{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:210622BIIZB2.22.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2022-06-21","aktenzeichen":"II ZB 2/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZB 2/22\n\nvom\n\n21. Juni 2022\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2022:210622BIIZB2.22.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2022 durch den Richter\nBorn, die Richterin B. Grüneberg, die Richter V. Sander, Dr. von Selle und die\nRichterin Adams\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss\ndes 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom\n14. Dezember 2021 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.\n\nBeschwerdewert: 156.649,74 €\n\nGründe:\n\n1 I. Der Kläger verlangt von der beklagten GmbH Zahlung einer Abfindung\nnach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft. Das Landgericht hat der Klage\nbis auf einen Teil der Nebenforderungen stattgegeben. Gegen das ihren\nProzessbevollmächtigten am 4. August 2021 zugestellte Urteil hat die Beklagte\nfristgerecht Berufung eingelegt. Die Begründungsfrist ist ihr zunächst\nantragsgemäß bis zum 4. November 2021 verlängert worden.\n\n2 Mit Schriftsatz vom 1. November 2021 hat die Beklagte eine weitere\nVerlängerung der Begründungsfrist bis zum 9. Dezember 2021 beantragt, was\nsie mit Erkrankungen von Rechtsanwälten, darunter der sachbearbeitenden\nRechtsanwältin, in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten begründet hat. Der\nVorsitzende des Berufungsgerichts hat die Beklagte am Folgetag (fern-)\n\nschriftlich darauf hingewiesen, dass die Stattgabe des Verlängerungsantrags von\nder Zustimmung des Klägers abhinge, dessen Erklärung hierzu er mit gleicher\nPost unter Fristsetzung von einer Woche eingeholt habe.\n\n3 Hierauf hat die Rechtsanwaltsfachangestellte der Prozessbevollmächtigten der Beklagten P. am 3. November 2021 mit der zuständigen\nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts M.\ntelefoniert. Den Gesprächsinhalt hat P. auszugsweise wie folgt an Eides\nstatt versichert:\n\n\"Unter dem 02.11.2021 teilte das Oberlandesgericht\nNaumburg mit, dass die Gewährung der Fristverlängerung\nvon der Zustimmung des Klägers abhängig gemacht werde.\nIch teilte daraufhin Frau Rechtsanwältin K. am\n03.11.2021 mit, dass uns hinsichtlich des Fristverlängerungsantrages über die am 04.11.2021 ablaufende Berufungsbegründungsfrist bisher keine Entscheidung vorliege und der\nGegenseite Frist zur Erklärung der Zustimmung hierzu von\neiner Woche eingeräumt wurde.\n\nIch wurde daraufhin von Rechtsanwältin K. am\n03.11.2021 angewiesen, beim Oberlandesgericht telefonisch\nnachzufragen, ob die Frist verlängert wurde bzw. nunmehr die\nErklärung des Klägers vorliegt.\n\nSomit führte ich am 03.11.2021 mit der Geschäftsstelle der\nzweiten Kammer ein Telefonat mit Frau M. , in\nwelchem ich obige Fragen stellte. Ich fragte nach, wie damit\numgegangen werden soll, dass bei Eingang einer Ablehnung\ndurch den Kläger innerhalb der ihm gesetzten Frist beim\nGericht die Berufungsbegründungsfrist jedenfalls bereits\nabgelaufen wäre.\n\nFrau M. teilte mir daraufhin in diesem Telefonat mit,\ndass die Frist zur Berufungsbegründung für uns zunächst um\neine Woche, also bis zum 09.11.2021 verlängert worden ist,\nda die Erklärung des Klägers hierzu noch ausstehe. Da die\nursprüngliche Frist am nächsten Tag abgelaufen wäre,\nerschien mir das von Frau M. geschilderte Vorgehen\nnachvoIIziehbar.\n\nIch erfragte dann - wie uns kanzleiintern vorgegeben - ihren\nNamen und notierte den Inhalt des Telefonats sowie die mir\nmitgeteilte verlängerte Frist des 09.11.2021 zur Akte und legte\nes der - Rechtsanwältin H. vertretenden -\nRechtsanwältin K. vor.\"\n\n4 Der Kläger hat seine Zustimmung zu einer weiteren Verlängerung der\nBegründungsfrist am 4. November 2021 unter Angabe von Gründen verweigert.\nDer Vorsitzende des Berufungsgerichts hat den Verlängerungsantrag der\nBeklagten daraufhin am 5. November 2021 zurückgewiesen und sie darauf\nhingewiesen, dass die Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist als\nunzulässig zu verwerfen sein dürfte.\n\n5 Die Beklagte hat die Berufung am 9. November 2021 begründet und nach\nZugang des gerichtlichen Hinweises auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels am\n11. November 2021 am 19. November 2021 Wiedereinsetzung in die\nBegründungsfrist beantragt. Den Wiedereinsetzungsantrag hat sie im\nWesentlichen damit begründet, dass sie nach dem Inhalt des von P.\nversicherten Telefongesprächs auf die Verlängerung der Begründungsfrist bis\nzum 9. November 2021 habe vertrauen dürfen.\n\n6 Nach Einholung einer dienstlichen Äußerung der Urkundsbeamtin der\nGeschäftsstelle zum Inhalt des Telefongesprächs hat das Berufungsgericht mit\nBeschluss vom 14. Dezember 2021 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten verworfen. Zur Begründung hat es\nausgeführt: Die Versäumung der Begründungsfrist beruhe auf einem der\nBeklagten zurechenbaren Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten, das die\nWiedereinsetzung in die Frist ausschließe. Die Beklagte habe nicht auf eine\nweitere Verlängerung der Begründungsfrist vertrauen dürfen, da sie von einer\nZustimmung des Klägers abhängig gewesen sei. Auch sei von vornherein klar\ngewesen, dass mit einer Entscheidung über den Verlängerungsantrag nicht vor\ndem Ablauf der bereits einmalig verlängerten Begründungsfrist zu rechnen\ngewesen sei. In dieser Situation hätten die Beklagte und ihre Prozessbevollmächtigten schon versäumt, selbst die Zustimmung des Klägers zu ihrem\nVerlängerungsantrag zu erfragen. Jedenfalls hätten sich ihre Prozessbevollmächtigten organisatorisch darauf einrichten müssen, dass der Antrag nicht\nrechtzeitig oder abschlägig beschieden werde. Dem könne nicht der\nKrankenstand in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten entgegengehalten\nwerden, da die sachbearbeitende Rechtsanwältin bereits langfristig erkrankt und\ndeshalb absehbar nicht bis zum 4. November 2021 in der Lage gewesen wäre,\ndie Berufungsbegründung zu fertigen. Die an Eides statt versicherte telefonische\nAuskunft der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle rechtfertige keine andere\nBeurteilung. Nach der in Textform vorliegenden Verfügung des Vorsitzenden des\nBerufungsgerichts sei die Frist auch nicht um eine Woche verlängert worden. Die\nAngaben P. und M. zum Inhalt ihres Telefonats deckten sich\ninsoweit, als der Senatsvorsitzende nicht endgültig über den Fristverlängerungs-\n\nantrag befunden und der Kläger sich über den Antrag auch noch nicht erklärt\nhatte. In Anbetracht der einander insoweit widersprechenden Angaben sei auch\nnicht überwiegend wahrscheinlich, dass M. eine vorläufige Verlängerung\nder Begründungsfrist bis zum 9. November 2021 bekundet habe; vielmehr\nkomme auch in Betracht, dass P. dies mit der bis zum 8. November 2021\nlaufenden Erklärungsfrist des Klägers verwechselt habe. Selbst wenn sich\nM. aber wie von P. versichert geäußert haben sollte, ließe dies das\nVerschulden der Prozessbevollmächtigten der Beklagten an der Nichteinhaltung\nder Begründungsfrist nicht entfallen, da die Berufung auch bei zutreffender\nAuskunft ausweislich der Begründung des Verlängerungsantrags vom\n1. November 2021 nicht bis zum Ablauf des 4. November 2021 hätte begründet\nwerden können.\n\n7 Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Rechtsbeschwerde eingelegt,\nmit der sie beantragt, den Beschluss aufzuheben und ihr Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu\ngewähren. Sie macht geltend, dass das Berufungsgericht ihr rechtliches Gehör\nund ihren Anspruch auf ein willkürfreies Verfahren verletzt habe, indem es dem\nInhalt der eidesstattlichen Versicherung P. zuwider angenommen habe,\ndiese könne die dem Kläger eingeräumte Erklärungsfrist als entsprechende\nVerlängerung der Begründungsfrist missverstanden haben. Wenn M.\naber bekundet habe, die Begründungsfrist sei zunächst bis zum 9. November\n2021 verlängert worden, hätten ihre Prozessbevollmächtigten, wie das\nBerufungsgericht grundlegend verkannt habe, auf die Richtigkeit dieser Auskunft\nvertrauen dürfen. Soweit das Berufungsgericht darauf abgestellt habe, dass sich\neine unrichtige Auskunft M. ohnehin nicht ausgewirkt hätte, weil ihren\n\nProzessbevollmächtigten die Fertigung der Berufungsbegründung bis zum\n4. November 2021 nicht möglich gewesen wäre, sei dies nicht durch\nParteivorbringen unterlegt und verletze abermals ihr rechtliches Gehör. Vielmehr\nwäre es Rechtsanwältin K. möglich gewesen, die Berufung bis zum Ablauf\ndes 4. November 2021 zu begründen.\n\n8 II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522\nAbs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, da die Voraussetzungen des\n§ 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die\nWiedereinsetzung ablehnenden und die Berufung als unzulässig verwerfenden\nBeschluss gewahrt sein müssen, nicht erfüllt sind.\n\n9 1. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von\ngrundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des\nRechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer\neinheitlichen Rechtsprechung. Insbesondere verletzt der angefochtene\nBeschluss nicht die verfassungsrechtlich verbürgten Ansprüche der Beklagten\nauf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), auf willkürfreie\nEntscheidung (Art. 3 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1\nGG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer Partei die\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die\nSorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach\nhöchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die\nden Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten\nInstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise\nerschweren (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG, NJW 2012, 2869\n\nRn. 8; NZA 2016, 122 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2019\n- VIII ZB 103/18, NJW-RR 2020, 52 Rn. 9; Beschluss vom 14. Mai 2020\n- V ZB 162/16, juris Rn. 4; Beschluss vom 22. September 2020 - II ZB 2/20, juris\nRn. 6). Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht\ndie Wiedereinsetzung versagt und die Berufung der Beklagten als unzulässig\nverworfen.\n\n10 2. Die Beklagte hat nicht gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft\ngemacht, ohne ein - ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares - Verschulden\nihrer Prozessbevollmächtigten gemäß § 233 Satz 1 ZPO an der Einhaltung der\nBerufungsbegründungsfrist verhindert gewesen zu sein. Entgegen der\nAuffassung der Rechtsbeschwerde durfte die Prozessbevollmächtigte der\nBeklagten nicht darauf vertrauen, dass ihrem weiteren Verlängerungsantrag\nstattgegeben wird.\n\n11 a) Da gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO eine Verlängerung der\nBerufungsbegründungsfrist über einen Monat hinaus ohne Einwilligung des\nGegners nicht in Betracht kommt, darf ein Prozessbevollmächtigter grundsätzlich\nnur dann eine weitere Verlängerung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit\nerwarten, wenn er darauf vertrauen durfte, der Gegner werde die erbetene\nZustimmung vor Ablauf der Frist erteilen (BGH, Beschluss vom 4. März 2004\n- IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742; Beschluss vom 13. Februar 2020 - V ZB 99/19,\njuris Rn. 6). Auf einen derartigen Vertrauenstatbestand hat die Beklagte ihren\nAntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gestützt. Auch die\nRechtsbeschwerde macht nicht geltend, dass die Beklagte die Zustimmung des\nKlägers vor Ablauf der Begründungsfrist erwarten durfte. Vor diesem Hintergrund\n\nkann auf sich beruhen, ob entsprechendes Vertrauen ohnehin nur gerechtfertigt\nerscheint, wenn der Berufungskläger vor Einreichung eines Antrags, der auf\nVerlängerung der Begründungsfrist um mehr als einen Monat gerichtet ist, um\ndie Einwilligung des Gegners nachgesucht hat (vgl. BGH, Beschluss vom\n25. August 2021 - XII ZB 172/20, MDR 2021, 1348 Rn. 11).\n\n12 b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hätte die Prozessbevollmächtigte der Beklagten die nicht fristgemäße Begründung der Berufung\nauch dann verschuldet, wenn das Telefongespräch zwischen P. und\nM. den an Eides statt bezeugten Inhalt gehabt hätte.\n\n13 Zwar darf ein Prozessbevollmächtigter grundsätzlich von antragsgemäßer\nVerlängerung der Begründungsfrist ausgehen, wenn ihm seine zuverlässig\narbeitende Kanzleiangestellte mitteilt, nach telefonischer Auskunft der\nGeschäftsstellenbeamtin des zuständigen Senats sei die beantragte\nVerlängerung bewilligt worden (BGH, Beschluss vom 20. März 1996\n- VIII ZB 7/96, NJW 1996, 1682; MünchKommZPO/Stackmann, 6. Aufl., § 233\nRn. 83). Auf eine solche Auskunft darf sich ein Rechtsanwalt aber ausnahmsweise dann nicht verlassen, wenn sie erkennbar fehlerhaft ist (vgl. BGH,\nBeschluss vom 11. März 1952 - IV ZB 4/52, BGHZ 5, 275, 278; Beschluss vom\n16. Juni 1994 - V ZB 12/94, NJW 1994, 2299; Beschluss vom 19. Dezember 2018\n- XII ZB 53/18, NJOZ 2019, 834 Rn. 13).\n\n14 So liegen die Dinge hier. Eine Fristverlängerung ohne Zustimmung des\nKlägers stünde nicht nur in offenkundigem Widerspruch zur Gesetzeslage (§ 520\nAbs. 2 Satz 3 ZPO), sondern insbesondere auch zur Verfügung des Vorsitzenden\n\ndes Berufungsgerichts vom 2. November 2021. Danach war der Prozessbevollmächtigten der Beklagten bekannt, dass der Vorsitzende die Fristverlängerung noch am Tage vor dem fraglichen Telefongespräch von der\nZustimmung des Klägers abhängig gemacht hat. Aufgrund der ihr durch P.\nübermittelten Auskunft M. wusste sie zudem, dass eine solche\nZustimmung bislang nicht vorlag. Vor diesem Hintergrund durfte sie nicht auf die\ndazu in unaufgelöstem Widerspruch stehende Auskunft vertrauen, dass die\nBegründungsfrist bis zum 9. November 2021 verlängert worden sei. Aufgrund\ndieses auf der Hand liegenden Widerspruchs lässt sich die Fristversäumung bei\neiner wertenden Betrachtung auch nicht mehr allein auf den gerichtlichen Fehler\nzurückführen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2004 - II ZB 6/03, juris Rn. 8\nmwN).\n\n15 Dahinstehen kann insoweit, ob im Falle einer rechtsmissbräuchlichen\nVersagung der Einwilligung eine über einen Monat hinausgehende Verlängerung\nder Begründungsfrist möglich ist (offen gelassen von BGH, Beschluss vom\n4. März 2004 - IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742; Beschluss vom 14. Februar 2012\n- VIII ZB 3/12, WuM 2012, 158 Rn. 5; Beschluss vom 10. Juni 2015 - IV ZB 27/14,\njuris Rn. 15; Beschluss vom 13. Februar 2020 - V ZB 99/19, juris Rn. 8). Denn\neinen solchen Rechtsmissbrauch hat die Beklagte dem Kläger weder im\nWiedereinsetzungsantrag noch mit der Rechtsbeschwerde vorgeworfen; für ihn\nist auch sonst nichts ersichtlich. Im Übrigen hätte die Beklagtenvertreterin im\nHinblick auf die ungeklärte Rechtslage nicht auf die Verlängerung der\nBegründungsfrist vertrauen dürfen, selbst wenn ein Fall des Rechtsmissbrauchs\ngegeben gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2020\n- V ZB 99/19, juris Rn. 8).\n\n16 c) Da die Prozessbevollmächtigten der Beklagten hiernach nicht auf eine\nweitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vertrauen durften, könnte\nvon einem fehlenden Verschulden an der Fristversäumung nur mehr dann\nausgegangen werden, wenn der Krankenstand in der Rechtsanwaltskanzlei\nderart unerwartet aufgetreten wäre, dass keine fristwahrenden Maßnahmen\nmehr getroffen werden konnten (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2020\n- V ZB 99/19, juris Rn. 10; Beschluss vom 10. Februar 2021 - XII ZB 4/20,\nMDR 2021, 575 Rn. 9). Dies war jedoch nicht der Fall. So hat die Beklagte ihren\nzweiten Fristverlängerungsantrag mit einer längerfristigen Erkrankung der\nsachbearbeitenden Rechtsanwältin begründet. Ausweislich der dem Antrag\nbeigefügten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestand die Erkrankung bereits\nseit März 2021. Zudem führt die Rechtsbeschwerde selbst aus, dass die\n\nBerufung noch bis zum 4. November 2021 hätte gefertigt werden können, wenn\nam 3. November 2021 Klarheit über den Fristablauf bestanden hätte.\n\nBorn B. Grüneberg V. Sander\n\nvon Selle Adams\n\nVorinstanzen:\nLG Magdeburg, Entscheidung vom 20.07.2021 - 31 O 33/21 -\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 14.12.2021 - 2 U 115/21 (Hs) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-06-21/ii-zb-2-22","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-06-21/ii-zb-2-22","retrieved":"2026-10-24 07:57:50.192190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-06-21/ii-zb-2-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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