{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:210322BVIAZR232.21.0","court":"BGH","senate":"6a. Zivilsenat","decided":"2022-03-21","aktenzeichen":"VIa ZR 232/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVIa ZR 232/21\n\nvom\n\n21. März 2022\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2022:210322BVIAZR232.21.0\n\nDer VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2022 durch die\nRichterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterinnen\nMöhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin\n\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. September 2021 durch\nBeschluss gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurückzuweisen.\n\nEs besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen\nnach Zustellung dieses Beschlusses.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 7.586,66 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nA.\n\n1 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen\nAbschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung in einem Gebrauchtwagen auf Schadensersatz in Anspruch.\n\n2 Der Kläger erwarb am 29. Juli 2015 von einem Dritten einen gebrauchten\nPkw des Typs VW Passat 2.0. Herstellerin des Fahrzeugs ist die Beklagte. Das\nFahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 EU5 ausgestattet. Der\nMotor enthielt eine Software, durch welche auf dem Prüfstand beim Durchfahren\ndes Neuen Europäischen Fahrzyklus geringere Stickoxidwerte erzielt wurden als\n\nim realen Fahrbetrieb (\"Umschaltlogik\"). Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wertete die Motorsteuerungssoftware als unzulässige Abschalteinrichtung und gab\nder Beklagten auf, diese zu beseitigen.\n\n3 Ab September 2015 wurde - ausgehend von einer Pressemitteilung der\nBeklagten vom 22. September 2015 - über den sog. Dieselskandal betreffend\nMotoren des Typs EA 189 in den nationalen und internationalen Medien ausführlich berichtet. Zeitgleich mit der Pressemitteilung veröffentlichte die Beklagte eine\naktienrechtliche Ad-hoc-Mitteilung und informierte ihre Vertragshändler und Servicepartner über den Umstand, dass Fahrzeuge mit dem Motortyp EA 189 über\ndie beschriebene Umschaltlogik verfügen. Die Beklagte schaltete Anfang Oktober 2015 eine Webseite frei, auf der jedermann unter Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer ermitteln konnte, ob das Fahrzeug mit einem vom sog. Dieselskandal betroffenen Motor ausgestattet ist. Zu der Freischaltung gab die Beklagte ebenfalls im Oktober 2015 eine Pressemitteilung heraus. Darin wies sie\nauch auf den vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) beschlossenen Rückruf der betroffenen Fahrzeuge hin und kündigte an, in Abstimmung mit den zuständigen\nBehörden an Lösungsmöglichkeiten zu arbeiten. Entsprechend wurde in zahlreichen Medien berichtet. Das KBA gab die Nachrüstung für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp frei. Das Softwareupdate wurde beim Fahrzeug des Klägers\ndurchgeführt.\n\n4 Mit seiner im September 2020 eingereichten Klage hat der Kläger die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Beklagte beruft sich auf\ndie Einrede der Verjährung.\n\n5 Das Landgericht hat der Klage mit dem Hilfs-Hilfsantrag stattgegeben. Auf\ndie Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts\nteilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung des\n\nKlägers wurde zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren in vollem Umfang weiter.\n\nB.\n\n6 Die unbeschränkt zugelassene und zulässige (vgl. nur BGH, Urteil vom\n10. Februar 2022 - VII ZR 365/21, juris Rn. 8 ff.) Revision wird durch Beschluss\nzurückzuweisen sein. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen ersichtlich nicht vor und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a\nZPO).\n\nI.\n\n7 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt\nbegründet:\n\n8 Der Schadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 826, 31 BGB sei verjährt. Die Verjährung sei mit Ablauf des Jahres 2018 eingetreten, spätestens jedoch mit Ablauf des Jahres 2019. Dem Kläger sei bereits im Jahr 2015, spätestens bis Ende des Jahres 2016 eine grob fahrlässige Unkenntnis von den den\nSchadensersatzanspruch begründenden Umständen vorzuwerfen. Der Kläger\nhabe im Jahr 2015 von dem \"Dieselskandal\" im Allgemeinen aufgrund der umfangreichen Medienberichterstattung ab September 2015 Kenntnis erlangt. Auf\ndieser Grundlage habe sich ihm bereits im Jahr 2015, spätestens jedoch bis zum\nEnde des Jahres 2016 das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs gegen die\nBeklagte aufdrängen müssen. Letzteres gelte jedenfalls vor dem Hintergrund des\nErhalts des Anschreibens der Beklagten im Jahr 2016. Es sei weder dargetan\n\nnoch nachzuvollziehen, warum der Kläger trotz dieser Umstände die absolut naheliegenden Recherchen zur Ermittlung der Betroffenheit des Fahrzeugs von\ndem \"Dieselskandal\", beispielsweise über die von der Beklagten eingerichtete\nWebsite, unterlassen habe, sodass ihm eine grob fahrlässige Unkenntnis von\nAnspruch und Schädiger vorzuwerfen sei. Der Beklagten sei die erneute Erhebung der Einrede der Verjährung außerdem nicht nach Treu und Glauben verwehrt. Ein Restschadensersatzanspruch nach § 852 Satz 1 BGB stehe dem Kläger gegen die Beklage nicht zu. Die Beklagte habe keinen Vorteil aus dem Vermögen des Klägers erlangt, da dieser das Fahrzeug als Gebrauchtwagen von\neinem Dritten erworben hat.\n\nII.\n\n9 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor\n(§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Rechtsfragen, die das Berufungsgericht veranlasst haben, die Revision zuzulassen, sind durch die nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen\nUrteile des VII. Zivilsenats vom 10. Februar 2022 - dazu unter 2.b) - geklärt.\n\n10 2. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz zu Recht versagt. Ebenso hat das Berufungsgericht den Restschadensersatzanspruch aus\n§ 852 BGB zutreffend abgelehnt. Die geltend gemachten Nebenforderungen sind\nschließlich ebenfalls nicht begründet.\n\n11 a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Durchsetzung des deliktischen Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen die Beklagte gemäß § 826 BGB die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB entgegensteht. Hiergegen wendet sich die Revision\nnicht.\n\n12 b) Einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus §§ 826, 852 Satz 1\nBGB hat das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht verneint. Wegen der Begründung im Einzelnen verweist der Senat auf die Urteile des VII. Zivilsenats vom\n10. Februar 2022 zur Unanwendbarkeit des § 852 Satz 1 BGB in Fällen des Gebrauchtwagenkaufs (BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 365/21, juris\nRn. 30; Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 692/21, juris Rn. 45; Urteil vom\n10. Februar 2022 - VII ZR 717/21, juris Rn. 39), denen sich der Senat anschließt.\n\n13 c) Schließlich stehen dem Kläger mangels Bestehen eines Zahlungsanspruchs in der Hauptsache auch keine Ansprüche auf Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten und Feststellung des Annahmeverzugs zu.\n\nMenges Möhring Krüger\n\nWille Liepin\n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt\nworden.\n\nVorinstanzen:\nLG Trier, Entscheidung vom 12.02.2021 - 5 O 279/20 -\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 06.09.2021 - 13 U 343/21 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-21/via-zr-232-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-21/via-zr-232-21","retrieved":"2026-10-24 07:59:50.858437+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-03-21/via-zr-232-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6a. 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