{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2022-04-21_3_StR_106_22_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:210422B3STR106.22.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2022-04-21","aktenzeichen":"3 StR 106/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 106/22\n\nvom\n21. April 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nECLI:DE:BGH:2022:210422B3STR106.22.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - und des Beschwerdeführers am\n21. April 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 29. November 2021\n\na) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte\ndes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen schuldig ist;\n\nb) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit\ndas Landgericht von einer Anordnung der Unterbringung\ndes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen\nhat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen \"unerlaubten\" Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Es hat ferner die\n\nEinziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet und von einer Unterbringung\ndes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen.\n\n2 Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n3 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO).\n\n4 2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die getroffene Einziehungsentscheidung hält revisionsrechtlicher Prüfung stand.\n\n5 Jedoch ist der Schuldspruch auf der Grundlage der zutreffenden rechtlichen Würdigung der Taten durch das Landgericht neu zu fassen. Hinsichtlich\nder abgeurteilten Delikte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) ist die ausdrückliche Bezeichnung als\n\"unerlaubt\" entbehrlich, da Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit den dort genannten Stoffen betreffen\n(BGH, Beschluss vom 8. März 2022 - 3 StR 3/22, juris Rn. 5 mwN).\n\n6 3. Die Entscheidung, von einer Unterbringung des Angeklagten in einer\nEntziehungsanstalt nach § 64 StGB abzusehen, hat indes keinen Bestand. Das\nLandgericht hat bei der Prüfung, ob bei dem Angeklagten ein Hang im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab angelegt.\n\n7 Es hat einen solchen trotz langjährigen und regelmäßigen Konsums von\nMarihuana und anderen Betäubungsmitteln sowie von Alkohol verneint, weil es\ndem Sachverständigen folgend \"keine den Hang voraussetzende Abhängigkeit\"\nund zudem nach einer Gesamtwürdigung keine erhebliche Beeinträchtigung der\nGesundheit, der Arbeits- und Leistungsfähigkeit festzustellen vermochte. Damit\nist die Strafkammer von einem zu engen Verständnis ausgegangen. Eine erhebliche Beeinträchtigung von Gesundheit, Arbeits- und/oder Leistungsfähigkeit\nkann zwar indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hanges haben, das\nFehlen solcher Beeinträchtigungen schließt dessen Bejahung aber nicht aus\n(st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 25. August 2021 - 3 StR 352/20, juris\nRn. 8; vom 19. Februar 2020 - 3 StR 415/19, NStZ-RR 2020, 168, 169; Urteil vom\n10. November 2004 - 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210, jeweils mwN).\n\n8 Vielmehr ist ein für den Hang erforderlicher übermäßiger Konsum anzunehmen, wenn der Betreffende aufgrund seiner Neigung zum Rauschmittelgebrauch sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (BGH, Urteil vom 15. Juli\n2021 - 3 StR 481/20, juris Rn. 28; Beschluss vom 23. August 2017 - 1 StR\n367/17, NStZ-RR 2017, 370). Nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen liegt dies nicht fern, zumal der Angeklagte die vorliegenden Taten beging,\n\"damit er seinen eigenen Alkohol- und Cannabiskonsum … finanzieren kann\" (UA\nS. 5).\n\n9 Da zudem die weiteren Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach den Urteilsgründen nicht auszuschließen sind, beruht das Urteil auf diesem Rechtsfehler.\n\n10 Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert eine Nachholung\nder Unterbringung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; s. BGH, Beschluss vom\n\n19. Februar 2020 - 3 StR 415/19, NStZ-RR 2020, 168, 169 mwN). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.\n\nSchäfer Berg Anstötz\n\nErbguth Kreicker\n\nVorinstanz:\nLandgericht Koblenz, 29.11.2021 - 12 KLs 2090 Js 23748/21","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-04-21/3-str-106-22","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-04-21/3-str-106-22","retrieved":"2026-10-24 07:54:50.159177+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-04-21/3-str-106-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2022-04-21","dockets":["3 StR 106/22"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:210422B3STR106.22.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2022-04-21_3_StR_106_22_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:210422B3STR106.22.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 21.04.2022 – 3 StR 106/22","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-04-21/3-str-106-22","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 29. November 2021\n\na) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte\ndes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen schuldig ist;\n\nb) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit\ndas Landgericht von einer Anordnung der Unterbringung\ndes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen\nhat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/64","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"64","label":"§ 64 StGB","mentions":2},{"id":"BtMG 1981/29a","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"29a","label":"§ 29a BtMG 1981","mentions":1},{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/358","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"358","label":"§ 358 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:54:50.159177+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}