{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:210622B5STR110.22.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2022-06-21","aktenzeichen":"5 StR 110/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 110/22\n\nvom\n21. Juni 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:210622B5STR110.22.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2022 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 1. Dezember 2021 aufgehoben\n\na) in den Einzelstrafaussprüchen zu den Fällen II.2, 3, 5, 6, 9,\n10 und 13 der Urteilsgründe,\n\nb) im Gesamtstrafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels\nund die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Übergriffs in vier\nFällen (Fälle II.5, 6, 9 und 13 der Urteilsgründe), davon in einem Fall mit Gewalt\n(Fall II.13) und in einem anderen Fall als Versuch (Fall II.6), wegen sexuellen\nMissbrauchs von Kindern in zwei Fällen (Fälle II.11 und 14), in einem Fall als\n\nVersuch (Fall II.14), wegen sexueller Belästigung in drei Fällen (Fälle II.2, 3 und\n10), exhibitionistischer Handlungen (Fall II.8) und Erregung öffentlichen Ärgernisses (Fall II.12), wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in drei Fällen\n(Fälle II.1, 4 und 7), jeweils in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und versuchter Körperverletzung sowie in zwei Fällen (Fälle II.4 und 7)\nin Tateinheit mit Beleidigung und in einem Fall (Fall II.1) in Tateinheit mit Hausfriedensbruch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten\nverurteilt. Als Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung\nhat es zwei Monate als vollstreckt erklärt.\n\n2 Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349\nAbs. 2 StPO).\n\n3 1. Die Einzelstrafaussprüche in den Fällen II.2, 3, 5, 6, 10 und 13 der Urteilsgründe haben keinen Bestand.\n\n4 a) Die Strafkammer hat bei der Strafbemessung in den Fällen II.2, 3 und\n10 straferschwerend gewertet, dass die Geschädigten für den Angeklagten „nur\nSexualobjekte“ seien, „deren von ihm erkannte entgegenstehende Willen er rücksichtslos beiseiteschiebt“.\n\n5 Diese Erwägungen begründen jedenfalls in der Gesamtschau einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB). Denn sie beziehen\nsich auf Tatumstände, die zum Tatbild einer Sexualstraftat gehören und haben\nden Gesetzgeber bereits dazu veranlasst, entsprechende Handlungen zum\nSchutz der sexuellen Selbstbestimmung unter Strafe zu stellen; sie können für\nsich daher den Unrechtsgehalt einer Tat nicht erhöhen (vgl. BGH, Urteil vom\n3. April 2008 – 3 StR 48/08; Beschlüsse vom 2. Februar 2021 – 2 StR 461/20;\n\nvom 17. Oktober 2018 – 2 StR 367/18; vom 8. Januar 2014 – 3 StR 318/13,\nNStZ 2014, 409; vom 21. Mai 2003 – 2 StR 143/03; vom 22. Oktober 1986\n– 2 StR 516/86, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Vergewaltigung 1). Qualitative oder\nquantitative Abstufungen, die über das Maß des üblicherweise mit der Tatbestandsverwirklichung einhergehenden Unrechtsgehalts hinausgehen, sind nicht\ndargelegt.\n\n6 Demgegenüber begegnet die strafschärfende Erwägung des rücksichtslosen Handelns gegen den Willen der Geschädigten keinen durchgreifenden Bedenken, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden ist (Fälle II.11 und 14). Denn dies reicht über die tatbestandsmäßige Beschreibung nach § 176 StGB strafbaren Verhaltens hinaus.\n\n7 b) In den Fällen II.5, 6 und 13 hat das Landgericht zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass die „Interessen der Geschädigten … für ihn allenfalls\nnachrangig“ gewesen seien. Damit legt es dem Angeklagten letztlich unzulässigerweise zur Last, dass er die Taten überhaupt begangen hat.\n\n8 c) Im Fall II.9 hat die Strafkammer strafschärfend berücksichtigt, dass der\nAngeklagte keine „Einsicht in das Unrecht der Tat“ gezeigt hat. Das Landgericht\nhat damit rechtsfehlerhaft das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes straferschwerend bewertet.\n\n9 2. Das Urteil beruht auf den Rechtsfehlern, weil der Senat nicht ausschließen kann, dass die Strafkammer ohne strafschärfende Berücksichtigung dieser\nErwägungen in den benannten Fällen auf geringere Einzelstrafen erkannt hätte.\nDie zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, weil es sich um Wertungsfehler handelt; sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen\nnicht widersprechen.\n\n10 3. Der Entfall der Einzelstrafen in den angeführten Fällen entzieht der Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage.\n\n11 4. Der Senat sieht Anlass darauf hinzuweisen, dass die Erwägungen des\nLandgerichts es nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, dass es in rechtlich\nfehlsamer Weise Gesichtspunkte der Strafzumessung im Sinne der Findung\neiner schuldangemessenen Strafe mit solchen der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB) vermengt hat. Das Tatgericht hat vielmehr zunächst die schuldangemessene Strafe zu finden. Erst wenn diese innerhalb der Grenzen des § 56\nAbs. 1 oder Abs. 2 StGB liegt, ist Raum für die Prüfung, ob auch die sonstigen\nVoraussetzungen für die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung gegeben\nsind (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 1980 – 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319,\n321; Beschluss vom 10. Oktober 2013 – 2 StR 355/13, BGHR StGB § 46 Abs. 2\nZumessungsfehler 3).\n\nCirener Köhler Resch\n\nvon Häfen RiBGH Dr. Werner ist\nim Urlaub und kann\nnicht unterschreiben.\nCirener\n\nVorinstanz:\nLandgericht Kiel, 01.12.2021 - 7 KLs 561 Js 29774/18","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-06-21/5-str-110-22","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-06-21/5-str-110-22","retrieved":"2026-10-24 07:56:46.357291+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-06-21/5-str-110-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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