{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:210622B4STR460.21.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2022-06-21","aktenzeichen":"4 StR 460/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 460/21\nvom\n21. Juni 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten Diebstahls u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:210622B4STR460.21.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juni 2022 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 31. März 2021\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des\nDiebstahls mit Waffen und der Nötigung schuldig ist; die wegen versuchter Nötigung verhängte Einzelstrafe entfällt;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe dahin abgeändert, dass\nder Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nund einem Monat verurteilt wird.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen, versuchter Nötigung und wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem\nJahr und drei Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Die konkurrenzrechtliche Beurteilung in den Fällen II.1. und II.2. der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die vom Landgericht als rechtlich selbstständig gewerteten Taten Teilakte einer sukzessiven\nTatausführung zur Erreichung eines einheitlichen Erfolges und daher als eine Tat\nim Rechtssinne zu bewerten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2020\n‒ 5 StR 96/20 Rn. 3; Beschluss vom 22. November 2011 ‒ 4 StR 480/11, NStZ-RR 2012, 79).\n\n3 Nach den Urteilsfeststellungen bedrohte der bei einem Diebstahl (Tat II.1.\nder Urteilsgründe) auf frischer Tat betroffene Angeklagte zwei Angestellte und\neinen Zeugen zunächst mit einem Messer, um diese von seiner Verfolgung abzuhalten und seine Flucht zu ermöglichen (Tat II.2. der Urteilsgründe). Sodann\nergriff der Angeklagte Weinflaschen und drohte, sie in Richtung seiner Verfolger\nzu werfen, woraufhin diese ‒ wie von ihm beabsichtigt ‒ von seiner weiteren Verfolgung abließen, so dass ihm die Flucht gelang (Tat II.3. der Urteilsgründe). Danach liegen mehrere Angriffe auf die Willensentschließung der Tatopfer vor, wobei der Angeklagte seine Drohung nur den Umständen angepasst und sie aktualisiert hat.\n\n4 Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab;\n§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen.\n\n5 2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der im Fall II.2.\nder Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe von 90 Tagessätzen zu jeweils 15 €.\n\n6 3. Der Wegfall der Einzelstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe von\neinem Jahr und drei Monaten nach sich. Der Senat führt die verbleibenden und\nrechtsfehlerfrei begründeten Einzelstrafen von einem Jahr (Tat II.1. der Urteilsgründe) und 90 Tagessätzen zu jeweils 15 € (Tat II.3. der Urteilsgründe), dem\nAntrag des Generalbundesanwalts folgend, auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von\n\neinem Jahr und einem Monat zurück; die Verhängung einer noch milderen Gesamtstrafe scheidet bereits deshalb aus, weil eine Freiheitsstrafe von mehr als\neinem Jahr gemäß § 39 StGB nach vollen Monaten zu bemessen ist. Die Herabsetzung der Gesamtstrafe lässt die rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung\nüber die Strafaussetzung zur Bewährung unberührt.\n\n7 4. Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs erscheint es nicht unbillig,\nden Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten\n(§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nQuentin Bartel RiBGH Dr. Maatsch ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.\n\nQuentin\n\nScheuß Weinland\n\nVorinstanz:\nLandgericht Arnsberg, 31.03.2021 ‒ 2 KLs 242 Js 511/20 49/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-06-21/4-str-460-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-06-21/4-str-460-21","retrieved":"2026-10-24 07:55:49.481283+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-06-21/4-str-460-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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