{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2022-02-22_3_StR_482_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:220222B3STR482.21.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2022-02-22","aktenzeichen":"3 StR 482/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 482/21\nvom\n22. Februar 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:220222B3STR482.21.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 2022 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 17. Juni 2021\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des\nschweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen,\ndavon in einem Fall in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften und in sieben Fällen in Tateinheit mit\nBesitz kinderpornographischer Schriften, sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 37 Fällen, davon in 23 Fällen\nin Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften\nund in 14 Fällen in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Schriften, schuldig ist;\n\nb) im Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass eine Verpflichtung zum Ersatz aller zukünftiger materieller und derzeit\nnicht vorhersehbarer immaterieller Schäden des Adhäsionsklägers nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht\nauf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen; allerdings werden\nfür die Taten unter II. A. 3. & 4. a. ii. bis ll. der Urteilsgründe Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und drei Monaten\nfestgesetzt.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Nebenklägern F. K. , M.\nK. und W. sowie dem Neben- und Adhäsionskläger Z. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen sowie sexuellen Missbrauchs von Kindern in\n37 Fällen, jeweils in Tateinheit mit dem Herstellen kinderpornographischer Schriften, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet. Zudem hat es ihn zur Zahlung\nvon Schmerzensgeld an den Adhäsionskläger verurteilt, die Pflicht zum Ersatz\nkünftiger materieller und immaterieller Schäden festgestellt und die weitergehende Adhäsionsklage \"abgewiesen\". Der Angeklagte stützt seine Revision auf\ndie allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und führt zur Nachholung einzelner Einzelstrafenfestsetzungen. Im Übrigen ist es unbegründet.\n\n2 1. Der Schuldspruch ist insofern zu ändern, als sich der Angeklagte bei\nden insgesamt 21 bis in den Juli 2015 begangenen Taten tateinheitlich zu dem\n- teils schweren - sexuellen Missbrauch von Kindern jeweils wegen Besitzes von\nkinderpornographischen Schriften, nicht wegen deren Herstellens strafbar gemacht hat.\n\n3 a) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen kam es zwischen April 2007 sowie August 2020 in insgesamt 45 Fällen zu sexuellen Handlungen zwischen dem Angeklagten und verschiedenen Jungen. Zur eigenen sexuellen Erregung filmte oder fotografierte er die Übergriffe jeweils und speicherte\n\nsie dauerhaft ab. Bei einer Durchsuchung im August 2020 wurden die Datenträger sichergestellt.\n\n4 b) Der Verurteilung wegen Herstellens kinderpornographischer Schriften\nnach § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in den ab dem 1. April 2004, 5. November 2008\nund 27. Januar 2015 geltenden Fassungen steht für die zwischen dem 13. April 2007 und dem 2. Juli 2015 begangenen Taten das Verfahrenshindernis der\nVerfolgungsverjährung gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4 StGB entgegen.\nWeder ruhte die Verjährungsfrist von fünf Jahren (vgl. nunmehr § 78b Abs. 1\nNr. 1 StGB in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung), noch wurde sie vor\nihrem Ablauf im Sinne des § 78c Abs. 1 StGB unterbrochen. Zum Zeitpunkt der\nam Tage der Verfahrenseinleitung erlassenen richterlichen Durchsuchungsanordnung vom 28. August 2020 war hinsichtlich der genannten Taten die - für den\njeweiligen Straftatbestand zu prüfende (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2003 - 3 StR 383/03, juris Rn. 2 mwN) - Verjährung bereits eingetreten.\n\n5 Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, dass im Übrigen\neine Strafbarkeit wegen Herstellens kinderpornographischer Schriften nach den\nGesetzesfassungen, die vor dem 27. Januar 2015 galten, eine besondere Verwendungsabsicht voraussetzte (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019\n- 3 StR 264/19, NStZ-RR 2020, 172, 173).\n\n6 c) Allerdings ist der Angeklagte des Besitzes von kinderpornographischer\nSchriften nach § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB in den vom 1. April 2004 bis zum\n26. Januar 2015 geltenden Fassungen beziehungsweise nach § 184b Abs. 3\nStGB in der ab dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung schuldig.\n\n7 Zwar tritt der Besitz kinderpornographischer Schriften als Auffangtatbestand regelmäßig hinter dem Herstellen zurück. Steht jedoch der Verfolgbarkeit des verdrängenden Tatbestands das Verfahrenshindernis der Verjährung entgegen, so lebt der subsidiäre Besitztatbestand wieder auf und der\nAngeklagte ist aus diesem zu bestrafen (vgl. entsprechend zum Sichverschaffen BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 3 StR 264/19, NStZ-RR 2020,\n\n172, 173 mwN). Insoweit ist keine Verjährung eingetreten, da sie erst mit Tatbeendigung begann (§ 78a Satz 1 StGB), hier also mit der Sicherstellung der Datenträger. Das Dauerdelikt des Besitzes der verschiedenen Tatvideos verklammert mit Blick auf dessen geringeren Unwertgehalt die tatmehrheitlichen\nTaten des (schweren) sexuellen Missbrauchs nicht zur Tateinheit (s. BGH,\nBeschlüsse vom 4. Februar 2020 - 5 StR 657/19, BGHR StGB § 184b Konkurrenzen 4 Rn. 4; vom 15. Dezember 2020 - 6 StR 397/20, juris Rn. 3; vgl.\nauch BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 3 StR 264/19, NStZ-RR 2020,\n172, 174).\n\n8 d) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StGB\nwie aus der Beschlussformel ersichtlich. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil\nsich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.\n\n9 e) Der Strafausspruch bleibt davon unberührt. Die vom Landgericht herangezogenen Strafrahmen der § 176a Abs. 2, § 176 Abs. 1 StGB aF sind nicht\nbetroffen. Die strafschärfend herangezogene Erwägung, der Angeklagte habe jeweils mehrere Strafgesetze tateinheitlich verwirklicht, gilt fort. Überdies ist der\ntateinheitliche langjährige Besitz selbst hergestellter kinderpornographischer\nAufnahmen von eigenen Missbrauchstaten ebenso strafschärfend berücksichtigungsfähig wie das Herstellen der Aufnahmen selbst (BGH, Beschluss\nvom 18. Dezember 2019 - 3 StR 264/19, juris Rn. 29).\n\n10 2. Der Adhäsionsausspruch über die Verpflichtung zum Ersatz künftiger\nSchäden ist um den Vorbehalt zu ergänzen, dass die Ansprüche nicht anderweitig übergegangen sind (vgl. etwa § 116 SGB X, § 86 VVG; BGH, Urteil vom\n20. September 2018 - 3 StR 618/17, NStZ-RR 2019, 59; Beschlüsse vom 9. November 2021 - 2 StR 145/21, juris; vom 25. November 2009 - 3 StR 304/09,\nStraFo 2010, 117 f.).\n\n11 3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n12 Allerdings hat das Landgericht in Bezug auf vier abgeurteilte Taten des\nsexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit dem Herstellen kinderpornographischer Schriften (unter II. A. 3. & 4. a. ii. bis ll. der Urteilsgründe) keine\nEinzelstrafen bestimmt. Da es in entsprechenden Fällen jeweils auf Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und drei Monaten erkannt hat sowie insgesamt auszuschließen ist, dass es in den genannten Fällen abweichende Einzelstrafen verhängt hätte, setzt der Senat demgemäß in diesen Fällen selbst die Strafen fest\n(§ 354 Abs. 1 StPO analog). Das Verbot der Schlechterstellung nach § 358\nAbs. 2 Satz 1 StPO steht dem nicht entgegen (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 16. September 2010 - 4 StR 433/10, NStZ-RR 2010, 384; vom\n23. August 2016 - 3 StR 166/16, juris Rn. 2 mwN).\n\nBerg Wimmer Anstötz\n\nKreicker Voigt\n\nVorinstanz:\nLandgericht Duisburg, 17.06.2021 - 32 KLs - 506 Js 193/20 - 4/21","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-22/3-str-482-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184b","ref_norm":"184b","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-22/3-str-482-21","retrieved":"2026-10-24 07:54:49.804607+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-02-22/3-str-482-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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