ihn betrifft,\n\na) in dem der zweiten Gesamtstrafe zugrundeliegenden\nSchuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des\nbandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge in Tateinheit mit schwerem Raub\nund mit gefährlicher Körperverletzung, des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, der räuberischen Erpressung\nin Tateinheit mit Körperverletzung und des schweren\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nschuldig ist,\n\nb) im Ausspruch über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten Se. wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, in dem der zweiten Gesamtstrafe zugrundeliegenden Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit schwerem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung, des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, des\nschweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der Bedrohung in zwei Fällen, davon in einem Fall in\nTateinheit mit Nötigung, sowie der Nötigung in Tateinheit mit\nKörperverletzung schuldig ist.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n4. Der Angeklagte Se. hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/64","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"64","label":"§ 64 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/52","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"52","label":"§ 52 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/473","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"473","label":"§ 473 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:56:56.269404+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}