{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:210622B5STR3.22.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2022-06-21","aktenzeichen":"5 StR 3/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 3/22\n\nvom\n21. Juni 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:210622B5STR3.22.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2022 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nHamburg vom 5. Juli 2021 im Schuldspruch dahin geändert, dass\nder Angeklagte des bandenmäßigen Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen sowie\nder Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen sowie wegen\nBeihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren\nund sechs Monaten verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 156.000 Euro angeordnet. Die in Spanien erlittene Auslieferungshaft hat es im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe an-\n\ngerechnet. Die Revision des Beschwerdeführers, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und Verfahrensbeanstandungen erhebt, führt zu der aus der\nBeschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen erweist\nsie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Verfahrensrügen haben aus den Gründen der Antragsschrift des\nGeneralbundesanwalts keinen Erfolg. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich\nseines schriftlichen Widerspruchs gegen die Verwertung von Encrochat-Daten\nund darin enthaltener Anträge auf Vernehmung von Zeugen die fehlerhafte\nDurchführung des Selbstleseverfahren rügt, weil das Landgericht die Vorschrift\ndes § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO verletzt habe, verkennt er, dass Verfahrensfragen\nnicht dem Streng-, sondern dem Freibeweisverfahren unterliegen. Eine Rüge mit\nder Angriffsrichtung einer Verletzung des § 257a StPO hat er nicht erhoben. Eine\nsolche Verfahrensbeanstandung wäre indes auch unbegründet, weil ausgeschlossen werden könnte, dass das Urteil auf einem Verstoß gegen § 257a StPO\nberuht (§ 337 Abs. 1 StPO) oder die Verteidigung hierdurch in einem wesentlichen Punkt beschränkt wurde (§ 338 Nr. 8 StPO). Denn das Landgericht hat den\nVerwertungswiderspruch in der Hauptverhandlung zurückgewiesen und die Anträge auf Zeugenvernehmung mit einem – von der Revision allerdings entgegen\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mitgeteilten – Gerichtsbeschluss abgelehnt (vgl.\nzur Rüge der Verletzung von § 257a StPO BGH, Beschluss vom 16. März 2005\n– 5 StR 514/04; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 257a Rn. 27; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 257a Rn. 13; KK-StPO/Diemer, 8. Aufl., § 257a\nRn. 7; BeckOK StPO/Eschelbach, 43. Ed., § 257a Rn. 13; MüKo-StPO/Cierniak/Niehaus, § 257a Rn. 18).\n\n3 2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils\nhat ergeben, dass das Landgericht hinsichtlich der Fälle 5 und 6 der Urteilsgründe von einer unzutreffenden konkurrenzrechtlichen Einordnung ausgegangen ist, aus deren Korrektur die Änderung des Schuldspruchs und der Wegfall\neiner Einzelstrafe resultieren; im Übrigen hat sie keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen.\n\n4 a) Nach den insoweit relevanten Feststellungen des Landgerichts war der\nAngeklagte Mitglied einer Bande, die mit Marihuana im bis zu dreistelligen\nKilogrammbereich handelte. Am 30. Mai 2019 wirkte er an der Übernahme von\n100 Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens\n10 Prozent THC, dessen teilweiser Übergabe an einen Abnehmer der Gruppierung und der Zwischenlagerung des Restes der gelieferten Betäubungsmittel mit\n(Fall 5). Am 6. Juni 2019 wurden auf Anweisung des Angeklagten zwei Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 200 Gramm THC\nan einen Abnehmer der Gruppierung übergeben. Den Kaufpreis nahm der Angeklagte entgegen (Fall 6).\n\n5 b) Aufgrund der konkreten Umstände des Vorgehens der Bande ist danach belegt, dass auch die am 6. Juni 2019 gehandelten Betäubungsmittel\n(Fall 6) aus den am 30. Mai 2019 gelieferten – und nur teilweise an diesem Tag\nweiterverkauften – 100 Kilogramm Marihuana (Fall 5) stammten. Das Handeltreiben bezog sich mithin auf einen einheitlichen Verkaufsvorrat, der damit zu einer\nBewertungseinheit verbunden war (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2022\n– 5 StR 133/22 mwN).\n\n6 Der Senat hat deshalb den Schuldspruch wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich geändert. Die Regelung des § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen\nkönnen.\n\n7 c) Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der für die Tat vom\n6. Juni 2019 (Fall 6) verhängten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Der Senat\nsetzt in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die für die Tat vom\n30. Mai 2019 (Fall 5) verhängte Strafe als neue Einzelstrafe fest, weil auszuschließen ist, dass das Landgericht für das Geschehen am 30. Mai und\n6. Juni 2019 bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung eine niedrigere\nEinzelstrafe festgesetzt hätte. Der Gesamtstrafausspruch wird hierdurch nicht\nberührt. Angesichts der Einsatzstrafe in Höhe von sechs Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe sowie dreier weiterer Einzelfreiheitsstrafen von fünf Jahren\nund vier Monaten bis sechs Jahren und sechs Monaten ist auszuschließen, dass\ndas Landgericht allein aufgrund der geänderten Konkurrenzverhältnisse und des\nWegfalls einer Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt\nhätte, zumal eine unterschiedliche konkurrenzrechtliche Beurteilung bei\n– wie hier – unverändertem Schuldumfang regelmäßig kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom\n28. April 2020 – 3 StR 91/20 Rn. 9 mwN).\n\n8 3. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen,\nden Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten\n(§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nCirener Köhler Resch\n\nvon Häfen Werner\n\nVorinstanz:\nLandgericht Hamburg, 05.07.2021 - 612 KLs 1/21 6500 Js 162/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-06-21/5-str-3-22","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257a","ref_norm":"257a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-06-21/5-str-3-22","retrieved":"2026-10-24 07:56:46.448243+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-06-21/5-str-3-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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